OVG Niedersachsen Urteil LS

Redaktionelle Änderungen im Sinne des § 14 Abs. 6 Satz 2 1. Halbs.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Redaktionelle Änderungen im Sinne des § 14 Abs. 6 Satz 2 1. Halbs. NNatSchG liegen vor, wenn mit der Änderung der Verordnung keine inhaltlichen Veränderungen einhergehen und die Änderung der Verordnung ersichtlich der Wiedergabe des Willens des Verordnungsgebers dient, so dass es einer erneuten Befassung der Vertretung nicht bedarf.

2. Die Erforderlichkeit einer schutzgebietsbezogenen naturschutzrechtlichen Regelung entfällt nicht deswegen, weil der Schutzgegenstand bereits nach anderen Vorschriften geschützt ist, da diese anderen Vorschriften nicht allein spezifisch naturschutzrechtliche Zielsetzungen verfolgen und Naturschutzrecht nicht lediglich subsidiäres Recht ist.

3. Dem Gemeinsamen Runderlass des MU und des ML vom 21. Oktober 2015 zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung vom 21. Oktober 2015 (- Unterschutzstellungserlass -, Nds. MBl. 2015, S. 1300) kommt in Verbindung mit dem vom MU und ML herausgegebenen Leitfaden für die Praxis Natura 2000 in niedersächsischen Wäldern der Rang eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu für das Maß an Einschränkungen, die für die Ausübung der Forstwirtschaft zum Schutz bestimmter Wald-Lebensraumtypen und Fledermausarten in FFH-Gebieten im Allgemeinen erforderlich und deshalb von den Eigentümern und Bewirtschaftern von Waldflächen hinzunehmen sind.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "FFH-Gebiet E. F-Stadt" in den Gemeinden F-Stadt, A-Stadt, I-Stadt, Landkreis B-Stadt und in der Stadt B-Stadt vom .... 2020.

Der Antragsteller ist Land- und Forstwirt. Zu seinem forstwirtschaftlichen Betrieb "J." gehören mehrere Waldflächen, die im Landschaftsschutzgebiet "FFH-Gebiet E. F-Stadt" liegen. Die Fläche des Landschaftsschutzgebiets ist zu 95 % bewaldet, wobei mit 62 % Gesamtflächenanteil die Laubwälder überwiegen. Die Nadelwälder (33 % Gesamtflächenanteil) bestehen vorwiegend aus Fichten, selten aus Kiefern und Lärchen. Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus vier Teilgebieten: dem Teilgebiet 1 (K.), dem Teilgebiet 2 (L.), dem Teilgebiet 3 (M.) und dem Teilgebiet 4 (N.). Die in den Teilgebieten 3 und 4 gelegenen Flächen des Antragstellers haben eine Größe von ca. 65 ha, wovon ca. 61 ha Mischwald, ca. 2 ha Nadelwald und ca. 1,5 ha Laubwald sind.

Das Landschaftsschutzgebiet ist weitgehend deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet "E. F-Stadt" (offizielle EU-Nr. ....; niedersächsische Nr. ...). Dieses Gebiet ist durch die Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.1.2008, L 12/383 ff.). In dem Standarddatenbogen vom Februar 2006 zur Erstmeldung des Gebiets werden als in dem Gebiet vorkommende Lebensraumtypen LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagentum) und LRT 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Gallio-Carpinetum) jeweils mit einer Fläche von ca. 30 ha sowie als Arten nach Anhang II der FFH-Richtline das Große Mausohr (Myotis Myotis) benannt. In dem Standarddatenbogen ist vermerkt, dass die Wald-Lebensraumtypen der Überprüfung bedürften und größere Bestände von LRT 9130 und wahrscheinlich auch Vorkommen von LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald und LRT 9170 unsicher seien.

