Baugenehmigung für Wettannahmestelle in Mischgebiet KI-Titel
Bebauungsplan · Nutzungsänderung · Vergnügungsstätte · Baurecht · Zulässigkeit
Sonstiges
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 K 1073/15 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau Klägerin, Proz.-Bev.: B. Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau Oberamtsrätin Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richterin Dr. K. Koch und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richter Baronin von Freytag-Löringhoff und Chabrzyk aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 für Recht erkannt:
- 2 - - 3 - Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 09.06.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts zur Wettannahmestelle“ zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts zur Wettannahmestelle. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks S-Straße xx in Bremen (Gemarkung: VR, Flur .., Flurstück ..). Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans 2283 „für ein Gebiet in Bremen-Östliche Vorstadt beiderseits der Straße Sstraße zwischen Am Dobben/Sielwall und St.-Jürgen-Straße/Lüneburger Straße“ vom 14.02.2006. Für das Grundstück der Klägerin weist der Bebauungsplan MI* aus. Er enthält hierzu u. a. die textliche Festsetzung: 3. Im Mischgebiet (MI und MI*) sind Vergnügungsstätten, soweit es sich um Spielhallen im Sinne des § 33i GewO sowie Vergnügungsstätten mit sexorientiertem Angebot handelt, nicht zulässig. Sonstige Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise zulässig. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auszugsweise: Ende der 70er Jahre bestand durch vermehrte Ansiedlung von Schank- und Speisewirtschaften, Imbissen und Vergnügungsstätten die Gefahr, dass sich dieser Bereich zu einem Vergnügungsviertel entwickelt und die Wohnqualität in diesem Stadtteil dadurch nachhaltig gestört wird. Durch Festsetzungen in den Bebauungsplänen, mit denen weitere Vergnügungsstätten verhindert […] sind, wurde diese Entwicklung verhindert. […]
- 3 - - 4 - Die Gebäude entlang der Straße S-Straße haben im Erdgeschossbereich fast ausschließlich Geschäfts- bzw. Gastronomienutzung, in den Obergeschossen befinden sich Wohnungen, Büros und Praxen. […] Mischgebiet* für die am Straßenzug S-Straße und die Am Dobben Hausnummern 75 bis 83 sowie Sielwall 2 bis 4 angrenzenden Grundstücke. Hierbei soll eine Gliederung mit folgender Regelung getroffen werden: • Vergnügungsstätten, soweit es sich um Spielhallen im Sinne des § 33i GewO sowie Vergnügungsstätten mit sexorientiertem Angebot handelt, werden ausgeschlossen. Diese Einschränkung ist erforderlich, um wegen der räumlichen Nähe zum Prostitutionsstandort Helenenstraße eine Entwicklung in Richtung Vergnügungsviertel abzuwehren und die Einzelhandelsnutzungen nicht zu verdrängen. • Sonstige Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise zulässig. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Einrichtungen (z. B. Tanzcafés, Kinos, Hotels, Pensionen) ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit hiervon Störungen auf das angrenzende Wohngebiet ausgehen können und für welche Zielgruppe die Einrichtung konzipiert ist. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist entlang der Straße S-Straße ebenfalls MI* ausgewiesen. Südlich schließt sich ein MI-Gebiet und weiter südlich ein als WA ausgewiesenes Gebiet an. Die ebenfalls südlich des klägerischen Grundstücks liegende Helenenstraße ist nicht Teil des Bebauungsplans 2283. Zuletzt war für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Jahr 1953 die Nutzung als Ladengeschäft genehmigt. Mit Verfügung vom 02.07.2014 erteilte der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr der Klägerin das Verbot, das Gebäude ohne Genehmigung als Wettvermittlungsstelle oder zu anderen nicht genehmigten Zwecken zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gewerbliche Nutzung als Vergnügungsstätte sei in einem Mischgebiet nicht zulässig, nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO seien Vergnügungsstätten nur in Kerngebieten zulässig. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Nachdem die Klägerin bzw. deren Mieter die Nutzung als Wettvermittlungsstelle auf die Verbotsverfügung hin aufgegeben hatten, wurde der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch nicht mehr in der Sache entschieden, sondern
