Einer nahen Angehörigen kann eine unentgeltliche Pflege dann nicht zugemutet werden, wenn sie von der Pflege …
Leitsatz
1. Einer nahen Angehörigen kann eine unentgeltliche Pflege dann nicht zugemutet werden, wenn sie von der Pflege ganztägig und in berufsmäßiger Weise in Anspruch genommen wird und ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Verzicht auf eine angemessene Gegenleistung nicht zulassen.
2. Wenn die Ausübung der Pflege unzumutbar ist, verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht, wenn er seinem Beamten die Gewährung einer Beihilfe zu den Pflegekosten verweigert.
3. Die die Beihilfemöglichkeit einschränkende Bestimmung der Nr. 4 Ziff. 5 S. 3 BhV kann daher nicht zu Lasten des Beamten angewandt werden.
4. Mit dieser Nichtberücksichtigung wird keine neue Norm geschaffen, sondern eine in der Norm enthaltene Beschränkung im Wege der gesetzeskonformen Auslegung nicht angewandt.