LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 16. große Strafkammer Urteil

Der Angeklagte war frei­zu­spre­chen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Grün­den …

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird frei­ge­spro­chen.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt die Lan­deskas­se.

Gründe

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Grün­de

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(ab­ge­kürzt ge­mäß § 267 Abs. 5 StPO)

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Der Angeklagte war frei­zu­spre­chen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Grün­den nicht fest­ge­stellt wer­den konnten.

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1. Dem Angeklagten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 01.04.2026 zur Last gelegt gemeinschaftlich

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im Herbst 2023 in Bonn

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durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich

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a) unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, wobei ein weiter Tatbeteiligter bei der Tat eine Waffe verwendete,

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b) einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zugefügt zu haben, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei der ein weiterer Tatbeteiligter bei der Tat eine Waffe verwendete,

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c) vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt zu haben

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d) Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Unterlassen genötigt zu haben.

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Ihm wurde Folgendes vorgeworfen:

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An einem nicht näher ermittelbaren Tattag im Herbst 2023 gegen 22:00 Uhr klingelten der Angeklagte A1 mit zwei weiteren Tatbeteiligten aufgrund eines zuvor gefassten, gemeinsamen Tatplans an der Wohnungstür der Zeugen B1 und C1 in der D1-Straße in E1. Nach dem Öffnen der Tür durch die Zeugin C1 drangen die unmaskierten Täter in die Wohnung des Paares ein. Die Zeugin F1, die das Paar besucht hatte, befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Terrasse. Im Wohnzimmer forderte ein weiterer Tatbeteiligter die Zeugen B1 und C1 zur Ruhe auf, indem er, entsprechend des mit den beiden weiteren Beteiligten geschlossenen Tatplans, eine schwarze Pistole mit Magazin aus einem umgeschnallten Holster zog und erklärte, er werde ansonsten mit der Waffe für Ruhe sorgen. Der Zeuge B1 wurde aufgefordert, mit dem Angeklagten A1 und einem weiteren Beteiligten auf die Terrasse zu gehen, während der dritte Beteiligte mit der Zeugin C1 im Wohnzimmer blieb. Auf der Terrasse versetzte der Angeklagte A1 dem Zeugen B1 einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte. Dabei rief er: „Wo ist das Geld, wo ist die Kasse?“. Der Zeuge B1 ging daraufhin mit dem Angeschuldigten A1 in das Schlafzimmer und übergab ihm eine blaue Geldkassette. Die Geldkassette war mit 400,00 € Bargeld, Briefmarken im Wert von 150,00 €, einem Verlobungsring aus Gold sowie alten Deutsche Mark Scheinen und Pfennig-Münzrollen befüllt. Während dessen bewachte dein weiterer Beteiligter die Zeugin F1 auf der Terrasse. Der Angeklagte A1 steckte die Geldkassette in eine Kühlbox, die er zuvor auf der Terrasse gefunden und geleert hatte. Die Täter nahmen auch ein Schale mit Kleingeld mit einem Wert von circa 100,00 € an sich. Nachdem der Zeuge B1 das Vorhandensein weiteren Bargelds verneinte, verließen die Angeschuldigten die Wohnung mit der Kühlbox und den darin befindlichen Wertgegenständen, um diese für sich zu behalten.

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Beim Herausgehen äußerte einer der Täter gegenüber der Zeugin C1, dass man sie im Falle einer Anzeige töten würde. Auch aus Angst vor Repressalien durch die Täter verzichteten die Zeugen darauf, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.

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Die Zeugin F1 erlitt aufgrund der Tat eine Angststörung und musste im Januar 2024 in der G1-Klinik stationär behandelt werden.

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2. Eine Tatbeteiligung des Angeklagten A1 konnte in der Hauptverhandlung nicht mit dem für eine Verurteilung notwendigen Maß an Sicherheit festgestellt werden.

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Der Angeklagte, der von keinen der an der Tat beteiligten Zeugen im Rahmen der jeweiligen Wahllichtbildvorlagen identifiziert wurde, hat eine Tatbeteiligung bestritten.

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Der geschädigte Zeuge B1 hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte A1 keinem der Täter ähnlich sehen würde. Den Namen des Angeklagten habe er vom Zeugen H1 erhalten.

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Der Zeuge H1 hat in seiner Vernehmung wiederum angegeben, dass er lediglich ein Foto des Angeklagten gezeigt bekommen habe, aber nichts zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten oder der Herkunft des Fotos sagen könne.

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Die geschädigte Zeugin C1 hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte A1 bei der Tat „definitiv nicht dabei" gewesen wäre und sie ihn nicht als Täter wiedererkennen würde.

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Schließlich konnte auch die am Tattag anwesende Zeugin F1 den Angeklagten nicht als Täter wiedererkennen.

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Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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Die Kos­ten­ent­schei­dung er­gibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.