- 4 - - 5 - von dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit Schreiben vom 19.01.2015 in Hinblick auf die Nutzungsaufgabe für „in der Hauptsache erledigt“ erklärt. Mit Bauantrag vom 24.06.2014 beantragte die Klägerin die Nutzungsänderung hin zu einer Wettannahmestelle. In der anliegenden Bau- und Betriebsbeschreibung betonte sie, dass die Wettannahmestelle ausschließlich der Annahme von Wetten dienen und keinerlei Aufenthaltsfunktion haben solle. Es würden Wettprogramme in Papierform vorgehalten und aktuelle Wettquoten auf Flachbildschirmen angezeigt, die über kein TV-Empfangsteil verfügten. Eine Übertragung von Sportereignissen werde nicht stattfinden. Es gäbe keine Sitzmöglichkeiten, sondern nur Ablagemöglichkeiten an der Wand als Schreibunterlage für das Ausfüllen der Lesekarten. Es fände weder ein Ausschank statt, noch würden Speisen angeboten. Die geplanten Öffnungszeiten seien täglich von 11:00 – 22:00h. Der Raum für die Wettannahmestelle sei 28,58 qm groß. Es gäbe lediglich ein Personal-WC. Eine erste planungsrechtliche Bewertung der beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständigen Sachbearbeiterin kam zu dem Schluss, dass die Nutzungsänderung planungsrechtlich unzulässig sei, da der Bebauungsplan 2283 Vergnügungsstätten ausschließe. Um eine solche handele es sich vorliegend, da die Monitorwand auch die Übertragung von Spielen möglich mache. Der zugesicherte Verzicht auf die Übertragung von Sportveranstaltungen könne nicht nachhaltig kontrolliert werden. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Wettvermittlung dem Verweilen – im Stehen – dienen solle. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 04.11.2014 zur geplanten Ablehnung des Bauantrags mit der Begründung, dass es sich bei dem Vorhaben um eine durch den Bebauungsplan ausgeschlossene Vergnügungsstätte handele, angehört, woraufhin sich die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zur Akte meldete und ausführte, dass es sich nicht um eine Vergnügungsstätte handele. Unter dem 04.02.2015 erging der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Erteilung der Baugenehmigung ablehnte. Die Wettannahmestelle sei als Vergnügungsstätte anzusehen, da die Monitore auch die Übertragung von Spielen zuließen und eine Kontrolle des zugesicherten Verzichts auf die Übertragung von Spielen nicht umgesetzt werden könne. Auch nach der ständigen Rechtsprechung seien Vermittlungsstellen für Sportwetten als Vergnügungsstätten anzusehen, wenn sie durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet seien oder sich als Amüsierbetrieb darstellten. Da die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 2283 Vergnügungsstätten ausschlössen, sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
- 5 - - 6 - Hiergegen legte die Klägerin durch ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten am 24.02.2015 Widerspruch ein. Entgegen der Ansicht der Baubehörde sei es möglich, unterhalb der Schwelle eines Wettbüros eine ladenmäßige Wettannahmestelle zu betreiben. Eine solche sei vorliegend beantragt und könne ohne weiteres durch Auflagen und Kontrollen sichergestellt werden. Anders als bei Vergnügungsstätten, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe, handele es sich bei der beantragten Wettannahmestelle um einen „normalen“ Gewerbebetrieb ohne Amüsierbetrieb, der – aufgrund der konkreten Ausgestaltung – nicht zum Verweilen einlade. Unter dem 09.06.2015 wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch als unbegründet zurück. In Mischgebieten seien Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich störten, zulässig. Bei der beantragten Wettannahmestelle handele es sich jedoch um einen störenden Gewerbebetrieb und zudem um eine Vergnügungsstätte. Nach der Rechtsprechung stellten auch kleine Räumlichkeiten, sofern sie mit Bildschirmen ausgestattet seien, eine Vergnügungsstätte dar. Wettannahmestellen könnten, da sie in der Regel die Gelegenheit böten, auf den Bildschirmen die Wettangebote und Spielergebnisse live mit zu verfolgen, nicht mit Lotto- und Toto-Annahmestellen verglichen werden und zudem nicht dem Nutzungstyp „Laden“ zugeordnet werden. Nach dem Bebauungsplan