VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Ein Hilfsantrag kann nicht auf ein Begehren gerichtet werden, das bereits in dem Hauptantrag enthalten ist …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein Hilfsantrag kann nicht auf ein Begehren gerichtet werden, das bereits in dem Hauptantrag enthalten ist und über das bei der Entscheidung über den Hauptantrag mitentschieden werden muss.

2. Entscheidet das Gericht anstatt zunächst über den Hauptantrag eines Klägers allein über seinen Hilfsantrag, so ist die Entscheidung über den Hauptantrag übergangen.

3. Eine Unterwerfung unter einen Verwaltungsakt liebt vor, wenn sich der Betroffene gegenüber der erlassenden Behörde mit dem Verwaltungsakt vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Kenntnis der möglichen Rechtswidrigkeit einverstanden erklärt hat.

4. Eine rechtswirksame Unterwerfung unter einen Verwaltungsakt führt zum Verlust des Anfechtungsrechtes.