Zur Sicherung des Anspruchs einer Behörde auf Rückzahlung von erschlichenen Versorgungsbezügen ist das …
Leitsatz
1. Zur Sicherung des Anspruchs einer Behörde auf Rückzahlung von erschlichenen Versorgungsbezügen ist das Verwaltungsgericht befugt, eine einstweiligen Anordnung in Gestalt eines Verfügungsverbots über einen dem Schuldner zustehenden Miterbenanteil zu erlassen und das Grundbuchtamt zu ersuchen, dieses Verfügungsverbot auf dem Grundbuchblatt eines zur Erbschaft gehörenden Grundstücks einzutragen.
2. Zur Frage, in welcher Weise der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker hierbei zu beteiligen ist.
3. Bei der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO die einem Arrestbefehl ähnelt, also wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann, stattfindet (vgl. § 916 ZPO), ist § 923 ZPO anwendbar; wenn die einstweilige Anordnung hingegen einer einstweiligen Verfügung ähnelt (vgl. § 935 ZPO), ist § 939 ZPO anwendbar.