VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Gehören der Kammer des Verwaltungsgerichts mehr als 3 haupt- und nebenamtliche Berufsrichter an, so hat der …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Gehören der Kammer des Verwaltungsgerichts mehr als 3 haupt- und nebenamtliche Berufsrichter an, so hat der Vorsitzende der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres die Mitwirkung dieser Richter an den Verfahren zu bestimmen.

2. Bei der "besonderen Zweckbestimmung" eines im Außenbereich geplanten Gebäudes sind sowohl die subjektiven Angaben des Bauherrn wie auch die objektive Beschaffenheit der Anlage zu berücksichtigen.

3. Zur Frage, inwieweit ein als Badehütte bezeichnetes Gebäude wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden soll.

4. Zur Frage, ob und inwieweit es sich bei § 35 Abs. 2 BBauG um einen Fall des sog. gebundenen Ermessens handelt.