Bereits 2002 erfolgten im Auftrag des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie - Naturschutz - telemetrische Untersuchungen an Mausohren (Myotis myotis) der als FFH-Gebiet bereits vorgeschlagenen Wochenstubenkolonien in den Kirchen F-Stadt und O.-Stadt im Landkreis B-Stadt zur Ermittlung von Nahrungshabitaten. Die erhobenen Daten sollten als Entscheidungshilfe für Abgrenzungen dienen, falls für diese Kolonien Jagdhabitate als FFH-Gebietsvorschlag nachgemeldet werden sollten (vgl. Abschlussbericht des beauftragten Büros für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung P. GbR von Oktober 2004, S. 1). Die danach erfassten Flugwege und Jagdgebiete von Weibchen aus der Kolonie F-Stadt lagen auch in den Teilgebieten des späteren Landschaftsschutzgebiets (vgl. die Karten im Anhang des Abschlussberichts, insbesondere die Übersichtskarte).

Vor dem Hintergrund, dass mehrere gemeldete FFH-Gebiete die Zuständigkeitsbereiche der Stadt B-Stadt und des Antragsgegners als untere Naturschutzbehörden berührten, beantragten diese mit gemeinsamen Schreiben vom 1. April 2015 die Übertragung der Zuständigkeit der Unterschutzstellung der jeweils betroffen FFH-Gebiete auf eine untere Naturschutzbehörde, für das FFH-Gebiet ... "E. F-Stadt" auf den Antragsgegner. Durch Schreiben vom ... 2015 übertrug das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Schreiben vom ... 2015 "die Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen zur Erklärung des FFH-Gebiets "Q." und des FFH-Gebiets "E. F-Stadt" zum Naturschutzgebiet auch für die in der Stadt B-Stadt liegenden Teilflächen". Das MU vermerkte hierzu, dass nach telefonischer Auskunft der Stadt B-Stadt für die betreffenden FFH-Gebiete jeweils die Sicherung als Naturschutzgebiet vorgesehen sei.

Im Jahr 2016 beauftragte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) das Büro R. mit der Biotop- und FFH-Lebensraumtypenkartierung sowie der floristischen Erfassung im FFH-Gebiet ... "E. F-Stadt". In dem Abschlussbericht vom August 2018 heißt es unter 4.2 Bewertung (Bericht, S. 10) wie folgt:

"Das FFH-Gebiet "E. F-Stadt" repräsentiert vier räumlich getrennte Erhebungen im B-Stadter Hügelland, die von Buchenwäldern geprägt sind, wobei das TG 02 nur Teile eines größeren bewaldeten Höhenzuges umfasst, die übrigen Teilgebiete hingegen die kleineren Waldbereiche jeweils vollständig abdecken.Herauszustellen sind die relativ großflächigen Vorkommen von mesophilen Buchenwäldern, die überwiegend eine typische Baumartenzusammensetzung, vielfach jedoch strukturelle Defizite aufweisen und in der vorherrschenden basenärmeren Variante nur mäßig kennartenreiche sind (s. Kap. 5.1.2, FFH-LRT 9130). Daneben kommen bodensaure Buchenwälder sowie bodensaure bis mesophile Eichen-Mischwälder mit Übergängen zu Buchenwaldgesellschaften vor. Der Nadelholz-Anteil ist in den TG 01 und 04 relativ gering, während die TG 02 und TG 03 jeweils etwa zur Hälfte von Nadelholz geprägt sind. Beim TG 02 kommt hinzu, dass noch stärker von Nadelholz geprägte Bereiche nicht Teil der Gebietsabgrenzung sind.Der verschwindend geringe Anteil von gesetzlich geschützten Biotopen ist nicht Ausdruck fehlender Naturnähe oder massiver Beeinträchtigungen der Lebensräume, sondern der standortgemäßen, zonalen Laubwaldgesellschaften, die nicht unter den gesetzlichen Biotopschutz fallen.Das Gebiet ist mit seinen Buchenwäldern von sehr hohem Wert für den Biotopschutz. Gleichzeitig besteht mittel- bis langfristig deutliches Entwicklungspotenzial hinsichtlich der Waldstrukturen (s. auch Kap. 5)."

