Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des Beklagten-Vertreters in Höhe von zusammen 80,60 € nebst 15,31 € …
Tenor
wird der als sofortige Beschwerde bezeichneten befristeten Erinnerung vom 02.05.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2007 nicht abgehol-fen.
Gründe
Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des Beklagten-Vertreters in Höhe von zusammen 80,60 € nebst 15,31 € Umsatzsteuer waren als nicht erstattungsfähige Kosten abzusetzen, weil nach der Rechtsprechung des BGH (BGHReport 2004, 780) lediglich die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.
Der Beklagte wohnt und arbeitet in Bielefeld.
Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und dem Beklagten selbst ist nicht vorgetragen worden. Auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung, die am Rechtsstreit nicht beteiligt war, kann nicht abgestellt werden.
Andernfalls würde die o. g. Rechtssprechung des BGH in all jenen Fällen ins Leere laufen, in denen eine Verfahrenspartei rechtsschutzversichert ist und die Rechtsschutzversicherung regelmäßig einen bestimmten "Hausanwalt" beauftragt.
Im Übrigen wies der Sachverhalt keine solchen Besonderheiten auf, die die Beauftragung eines Spezialanwalts gerechtfertigt hätten.