OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Revision wegen Rechtsfehlers verworfen KI-Titel

Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Kostenverteilung · Nebenklage

Zivilrecht Revision verworfen

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.