Unter 5.3 Bewertung (Bericht, S. 13) heißt es ferner:

"Das FFH-Gebiet "E. F-Stadt" wurde, wie sich im Gebietsnamen ausdrückt, vorwiegend aus faunistischer Sicht als FFH-Gebiet ausgewählt. Neben dem Schutz von Fledermausarten aus Anhang II FFH-Richtlinie hat das Gebiet jedoch auch eine erhebliche Bedeutung für den Schutz zonaler Buchenwaldgesellschaften. Herauszustellen sind die großflächigen Vorkommen des LRT 9130 in überwiegend gutem Erhaltungszustand. Diese Wälder gehen standörtlich bedingt bereichsweise in bodensaure Buchenwälder des LRT 9110 über. Nicht oder nicht mehr vorhanden sind hingegen die in erheblichem Umfang gemeldeten Eichenwälder des LRT 9170.Insgesamt hat das Gebiet eine hohe bis sehr hohe Bedeutung für den Schutz von zonalen Buchenwald-Gesellschaften, wenn auch die Vorkommen in diesem, aus vier kleineren Höhenzügen zusammengesetzten FFH-Gebiet naturgemäß wesentlich kleiner sind als z.B. im FFH-Gebiet ... "S."."

In dem Standarddatenbogen mit Stand Februar 2019 werden als in dem FFH-Gebiet vorkommende Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie der LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) mit einer Fläche von 21,6 h und der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) mit einer Fläche von 143 ha sowie weiterhin das Große Mausohr (Myotis myotis) als im Gebiet vorkommende Tierart nach Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt. In dem im Mai 2023 aktualisierten Standarddatenbogen haben sich die Flächenangaben zu den im Gebiet vorkommenden LRT nicht geändert.

Neben der vom NLWKN beauftragten Basiskartierung der Biotop- und FFH-Lebensraumtypen in dem FFH-Gebiet "E. F-Stadt" erfolgte im Jahr 2018 im Auftrag des Antragsgegners zudem eine Kartierung der strukturell als Jagdgebiet für Große Mausohren geeigneten Waldflächen in diesem Gebiet. Es wurden insgesamt 278 ha Waldfläche (ca. 180 ha Laubholzbestände und 97,6 ha Nadelholzbestände) untersucht. Nach dem Ergebnis der Untersuchung sind insgesamt 52,2 % der FFH-Fläche als Mausohr-Jagdgebiet geeignet bzw. gut geeignet, wobei gut geeignete Waldflächen mit einer Größe von 85,4 ha überwiegen. Von den nicht geeigneten Waldbeständen (47,8 % der Gesamtwaldfläche) gehört der überwiegende Teil (ca. 64 %) zu den Nadelholzbeständen (Bericht von P. GbR, Büro für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung, Dezember 2018, S. 3 f.).

Durch Schreiben des Antragsgegners vom .... 2018 wurde den Gemeinden F-Stadt, I-Stadt, A-Stadt und der Stadt B-Stadt sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu der geplanten Sicherung des FFH-Gebiets "E. F-Stadt" als Landschaftsschutzgebiet gegeben. Gleichzeitig erhielten die anerkannten Naturschutzverbände Gelegenheit zur Äußerung. Der Verordnungsentwurf, die Begründung zur Verordnung sowie die dazugehörigen Karten lagen nach öffentlicher Bekanntmachung im Zeitraum vom .... 2018 bis zum .... 2019 beim Antragsgegner sowie in den Gemeinden F-Stadt, A-Stadt und I-Stadt und in der Stadt B-Stadt zur Einsichtnahme aus.

In Rahmen des Öffentlichkeits- und Beteiligungsverfahrens gingen insgesamt 45 Stellungnahmen ein, davon 19 von Trägern öffentlicher Belange und 26 von Privaten. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24. Januar 2019 und ergänzend vom 28. Januar 2019 Einwendungen gegen den beabsichtigten Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Der Antragsgegner fasste die eingegangenen Stellungnahmen in einer Abwägungstabelle zusammen und wog die vorgebrachten Bedenken und Anregungen ab. Der Text der Verordnung wurde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen an einigen Stellen geändert.

Der Kreistag des Antragsgegners beschloss am .... 2020 die streitgegenständliche Verordnung. Der Rat der Stadt B-Stadt hatte zuvor am .... 2020 sein Einvernehmen hierzu erteilt. Die Verordnung ist nach ihrer Ausfertigung im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht worden (Amtsblatt Nr. .. vom ... 2020, S. 64 ff.).

