OVG Niedersachsen Beschluss

Die zulässige Beschwerde, über die hier gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO der Fachsenat …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 8. April 1988 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die hier gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO der Fachsenat durch den Vorsitzenden entscheiden kann, ist nicht begründet.

2

Der Antragsteller erstrebt mit ihr weiterhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung, daß der Wahlvorschlag für die Wahl des Personalrats bei der Standortverwaltung ... Außenstelle ... für das Jahr 1988 betreffend die laufende Nr. 1, Regierungsoberinspektor ..., geb. am ..., Gruppe Beamter, Außenstelle ..., eingegangen am 18. März 1988 beim Wahlvorstand, wirksam war. Für dieses Begehren fehlt aber schon der notwendige Verfügungsgrund, nachdem die Personalratswahl - mit einem seitens des Antragstellers geänderten Wahlvorschlag - durchgeführt worden ist. Eine Feststellung, ob der Beamte ... wählbar war, kann im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht getroffen werden, weil die einstweilige Verfügung nur in einer vollstreckbaren Regelung bestehen kann, schon ihrem Wesen nach nur eine vorläufige Regelung ist, eine Rechtsfeststellung ihrem Wesen nach aber nicht lediglich vorläufig denkbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.1985, ZBR 1986, 23; BayVGH, Beschl. v. 19.10.1983, PersV 1985, 335 und v. 06.03.1986, BayVBl. 1987, 54). Inwieweit die Feststellung der Wählbarkeit im Rahmen eines Verfahrens zur Hauptsache erfolgen kann, bedarf hier keiner Prüfung. Denn jedenfalls ist ein Übergang vom Verfügungsverfahren in ein Hauptsacheverfahren rechtlich ausgeschlossen, weil es sich um grundverschiedene Verfahrensarten handelt, zwischen denen nicht im Wege der Antragsänderung gewechselt werden kann (BayVGH, Beschl. v. 29.07.1987 - Nr. 17 CE 87.01548 -). Dieser Beschluß ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.