LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen Beschluss

Unterlassung irreführender Rabattaktionen bei Bettwaren KI-Titel

irreführende Werbung · unlauterer Wettbewerb · einzelne Rabattaktionen · Eilbedürftigkeit · unterlassungsanspruch

Gewerblicher Rechtsschutz Antrag zurückgewiesen

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung, insbesondere einer Rabattaktion, zu werben, wenn es bereits eine vorherige Rabattaktion gab, nach der keine oder nur eine unangemessen kurze Pause gemacht wurde, wenn dies geschieht wie aus Anlage AS 10 (Vorgängerrabattaktion Anlage AS 9), AS 9 (Vorgängerrabattaktion Anlage AS 8), AS 8 (Vorgängerrabattaktion Anlage AS 7), AS 7 (Vorgängerrabattaktion Anlage AS 6) oder AS 6 (Vorgängerrabattaktion Anlagen AS 5) ersichtlich.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsstreits zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und zum Teil begründet.

2

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in der aus Anlagen AS 5 - 10 ersichtlichen irreführenden und unlauteren Art und Weise mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Preisherabsetzungen bzw. Rabattaktionen beworben hat (vgl. BGH GRUR 2012, S. 208), wofür auch in der Schutzschrift vom 21.1.2020 kein rechtfertigender Grund dargelegt wird. Dass es sich dabei z. T. um Neukundenrabatte handeln soll, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen und auch die Schutzschrift erläutert dies nicht näher. Dass entsprechende Cookies wiederholte Anzeigen derartiger Neukundenrabatte zuverlässig verhindern könnten, ist weder ersichtlich noch dargelegt, zumal die Verwendung des Inkognitomodus nicht unüblich ist und Cookies auch gelöscht werden können. Die Schutzschrift enthält auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus dem Hinweis auf das Verfahren 406 HKO 214/19.

3

Die Antragstellerin hat hingegen bereits nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den Normalpreis für ihre Matratzen vor den hier streitigen Rabattaktionen, also vor dem 13.12.2019, nur eine unangemessen kurze Zeit gefordert hat, so dass es insoweit auf den Inhalt der Schutzschrift vom 21.1.2020 nicht ankommt. Dass der Normalpreis zwischen den hier streitigen Aktionen nur wenige Tage gefordert worden ist, wird durch das hier ausgesprochene Verbot ausreichend erfasst und rechtfertigt kein gesondertes Verbot.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

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Anlage AS 5

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Anlage AS 5

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Screenshot vom 19.12.2019

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Rabattaktion bis zum 23.12.2019

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Anlage AS 6

10

Anlage AS 6

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Screenshot vom 19.12.2019

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Rabattaktion bis zum 12.12.2019

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Anlage AS 7

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Anlage AS 7

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Screenshot vom 27.12.2019

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Rabattaktion bis zum 30. Dezember 2019

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Anlage AS 8

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Anlage AS 8

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Screenshot vom 02.01.2020

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Rabattaktion bis zum 6. Januar 2020

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Anlage AS 9

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Anlage AS 9

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Screenshot vom 09.1.2020:

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Rabattaktion bis zum 13.1.2020

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Anlage AS 10

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Anlange AS 10

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Screenshot vom 14.1.2020