§ 1 VO beschreibt den Schutzgegenstand der Verordnung. Nach § 1 Abs. 1 VO wird das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) "FFH-Gebiet E. F-Stadt" erklärt. Das LSG erstreckt sich über Teile der Gemeinden F-Stadt, A-Stadt und I-Stadt (Landkreis B-Stadt) sowie der Stadt B-Stadt (§ 1 Abs. 2 VO). Die Lage des LSG ist aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) zu entnehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO). Die Grenze des LSG ergibt sich aus den maßgeblichen Karten im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2, Karten 1-3) (§ 1 Abs. 3 Satz 2 VO). Das LSG ist weitgehend deckungsgleich mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet "E. F-Stadt" (offizielle EU-Nr. ....; niedersächsische Nr. ...) (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VO). Das LSG hat eine Größe von ca. 290 ha (§ 1 Abs. 5 VO).

§ 2 VO beschreibt den Gebietscharakter. Das LSG liegt in der naturräumlichen Region des B-Stadter Hügellandes und in der naturräumlichen Einheit des T-Stadter Hügellandes. Es besteht aus vier Teilgebieten, dem K. (Teilgebiet 1), L. (Teilgebiet 2), dem M. (Teilgebiet 3) und dem N. (Teilgebiet 4). Das Teilgebiet 2 besteht wiederum aus sieben Teilflächen, die nah beieinander liegen oder direkt aneinandergrenzen. Die Fläche des LSG ist zu 95 % bewaldet, wobei mit 62 % Gesamtflächenanteil die Laubwälder überwiegen. Die Nadelwälder (33 % Gesamtflächenanteil) bestehen vorwiegend aus Fichten, selten aus Kiefern und Lärchen. Die geologisch bodenkundlichen und naturräumlichen Voraussetzungen bedingen das vielfältige Landschaftsbild des Schutzgebietes. Das LSG weist eine sehr unregelmäßige Gesteinszusammensetzung auf, sodass ein permanenter Wechsel von Ton-, Sand- und Kalkstein aus den Epochen Keuper, Muschelkalk und Buntsandstein vorherrscht. Im LSG wachsen vorwiegend mesophile Buchen- und Kalkbuchenwälder. Bodensaure Buchenwälder kommen ausschließlich in Teilgebiet 2 vor. Diese beiden Waldtypen nehmen ca. 56 % der Gesamtfläche (ca. 90 % der Laubwaldfläche) ein. Nur geringe Flächenanteile entfallen auf Eichenmischwälder, die aufgrund starker Rotbuchenbeimischungen zu den Rotbuchenwäldern zählen. Neben den für das Gebiet typischen Buchen-Hallenwäldern sind an einigen Stellen Relikte ehemaliger Nieder-/Mittelwaldnutzung erkennbar. Unter den Säugetieren sind die Fledermäuse und insbesondere das Große Mausohr (Myotis myotis) hervorzuheben, für welches das LSG eine hohe Bedeutung als Jagdgebiet und weitere Lebensraumfunktionen hat. Ca. 50 % der Gesamtfläche des LSG (ca. 52 % der Gesamtwaldfläche) sind strukturell für die Bodenjagd geeignet, auf die das Große Mausohr (Myotis myotis) spezialisiert ist und die es bevorzugt ausübt. Das LSG besitzt eine besondere Bedeutung als quartiernahes Jagdgebiet der Weibchen aus der in der katholischen Kirche U. in F-Stadt beheimateten Mausohrkolonie (FFH-Gebiet 335). Das Vorkommen weiterer lebensraumtypischer und enger an den Wald gebundener Fledermausarten im LSG (Großer und Kleiner Abendsegler (Nyctalus noctula, N. leisleri), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Bechstein- (Myotis bechsteinii) und Fransenfledermaus (Myotis nattereri)) ist wahrscheinlich. Im LSG liegt zudem in einem Stollen am K. ein Fledermaus-Winterquartier, in dem neben dem Großen Mausohr als Art des Anhang II der FFH-Richtlinie mindestens vier weitere Fledermausarten regelmäßig Winterschlaf halten. Daneben bieten die Wälder des LSG Lebensraum für zahllose andere waldbewohnende Tierarten, wie z. B. für alt- und totholzbewohnende Käfer, sowie für weitere Säugetierarten. Aufgrund der Habitatstrukturen und der räumlichen Nähe zu anderen bedeutenden Waldgebieten werden die Wälder des LSG darüber hinaus als Trittsteine im Wanderkorridor des potenziellen Wiederbesiedlungsraumes der Wildkatze (Felis silvestris) angesehen. Die inselartig bewaldeten Kuppen und Hügelketten des LSG, die das landwirtschaftlich genutzte Umfeld gliedern, charakterisieren das Landschaftsbild des B-Stadter Hügellandes. In den Wäldern des LSG befinden sich auch eine Reihe archäologischer Stätten, wie z. B. Großsteingräber, Grabhügel und eine Landwehr. Die Wälder des Schutzgebietes dienen der naturbezogenen, ruhigen Erholung.

