Die Beschwerde wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tag - 6 B 469/05 - zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).