VG Braunschweig – I D 5/72
Tenor
Durch einstweilige Anordnung wird bestimmt:
Die aus den Wahlen seit dem 17. und 18. Januar 1972 hervorgegangenen Kollegialorgane der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina in Braunschweig dürfen nicht zusammentreten.
Die Kollegialorgane in der bisherigen Zusammensetzung bleibt vorläufig im Amt.
Diese Regelung gilt längstens, bis geklärt ist, ob die am 17. und 18. Januar 1972 durchgeführten Wahlen rechtswirksam sind.
Die Antragsgegnerin trägt die kosten des Verfahrens.
Gegen diese einstweilige Anordnung kann die mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Braunschweig gestellt werden.
Der mit Gründen versehene Beschluß wird noch zugestellt werden.