§ 3 VO bestimmt den allgemeinen und den besonderen Zweck der Unterschutzstellung. Allgemeiner Schutzzweck für das LSG ist gemäß § 3 Abs. 1 VO die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1), der Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit (Nr. 2) sowie der Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (Nr. 3). Besonderer Schutzzweck für das LSG ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung des Ökosystems zusammenhängender Wälder, insbesondere der verschiedenen Buchenwaldtypen und Eichenwälder, die Erhaltung der Jagdgebiets- und Quartierfunktion für das Große Mausohr sowie die Sicherung eines Stollens als Winter- und Schwärmquartier für dieses und weiterer Fledermausarten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VO). Damit verbunden sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VO die Erhaltung, Förderung und Entwicklung insbesondere der großflächigen, in den jeweiligen Teilgebieten überwiegend zusammenhängenden Waldbereiche mit allen Waldentwicklungsstadien in mosaikartiger Verzahnung und in reifen Altersphasen ab 100 Jahren über das Gebiet verteilt (Nr. 1); aller Laubwälder, insbesondere der naturnahen Buchenwälder in unterschiedlichen Ausprägungen von artenreichen mesophilen Kalkbuchenwäldern bis hin zu artenarmen bodensauren Buchenwäldern sowie der Eichenwälder, als Jagdgebiete und Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen, insbesondere des Großen Mausohrs (Nr. 2); der Lebensräume waldspezifischer Tierarten, insbesondere Vogel-, Insekten- und weiterer Säugetierarten, mit struktur-, totholz- und höhlenbaumreichen Bereichen, teilweise ohne Nutzung (Nr. 3); des Stollens in seiner Funktion als Winter- und Schwärmquartier für alle überwinternden Fledermausarten (u. a. Wasser- (Myotis daubentonii), Fransen-, Bartfledermäuse (Myotis brandtii, M. mystacinus), Großes Mausohr und Braunes Langohr); vernetzender Gehölzstrukturen außerhalb der Waldbereiche (Nr. 5); des unbesiedelten Charakters der Teilgebiete (Nr. 6) und der Ruhe und Ungestörtheit des Schutzgebietes (Nr. 7). Besonderer Schutzzweck für das FFH-Gebiet im LSG ist gemäß § 3 Abs. 3 VO die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse gemäß Anhang I und der Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile, insbesondere der Lebensraumtypen LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (Nr. 1. a)) und LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (Nr. 1 b)) sowie der Tierart Großes Mausohr (Myotis myotis) (Nr. 2).

§ 4 VO regelt die im LSG zu beachtenden Verbote. Nach § 4 Satz 1 VO sind gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG im LSG alle Handlungen verboten, die den Gebietscharakter gemäß § 2 dieser Verordnung verändern oder dem allgemeinen und besonderen Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen. Gemäß § 4 Satz 2 VO sind alle Handlungen unzulässig, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck dieser Verordnung maßgeblichen Bestandteile führen können. § 4 Satz 3 VO enthält eine Aufzählung der im LSG danach verbotenen Handlungen, u.a. die Verbote, das LSG außerhalb der Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen (Nr. 1); wild lebenden Tieren und deren Entwicklungsstadien nachzustellen, sie zu stören, zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie ihre Brut- und Wohnstätten zu entnehmen oder zu beschädigen (Nr. 6); den Stollen zu beschädigen, zu verändern oder zu betreten, dessen Eingangsbereich zu beschädigen oder zu verändern sowie im Umkreis von 20 m um das Mundloch Veränderungen vorzunehmen, die die Funktion als Schwärmbereich beeinträchtigen können (Nr. 7); Erstaufforstungen anzulegen (Nr. 12); Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln (Nr. 13); Laubwald in Nadelwald umzuwandeln (Nr. 15) und Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen sowie das Bodengefüge auf sonstige Weise zu verändern (Nr. 19).

