Auch für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG das OLG zuständig …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Auch für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG das OLG zuständig, wenn eine ausländische Partei am Verfahren beteiligt ist.
2. Die Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Aushändigung der nächsten Lohnabrechnung ist zulässig. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der begehrten Herausgabe der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber nicht entgegen.