Berichtigung der Rechtsform der Beklagten KI-Titel
ZPO § 319 · Rechtsform · Körperschaft des öffentlichen Rechts · Schreibfehlerberichtigung
Zivilrecht
Tenor
1.
im Rubrum dahin berichtigt,
vertreten wird, das Rubrum auf Seiten der Beklagten also wie folgt lautet:
,
2.
im Tatbestand dahin berichtigt, dass der 1. Satz des 3. Absatzes unter I. (Seite 3 des Urteils) anstatt:
„Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts.“
lautet:
„Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts“
Gründe
2
Das Senatsurteil ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Schreibfehler und Unrichtigkeiten vorliegen, wie es sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten ergibt.
3
Oberlandesgericht Hamm, 15.02.2023
4
20. Zivilsenat