Beendigung selbständiges Beweisverfahren KI-Titel
selbständiges Beweisverfahren · Beweisfragen · Sachverständigengutachten · ZPO § 567 · Verfahrensbeendigung
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 2.) vom 19. Juni 2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Nebenintervenientin zu 2.) zu tragen.
Gründe
I.
1
Die Nebenintervenientin zu 2.) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgericht Osnabrück vom 4. Juni 2025, mit dem es auf Antrag des Antragstellers deklaratorisch festgestellt hat, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das selbständige Beweisverfahren infolge der Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung, dass keine weiteren Fragen an den Sachverständigen bestehen, beendet gewesen sei. Zudem seien die mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 angekündigten Beweisfragen verfristet. Die Nebenintervenientin zu 2.) hätte bereits vor der Erstattung des schriftlichen Gutachtens die Möglichkeit gehabt, dem Rechtsstreit beizutreten.
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Die Nebenintervenientin zu 2.) meint demgegenüber, dass das selbständige Beweisverfahren erst nach Ablauf einer angemessenen Frist beendet sei, die nach der Anhörung des Sachverständigen beginne und zum Zeitpunkt der Übermittlung des Schriftsatzes vom 25. Februar 2025 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Verfahren sei sachlich auch noch nicht erledigt gewesen, weil die Frage, ob es sich um eine glasierte oder unglasierte Fliese gehandelt habe, noch nicht geklärt sei; der Sachverständige habe nicht dargelegt, wie er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die Fliese unglasiert sei.
II.
4
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass das selbständige Beweisverfahren am 25. Februar 2025 bereits beendet war und die mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 vorgebrachten Ergänzungsfragen in diesem selbständigen Beweisverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können.
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1. Ausweislich der von der Nebenintervenientin zu 2.) in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2009 (VII ZR 200/08 = NJW-RR 2009, 1243) ist ein selbstständiges Beweisverfahren ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.
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a. Dieser angemessene Zeitraum war bei Eingang des Schriftsatzes der Nebenintervenientin zu 2.) vom 25. Februar 2025 bereits abgelaufen. Das Protokoll der Anhörung vom 7. Januar 2025 ist den Verfahrensbeteiligten am 9. Januar 2025 per EGVP übermittelt worden. Bis zum 25. Februar 2025 waren daher bereits 6 1/2 Wochen vergangen. Dieser Zeitraum liegt in Anbetracht des Umstands, dass das schriftliche Gutachten bereits im August 2023 vorlag, der Sachverständige zu den gleichen Fragen bereits am 4. Februar 2024 angehört worden war und die Fragestellung äußerst überschaubar war, außerhalb dessen, was noch als angemessen angesehen werden kann.
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Den von der Nebenintervenientin herangezogenen Entscheidungen, insbesondere der des OLG Frankfurt (19 W 61/09) lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine dreimonatige Frist regelmäßig als angemessen angesehen wird. Die Angemessenheit einer Frist beurteilt sich zudem nicht allgemein, sondern ist eine Frage des Einzelfalls.
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Dass die Nebenintervenientin zu 2.) vom Inhalt des selbständigen Beweisverfahrens zum Zeitpunkt seiner Beendigung noch keine umfassende Kenntnis hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Unkenntnis beruht auf ihrer Entscheidung, dem Rechtsstreit erst mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 beizutreten, obwohl ihr die Streitverkündungsschrift bereits am 1. Februar 2023 zugestellt worden ist.
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b. Das Verfahren war auch sachlich beendet, weil sich der Sachverständige zu den bis dahin gestellten Beweisfragen geäußert hat. Auf die Qualität der sachverständigen Beurteilung kommt es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vom 4. Februar 2024 angegeben hat, ein Gutachten eines Keramikinstituts eingeholt zu haben, um die Frage einer Glasur der Fliese zu klären.
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2. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Nebenintervenientin zu 2.) mit ihren Ergänzungsfragen gemäß Schriftsatz vom 25. Februar 2025 nach §§ 492 Abs. 1, 411a Abs. 4 Satz 2, 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist.
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Die Frist zur Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten war längst abgelaufen. Das schriftliche Gutachten wurde den Parteien und der - bis dahin ausschließlich beigetretenen - Nebenintervenientin zu 1.) mit Beschluss vom 28. August 2023 übermittelt. Gleichzeitig wurde durch Kammerbeschluss eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen gesetzt und auf die nach § 411a Abs. 4 ZPO im Fall der Fristversäumung mögliche Präklusion hingewiesen. Dass das Landgericht auf die Stellungnahme der Nebenintervenientin zu 1.) vom 24. November 2024 den Sachverständigen dennoch angehört hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
III.
13
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.