OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

§ 47 Abs 1 Nr 3 AuslG (nF) (AuslG 1990) - Ausweisung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. § 47 Abs 1 Nr 3 AuslG (nF) (AuslG 1990) - Ausweisung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz - ist auch dann anwendbar, wenn die Tat vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rechtskräftig abgeurteilt worden ist.

2. Zur Gefahr der Todesstrafe im Falle einer Abschiebung nach Syrien wegen eines in Deutschland begangenen Drogendelikts.