seien Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig. Eine entsprechende Ausnahme für Wettannahmestellen sehe der Bebauungsplan jedoch nicht vor, weshalb das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin am 24.06.2015 Klage erhoben. Bei der geplanten Wettvermittlungsstelle handele es sich nicht um eine Spielhalle i.S.v. § 33i GewO. Bei den dort genannten ähnlichen Unternehmen handele es sich nur um Spielhallen ähnliche Unternehmen. Dies ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang der Aufzählung in § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO und zudem aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Nr. 2, 3 SpielV. Danach sei allein maßgeblich, ob ein Unternehmen überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder Veranstaltung von Spielen diene. Eine Sportwettvermittlungsstelle diene jedoch nicht einem solchen Spielzweck. Die Tatsache, dass es sich bei den angebotenen Wetten um glückspielrechtliche Produkte handele, ändere hieran nichts, da der Gesetzgeber in den §§ 33c ff. GewO und der Verordnungsgeber der SpielV nach Art des Glückspielprodukts und den verschiedenen Stätten differenziert habe. Diese Differenzierung sei in dem Bebauungsplan übernommen worden, der Plangeber habe nicht alle Vergnügungsstätten erfassen wollen. Zudem handele es sich bei der geplanten Wettannahmestelle nicht um eine Vergnügungsstätte, da nicht die kommerzielle Unterhaltung im Vordergrund stehe. Die Wettan-
- 6 - - 7 - nahmestelle diene lediglich der Annahme von Wetten und der Ausbezahlung von Gewinnen. Ein Verweilen oder geselliges Beisammensein würde nicht gefördert. Insbesondere lüden die Monitore nicht zum Verweilen ein. Auf den Monitoren würden lediglich die Quoten und die Ergebnisse von Sportereignissen angezeigt. Ohne diese Monitore würde die Wettannahme nicht funktionieren, die hohe Anzahl an Monitoren sei notwendig, um die gesamte Bandbreite der angebotenen Wetten möglichst auf einmal anzuzeigen, da die Gäste ansonsten, während sie auf die Anzeige der für sie relevanten Informationen warten müssten, unnötig lange in der Wettannahmestelle verweilen würden. Zudem sei der Empfang von TV-Signalen auf den Monitoren technisch nicht möglich, es würden dort lediglich Zahlen angezeigt. Es sei praxisfremd anzunehmen, Gäste würden allein wegen dieser Anzeigen, die am ehesten mit einem Video-Text vergleichbar seien, längerfristig in der Wettannahmestelle verweilen. Zudem würden auch in Lotto/Toto-Annahmestellen Monitore zur Quotenanzeige und SB-Terminals aufgestellt. Letztere führten zudem zu einer kürzeren Verweildauer, da durch diese die Abgabe beschleunigt werde und die Kunden nicht für die Abgabe Schlange stehen müssten, was viel eher die Gefahr mit sich brächte, dass Kunden sich über die Wetten austauschen und ins Gespräch kämen. Auch aus dem Angebot von Live-Wetten ergäbe sich nichts anderes, zumal die (quasi-)staatlichen Anbieter Oddset und Tipp3 auch Live-Wetten anböten. Weiter spreche gegen ein längeres Verweilen der Kunden, dass weder Sitzplätze noch Tische, an denen man sitzen könnte, vorgehalten würden. Insbesondere seien auch keine lounge-artigen Sitzgruppen vorgesehen. Es würden weder Getränke noch Speisen angeboten und es seien keine Unterhaltungs- oder Geldspielgeräte aufgestellt. Zudem sei die Nutzfläche von 28 qm mit Kiosken oder Lotto-/Toto-Annahmestellen vergleichbar und bedinge allein aufgrund der Enge, dass sich Kunden dort nicht länger aufhielten. Weiter sei in einem anderen Gerichtsverfahren, in dem es wie im vorliegenden um eine T…-Wettannahmestelle mit vergleichbarer Ausstattung und Einrichtung und vergleichbaren Angebot ging, über mehrere Monate die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Kunden erhoben worden. Diese habe zwischen 4:59 Minuten und 5:43 Minuten gelegen. Dies zeige, dass die Kunden die Wettannahmestelle nicht besuchten, um sich zu unterhalten und Zeit in geselliger Runde zu verbringen, sondern lediglich um ihre Wetten zu platzieren. Die Dauer sei mit dem Aufenthalt für das Ausfüllen und Abgeben eines Lottoscheins vergleichbar und unterschreite die übliche Aufenthaltsdauer in anderen „normalen“ Geschäften deutlich, ohne dass hinsichtlich Bekleidungsgeschäften, Buchläden etc. diskutiert werde, ob es sich bei diesen um Vergnügungsstätten handele. Die Klägerin beantragt,
