Bei einer Anzahl von 232 und 226 Methadontabletten ist eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge gegeben.
Strafrecht
Leitsatz
Bei einer Anzahl von 232 und 226 Methadontabletten ist eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge gegeben.
Bei einer Anzahl von 232 und 226 Methadontabletten ist eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge gegeben.