OLG · Hamburg Vergabesenat Beschluss

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer

Zivilrecht

Orientierungssatz

Die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde kann erfolgen, wenn ein Eilantrag bis zum Ende der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB nicht abschließend beraten werden kann.(Rn.1)

Gründe

1

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21.6.2010 – Vgk FB 05/10 - wird einstweilen bis zum 23.7.2010 verlängert, da der Eilantrag bis zum Ende der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 GWB nicht abschließend beraten werden kann.