- 7 - - 8 - die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04.02.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 09.06.2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts zur Wettannahmestelle“ zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den genannten Bauantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das klägerische Vorhaben sei bereits ausgeschlossen, da die Vermittlung von Sportwetten gem. §§ 33i i. V. m. 33d Abs. 1 Satz 1 GewO ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit darstelle und der Bebauungsplan 2283 Spielhallen im Sinne des § 33i GewO für unzulässig erkläre. Zudem handele es sich bei der beantragten Nutzung um eine Vergnügungsstätte. Es sei richtig, dass die Rechtsprechung zwischen „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterscheide. Entgegen der klägerischen Behauptung stehe jedoch der Vergnügungscharakter bei dem geplanten Vorhaben im Vordergrund. Ausweislich der Bau- und Betriebsbeschreibung solle eine „Flachbildschirmwand“ von 6,43m Länge errichtet werden, was sich auf die Verweildauer der Kunden auswirke und zwar unabhängig davon, ob Sitzgelegenheiten angeboten würden. Denn selbst ohne eine Übertragung der eigentlichen Sportveranstaltungen würde durch die Ausstattung erreicht, dass die Besucher die laufenden Aktualisierungen der Wettangebote und Spielstände bis zum Eintritt des entsprechenden Wettergebnisses verfolgen könnten, weshalb die kommerzielle Unterhaltung im Vordergrund stehe. Zudem sei der Beklagten eine Überprüfung, dass tatsächlich neben den Quoten und Ergebnissen keine Sportereignisse übertragen werden, nicht möglich. Die für eine sonstige Vergnügungsstätte erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da sie den Grundzügen der Planung widersprechen würde. Im Falle einer Befreiung käme dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung zu und weitere vergleichbare Vorhaben wären absehbar. Der Plangeber habe in der Begründung des Plans jedoch zum Ausdruck gebracht, dass der Einzelhandelsstandort gesichert werden solle, weshalb „für konkret bezeichnete Bereiche ein Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros im Sinne der §§ 33i GewO“ erfolgt sei. Dem Gericht haben die Bauakten der Beklagten vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil hierauf beruht.
- 8 - - 9 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet, sodass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Der Ablehnungsbescheid vom 04.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BremLBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und alle neben der Baugenehmigung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind. Da es sich bei der glückspielrechtlichen Erlaubnis mangels Bodenbezug nicht um eine solche Zulassungsentscheidung handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 1 LC 156/15 –, Rn. 28 f., juris) kommt es vorliegend nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an. Diese ist zudem der einzig strittige Punkt zwischen den Beteiligten. Hiernach ist das Vorhaben als Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BremLBO). Durch die Aufnahme der Nutzung als Wettvermittlungsstelle ist die der als Ladengeschäft genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen worden und bodenrechtliche Belange können neu berührt werden, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. zu den Anforderungen an eine Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen (bodenrechtlichen) Sinn z. B. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 -, Rn. 12, juris). Diese Nutzungsänderung ist jedoch bauplanungsrechtlich zulässig. Bei dem Bebauungsplan 2283 handelt es sich zwar um einen einfachen Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB. Er regelt jedoch durch die Festsetzung MI und die textlichen Festsetzungen die Art der baulichen Nutzung abschließend, sodass es insofern eines Rückgriffs auf die §§ 34 f. BauGB nicht bedarf. Mit den Festsetzung des Bebauungsplans steht das Vorhaben im Einklang. Das beantragte Vorhaben ist nicht nach Ziff. 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 2283 unzulässig, da es sich nicht um eine Spielhalle i. S. d. § 33i GewO handelt (1.). Es handelt sich auch nicht um eine sonstige Vergnügungsstätte i.S.v. Ziff.
