Bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach § 43 BSHG darf dem Hilfeempfänger nicht angesonnen werden, den …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach § 43 BSHG darf dem Hilfeempfänger nicht angesonnen werden, den Barbetrag oder den "Freibetrag" ganz oder teilweise dazu zu verwenden, um Schulden zu tilgen, die auf einem wirtschaftlich vernünftigen Verhalten beruhen oder die der Hilfeempfänger im Zustand psychischer Erkrankung eingegangen ist.