SG Detmold · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Erfolgsaussicht · Sozialgerichtsgesetz · Zivilprozessordnung · Widerspruchsbescheid

Sozialrecht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt u. a. voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

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Der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 angefochtene Bescheid vom 12.07.2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG.

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Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 26.03.2015 verwiesen.