- 9 - - 10 - 3 Abs. 2 des Bebauungsplanes 2283, sodass eine Ausnahme nicht erforderlich ist, sondern es gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Mischgebiet regelmäßig zulässig ist (2.). 1. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nicht nach Ziff. 3 Abs. 1 des Bebauungsplans 2283 unzulässig. Hiernach sind Vergnügungsstätten, soweit es sich um Spielhallen im Sinne des § 33i GewO sowie Vergnügungsstätten mit sexorientiertem Angebot handelt, nicht zulässig. Diese Festsetzung ist zwar inhaltlich wirksam (a.), jedoch unterfällt der klägerische Betrieb nicht diesem Ausschluss (b.) a. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann zudem im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Durch § 1 Abs. 9 BauNVO wird dem Plangeber die Möglichkeit eingeräumt, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen können hierdurch einer „Feingliederung" unterworfen werden, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05. Juni 2014 – 4 BN 8/14 –, Rn. 10, juris). In der Rechtsprechung anerkannt ist sowohl der Ausschluss von Spielhallen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1992 – 4 B 182/92 –, Rn. 3, juris) als auch, dass es sich bei Striptease-Lokalen, Peep-Shows und Sex-Kinos einschließlich Lokalen mit Video-Kabinen um Unterarten von Vergnügungsstätten handelt (EZBK/Stock BauNVO § 4a Rn. 69, beckonline). Ob der Ausschluss hinsichtlich letzterer im Bebauungsplan hinreichend bestimmt gefasst ist (Vergnügungsstätten mit sexorientiertem Angebot) kann vorliegend dahinstehen, da diese Alternative vorliegend offensichtlich nicht einschlägig ist. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten in Form von Spielhallen ist zudem durch hinreichende besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Bei den besonderen städtebaulichen Gründen müssen von dem Plangeber keine gesteigerten, besonders wichtigen Ziele verfolgt werden. Es bleibt vielmehr beim Maßstab der städtebaulichen Rechtferti-
- 10 - - 11 - gung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7/11 –, Rn. 9, juris). Die von § 1 Abs. 9 BauNVO verlangten besonderen Gründe müssen lediglich die auf diese Vorschrift gestützte Feindifferenzierung rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7/11 –, Rn. 11, juris). Dies ist vorliegend der Fall. In der Begründung des Bebauungsplans 2283 unter C) 1. wird angeführt, der Ausschluss von Spielhallen und Vergnügungsstätten mit sexorientiertem Angebot sei wegen der räumlichen Nähe zum Prostitutionsstandort Helenenstraße erforderlich, um eine Entwicklung in Richtung Vergnügungsviertel abzuwehren und Einzelhandelsnutzungen nicht zu verdrängen. Angesichts der in unmittelbarer Nähe zur Wohnnutzung gelegenen und an das Plangebiet angrenzenden Helenenstraße und der dort konzentriert stattfindenden Prostitution ist es sachgerecht, nur besonders stark zu einem Trading-down-Effekt beitragende Nutzungsarten innerhalb der Bandbreite der verschiedenen Vergnügungsstätten unbedingt auszuschließen und sich – wie durch die textliche Festsetzung unter Ziff. 3 Abs. 2 des Bebauungsplans 2293 geschehen – die Möglichkeit zu erhalten, andere, weniger schädliche Vergnügungsstätten, wie etwa Tanzlokale oder Kinos, zuzulassen. Auch ist der singuläre Ausschluss von Spielhallen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht nur zur Verhinderung eines Trading-Down-Effekts, sondern außerdem zur – ausweislich der Begründung mit dem Bebauungsplan 2283 ebenfalls verfolgten – Attraktivitätssteigerung und Qualitätssicherung des Einkaufsbereichs gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 1995 – 4 B 270/94 –, Rn. 3 m. w. N., juris). b. Die beantragte Nutzung unterfällt jedoch nicht dem Ausschluss durch die textliche Festsetzung unter Ziff. 3 Abs. 1 des Bebauungsplans 2283. Die Beklagte, die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid noch davon ausgegangen war, die vom Kläger beantragte Wettannahmestelle sei als Spielhalle durch den Plangeber per se ausgeschlossen worden, vertritt mittlerweile im Klageverfahren die Ansicht, das Vorhaben sei gem. der Festsetzung i. V. m. §§ 33i, 33d GewO ausgeschlossen. Nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient. § 33d GewO regelt die Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Betrieb „eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit“. Der Betrieb einer Wettannahmestelle (oder eines Wettbüros) unterfällt keiner dieser Normen und somit nicht dem unbedingten Ausschluss durch die textliche Festsetzung Nr. 3. Im Einzelnen:
