Revision wegen Rechtsfehlers verworfen KI-Titel
Revisionsverwerfung · StPO § 349 Abs. 2 · Kostenverteilung · Nebenklage
Zivilrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).
Gründe
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.