AG Nordhorn · Niedersachsen Urteil LS

Bei einer Anzahl von 232 und 226 Methadontabletten ist eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge gegeben.

Strafrecht

Leitsatz

Bei einer Anzahl von 232 und 226 Methadontabletten ist eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge gegeben.