- 11 - - 12 - aa. Bei der Vermittlung von Sportwetten handelt es sich nicht um den Betrieb einer „Spielhalle“ i.S.v. § 33i GewO. Hierunter sind vielmehr die klassischen „Spielotheken“ zu verstehen, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind. Dies zeigt bereits die Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz vom 04.02.1960 (BT-Drs. III/318 S. 16): Nach dem Sprachgebrauch ist die Spielhalle ein Betrieb, in dem Spielgeräte (Glücksspiele und Geschicklichkeitsspiele) aufgestellt sind, an denen sich die Gäste nach Belieben betätigen können. Der Schwerpunkt des Betriebs muss in dem Bereitstellen der Spielgeräte liegen. Das Spielkasino unterscheidet sich von der Spielhalle dadurch, dass in einem Spielkasino die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit – ohne Benutzung mechanisch betriebener Spielgeräte – im Vordergrund steht. Dass der Gesetzgeber begrifflich zwischen klassischen Spielhallen und der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten trennt, zeigt sich zudem an dem im § 21 Abs. 2 GlüStV normierten Abstandsgebot, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Es handelt sich auch nicht um ein „ähnliches Unternehmen“ i.S.v. § 33i GewO. Durch diese Formulierung soll hauptsächlich verhindert werden, dass die Erlaubnispflicht durch eine abweichende Bezeichnung umgangen wird. Von dem Begriff werden in erster Linie sog. Spielkasinos, d. h. Räume, in denen ausschließlich oder überwiegend andere Spiele i.S.d. § 33 d Abs. 1 Satz 1 veranstaltet werden, erfasst (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 33i Rn. 11 m. w. N., beck-online). bb. Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss von „Vergnügungsstätten, soweit es sich um Spielhallen im Sinne des § 33i GewO“ handelt, im Bebauungsplan aufgrund des Verweises auf § 33d GewO in § 33i GewO auch die Veranstaltung von Spielen i.S.v. § 33d GewO erfassen sollte. Denn die Vermittlung von Sportwetten stellt kein „anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ i.S.v. § 33d GewO dar. Zu den anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit gehören grundsätzlich Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, also solche Spiele, bei denen – gerade in Abgrenzung zu Glücksspielen – der Spielausgang überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 33d Rn. 3, beck-online). Zudem findet § 33d GewO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Vermittlung von Sportwetten vom Ausschluss des § 33h Nr. 3 GewO erfasst ist. Hiernach finden
- 12 - - 13 - die §§ 33c bis 33g GewO keine Anwendung auf die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Ein Glückspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, wobei letzteres in jedem Fall der Fall ist, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV stellt klar, dass Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele sind. Satz 4 der Vorschrift definiert schließlich Sportwetten als Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei der Vermittlung von Oddset-Wetten um ein Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB handelt (Urteil vom 28. März 2001 – 6 C 2/01 –, BVerwGE 114, 92-103, juris Rn. 23). Schließlich ergibt sich aus der Zusammenschau von § 4 SpielV, wonach die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, bei dem der Gewinn in Geld besteht, nur erteilt werden darf, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll und dem zuvor genannten § 21 Abs. 2 GlüStV, der die Vermittlung von Sportwetten im selben Gebäude bzw. Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, verbietet, dass es sich bei der Vermittlung von Sportwetten nicht um die Veranstaltung eines anderen Spiels i. S. d. § 33d GewO handeln kann. 2. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen sonstigen Gewerbebetrieb. Die Wettannahmestelle ist daher nicht von der textlichen Festsetzung unter Ziff. 3 Abs. 2 des Bebauungsplans erfasst und nur ausnahmsweise zulässig, sondern als sonstiger Gewerbebetrieb gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in dem Mischgebiet zulässig. Die gewerbliche Vermittlung von Wetten kann in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in Form einer Vergnügungsstätte oder in Form eines sonstigen Gewerbebetriebs i. S. d. BauNVO stattfinden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 9 ZB 14.1147 –, Rn. 7, juris; gegen die Einordnung als Laden: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). Vergnügungsstätten sind durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnete Amüsierbetriebe. Sie sind eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher und Kunden durch entsprechende Dienstleistungen des
- 13 - - 14 - Betreibers im Vordergrund steht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Oktober 2015 – OVG 10 B 1.14 –, Rn. 42 m. w. N., juris; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt BauGB § 9 Rn. 189, beck-online). Wenn auch nicht ganz einheitlich wird in der Rechtsprechung terminologisch zwischen Wettvermittlungsstellen, die sich als eine solche Vergnügungsstätte darstellen, und solchen, die diese Schwelle nicht überschreiten, unterschieden: Wettvermittlungsstellen, die als Vergnügungsstätte ausgestaltet sind, werden als Wettbüro, solche, die als sonstiger Gewerbebetrieb anzusehen sind, als Wettannahmestelle bezeichnet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 2 S 2514/12 –, Rn. 4 m. w. N., juris). Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, da sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 15 CS 15.9 –, Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 02. Juni 2016 – 13 K 186.15 –, Rn. 17, jeweils juris). Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür ist, inwiefern die betriebliche Ausgestaltung den Kunden Anlass gibt, um zu verweilen, sich mit anderen Wettenden auszutauschen und in geselligem Beisammensein (gemeinschaftliches Verfolgen der Sportübertragungen) dem Wettergebnis entgegenzufiebern (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 2 S 2514/12 –, Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 15 CS 15.9 –, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, LS 1, jeweils juris). Indizien für bzw. gegen die Annahme einer Vergnügungsstätte sind etwa das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2017 – 8 A 83/15 –, Rn. 33, juris), das Angebot von Speisen und/oder Getränken und das Vorhalten von Unterhaltungsspielen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 9 ZB 14.1147 –, Rn. 14, juris). Die Schwelle zur Vergnügungsstätte wird regelmäßig überschritten, wenn durch Live-TV-Übertragungen die Möglichkeit geschaffen wird, die bewetteten Ereignisse live mitzuverfolgen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, Rn. 11, juris). Die hier streiterhebliche Frage, ob es für die Annahme eines gesteigerten Verweilcharakters und somit einer Vergnügungsstätte ausreicht, dass auf Monitoren nicht die Sportereignisse in bewegten Bildern, sondern allein die Spielstände und Quoten angezeigt werden und der Kunde die Möglichkeit hat, diese „live“ zu bewetten, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus,
- 14 - - 15 - dass die Vermittlung von Live-Wetten die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte überschreite, da eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten den Kunden dazu verleite, bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse in den Räumlichkeiten zu verweilen und sich ihm hierbei die Möglichkeit biete, währenddessen die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Sportveranstaltungen zu verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach auszurichten. Allein durch diese Möglichkeit werde nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche „Verweilcharakter“ begründet, sodass es auf die übrige Betriebsgestaltung nicht ankomme, insbesondere eine angenehme oder gesellige Atmosphäre nicht hinzutreten müsse (Beschluss vom 15. Januar 2016 – 9 ZB 14.1146 –, Rn. 8, juris) und auch eine „Mindestverweildauer“ nicht erforderlich sei (Beschluss vom 19. Juli 2016 – 9 ZB 14.1147 –, Rn. 14, juris). Demgegenüber vertritt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Auffassung, dass auch bei der Vermittlung von Live-Wetten die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten im Einzelfall Berücksichtigung finden müsse und nicht generell vom Vorliegen einer Vergnügungsstätte ausgegangen werden könne (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2017 – 8 A 83/15 –, Rn. 37, juris). Denn ohne das Vorhandensein „aufenthaltsverlängernder“ und unterhaltender Elemente könne eine Vergnügungsstätte nicht angenommen werden (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 09. Mai 2014 – 8 B 10/14 –, Rn. 17; Urteil vom 16. Februar 2017 – 8 A 83/15 –, Rn. 34, jeweils juris). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Alleine die Möglichkeit zum Abschluss von Live-Wetten und die Anzeige entsprechender Quoten und Spielstände auf Monitoren rechtfertigt singulär betrachtet nicht in jedem Fall die Annahme einer Vergnügungsstätte. Andernfalls würde die zuvor zitierte (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Differenzierung anhand eines gesteigerten Verweilcharakters und der damit einhergehenden kommerziellen Unterhaltung nicht ausreichend berücksichtig. Dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als ausreichend erachtete Möglichkeit, sich länger in den Räumlichkeiten aufzuhalten und die Spielstände der bewetteten Sportereignisse zu verfolgen und ggf. weitere Wetten abzuschließen, nicht in jedem Fall zur Annahme einer kommerziellen Unterhaltung der Kunden und eines gesteigerten Verweilcharakters hinreichen kann, zeigt der vorliegende Fall eindrücklich. Laut der von der Klägerin eingereichten Bau- und Betriebsbeschreibung sollen keine Sitzgelegenheiten vorhanden sein. Auch Tische, mit Ausnahme von an der Wand montierten Unterlagen zum Ausfüllen der Wettscheine, sollen nicht aufgestellt werden. Speisen und Getränke werden nicht angeboten. Aus den Bauplänen ergibt sich zudem, dass kein Kunden-WC geplant ist,
- 15 - - 16 - sondern sich lediglich ein Personal-WC hinter dem Lagerraum befindet. Es fehlt mithin nicht lediglich bloß an einen längeren Aufenthalt komfortabel machenden, sondern bereits an für einen längeren Aufenthalt unerlässlichen Einrichtungen. Die Kammer sieht daher auch nicht die Gefahr, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommene Möglichkeit der Kunden, bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse in den Räumlichkeiten zu verweilen und währenddessen die Spielstände und Quoten zu verfolgen und weitere Wetten abzuschließen, sich in nennenswerter Weise in der Praxis verwirklichen wird. Vor dem Hintergrund, dass es in fußläufiger Entfernung zu den streitgegenständlichen Räumlichkeiten, etwa am Hauptbahnhof, als klassische Vergnügungsstätten ausgestaltete Wettbüros gibt, in denen