Der Prothetik-Einigungsausschuß, dessen Aufgaben sich im einzelnen aus § 4 der Anlage 12 zum …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Prothetik-Einigungsausschuß, dessen Aufgaben sich im einzelnen aus § 4 der Anlage 12 zum Bundesmantelvertrag - Zahnärzte - (ZÄBMV) ergeben, kann nicht Beteiligter eines Sozialgerichtsverfahrens sein. Die Vertragspartner des Kassen(zahn)arztrechts können einem von ihnen neu gegründeten Ausschuß die Beteiligtenfähigkeit im vorbezeichneten Sinne nicht übertragen, solange diese Möglichkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Beteiligtenfähigkeit iS des § 70 SGG ist über die gesetzlich aufgezählten Fälle hinaus nicht beliebig vermehrbar.