Die Bestimmungen des § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes ( GSG (TechArbmG)), wonach die Prüfung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Bestimmungen des § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes ( GSG (TechArbmG)), wonach die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen von in technischen Überwachungsorganisationen zusammenzufassenden Sachverständigen vorzunehmen sind, und des § 1 der niedersächsischen Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung (TÜOrgV ND), wonach als Sachverständiger für diesen Zweck nur anerkannt werden darf, wer in einer anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt ist, sind mit höherrangigem (nationalen und Gemeinschafts-) Recht vereinbar.