die Kunden in geselliger Runde sitzend Live-TV-Übertragungen der bewetteten Sportereignisse ansehen, sich über diese und getätigte oder geplante Wetten austauschen und die angebotenen Speisen und Getränke verzehren können, ist davon auszugehen, dass Kunden, die sich länger in den Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufhalten möchten, eher diese aufsuchen werden. Auch die in der mündlichen Verhandlung für die Mieterin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten anwesenden Herren St. und D. haben betont, dass es zum einen unüblich sei, dass Kunden Sportereignisse allein anhand der angezeigten Spielstände in der Wettannahmestelle verfolgten, und nachvollziehbar dargelegt, dass der Betrieb vorliegend auch nicht auf Kunden zugeschnitten sei, die die bewetteten Ereignisse in den Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle verfolgen wollen. Die Kunden des Vorhabens bestünden vielmehr zum einen aus Fans, die auf dem Weg zum Stadion das kommende Spiel bewetten wollen, um die Spannung weiter zu steigern. Auch „ernsthaftere“ Wettende würden nicht nach Abgabe der Wette in den Räumlichkeiten verbleiben, sondern zusammen mit Gleichgesinnten die Live-TV-Übertragungen der Spiele in einer der zahlreichen umliegenden Gaststätten verfolgen und sich dort in angenehmer Atmosphäre austauschen. Diese Schilderungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar. Wegen der konkreten Betriebsausgestaltung und der hier hinzukommenden räumlichen Lage des Vorhabens erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass sich Kunden länger als für die Wettabgabe bzw. Gewinnabholung notwendig in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten aufhalten werden. Die geplante Wettvermittlung kann daher weder als kommerzielle Unterhaltung angesehen werden, noch handelt es sich um einen Amüsierbetrieb. Die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte wird daher vorliegend nicht überschritten, sondern das Vorhaben ist als im Mischgebiet allgemein zulässiger sonstiger Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) anzusehen. 3. Andere, der Erteilung entgegenstehende Umstände sind nicht ersichtlich und auch nicht von der Beklagten vorgetragen. Die Wettannahmestelle als sonstiger Gewerbebetrieb steht im Einklang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Hiernach sind u. a. bauliche An-
- 16 - - 17 - lagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kann eine Ansammlung bestimmter Gewerbebetriebe für ein Gebiet ab einem gewissen Punkt prägend werden, was auch dem Charakter eines Mischgebiets widerspräche. Das Hinzukommen einer zweiten Spielhalle zu einer bereits vorhandenen führt aber z. B. per se noch nicht zu einem derartigen „Umkippen“ eines Mischgebiets (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. September 1996 – 1 BA 24/96 –, Rn. 31, juris). Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten befindet sich noch eine weitere genehmigte Wettvermittlungsstelle, welche als Wettbüro betrieben wird, in der Straße Am … (Ecke …). Diese liegt bereits nicht mehr im Plangebiet des Bebauungsplans 2283 und ist darüber hinaus von dem streitgegenständlichen Räumlichkeiten so weit entfernt, dass ein „Umkippen“ des Mischgebiets nicht zu befürchten steht. Das Vorhaben erfüllt auch nicht den Versagungsgrund des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach dieser Vorschrift sind u. a. bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Derartiges ist in Hinblick auf die oben dargestellten zu erwartenden Betriebsabläufe nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Auch aus den geplanten Öffnungszeiten (tägl. 11:00 – 22:00 h) ergibt sich nichts anderes. Diese halten sich im Rahmen der umliegenden Gastronomiebetriebe und werden von dem schräg gegenüber in der Straße S-Straße … befindlichen xxx-Supermarkt (lt. Homepage Mo-Fr 07:00 – 24-:00 h, Samstags 07:00 – 23:30h) deutlich überschritten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. III. Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Hiernach lässt das Verwaltungsgericht die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 – 6 B 58/10 –, Rn. 3; Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 8 B 38/10 –, Rn. 8, jeweils juris). Die vorliegend entscheidungser-
- 17 - hebliche Frage, ob eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zur Vergnügungsstätte i. S. d. BauNVO bereits und allein durch die Vermittlung von Live-Wetten und die Anzeige entsprechender Quoten und Spielstände auf Monitoren und die damit einhergehende (abstrakte) Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen der Wettvermittlungsstelle aufzuhalten und diese zu bewetten, überschreitet oder auch in diesem Fall eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung der sonstigen Betriebsgestaltung notwendig ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und ist höchstrichterlich ungeklärt. Ihr kommt zudem wegen der stetig steigenden Zahl von Wettvermittlungsstellen und der damit einhergehenden Baugenehmigungsverfahren eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. gez. Ohrmann gez. Dr. K. Koch gez. Ziemann