OLG Düsseldorf – I-10 U 63/16
Zivilrecht
Tenor
Der Hinweisbeschluss vom 02.02.2017 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor unter Ziffer II statt „Der Kläger…“ richtig heißen muss „Der Berufungskläger…“.
Der Hinweisbeschluss vom 02.02.2017 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es im Tenor unter Ziffer II statt „Der Kläger…“ richtig heißen muss „Der Berufungskläger…“.