Das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer darf nicht dem Buchstaben nach eingehend ausgelegt werden; es …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer darf nicht dem Buchstaben nach eingehend ausgelegt werden; es muß vielmehr so angewandt werden, daß es den Personen, denen der Gesetzgeber damit hat helfen wollen, zugute kommt (Anschluß an BVerwGE 2, 279).
2. Die Zweimonatsfrist des § 1 Abs. 1 HKG ist eine Überlegungsfrist, innerhalb welcher sich der Heimkehrer grundsätzlich entscheiden muß, ob er seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder im Lande Berlin nehmen will.
3. Im Einzelfall kann der Heimkehrer an einer Entscheidung innerhalb dieser Frist durch Gründe, die er nicht zu vertreten hat, gehindert gewesen sein (Anschluß an BVerwG, NJW 1955/605 und an das Urteil des Senats vom 13.6.1962 - OS II 175/61 -).