§ 5 VO beinhaltet die von den Verboten nach § 4 VO freigestellten Handlungen oder Nutzungen. Allgemein freigestellt sind die in § 5 Abs. 2 VO aufgeführten Handlungen und Nutzungen. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung ist nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 VO freigestellt. Die Vorgaben zur freigestellten ordnungsgemäßen Forstwirtschaft finden sich in § 5 Abs. 4 VO, wobei zwischen Vorgaben auf allen in den maßgeblichen Karten gekennzeichneten Waldflächen mit den Lebensraumtypen LRT 9110 "Hainsimsen-Buchenwald" und LRT 9130 "Waldmeister-Buchenwald", die nach dem Ergebnis der Basiserfassung jeweils den Gesamterhaltungszustand "B" aufweisen und als Jagdgebiet sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätte für das Große Mausohr dienen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 VO), und Vorgaben auf allen in den maßgeblichen Karten gekennzeichneten Waldflächen mit Laubwald, der kein Lebensraumtyp ist, aber als Jagdgebiet und/oder Fortpflanzungs- und Ruhestätte für das Große Mausohr dient oder dienen kann (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 VO), differenziert wird. Auf allen in den maßgeblichen Karten gekennzeichneten Waldflächen einschließlich der Waldflächen nach Nr. 1 und 2 gelten zudem die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Nr. 3 VO. § 5 Abs. 5 VO regelt die Vorgaben für die Freistellung der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd sowie von Maßnahmen des Jagdschutzes.

§ 6 VO beschreibt die Voraussetzungen für die Befreiung von den Verboten der Verordnung im Einzelfall, § 7 VO für die Befugnis zur Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustands. § 8 VO beinhaltet Regelungen zu Pflege-, Entwicklungs-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und § 9 VO zur Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen. § 10 VO enthält Regelungen zu ordnungswidrigen Verhaltensweisen. § 11 VO erläutert eine Vielzahl von in der Verordnung verwendeten und im Verordnungstext gekennzeichneten Begriffen. Nach § 12 Abs. 1 VO tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt in Kraft. Gemäß § 12 Abs. 2 VO wird die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Nr. ... "V." vom ... 2009 (Amtsblatt Nr. 20, S. 254) für den Landkreis B-Stadt vom ....2009) im Geltungsbereich dieser Verordnung gleichzeitig aufgehoben.

Am 6. Oktober 2021 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen mit Schriftsätzen vom 6. Oktober 2021 und vom 23. Februar 2022 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Verordnung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinden und sonstiger Behörden habe nicht stattgefunden. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen sei auch nicht zu ersehen, dass in den von der Gebietsausweisung betroffenen Gemeinden die Bekanntmachung der Auslegung ordnungsgemäß erfolgt sei. Eine Bekanntmachung durch Aushang "im Kasten" sei im Übrigen nicht ausreichend, da zahlreiche von der Schutzgebietsausweisung betroffene Waldeigentümer außerhalb der Gemeindegebiete wohnten. Des Weiteren sei die Auslegung selbst fehlerhaft. Es wäre erforderlich gewesen, in die Auslegung selbst den Hinweis aufzunehmen, dass der LRT 9170 entgegen der Erstmeldung des FFH-Gebiets nicht mehr vorhanden sei bzw. ganz oder teilweise durch den LRT 9130 ausgetauscht worden sei. Ferner seien Karten im Maßstab von 1:5.000, aus denen der genaue Grenzverlauf des Schutzgebiets in den jeweiligen Teilgebieten hervorgehe, nicht Gegenstand der ausgelegten Unterlagen gewesen. In materieller Sicht sei die Verordnung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die allgemeinen Schutzwecke nach § 3 Abs. 1 VO seien nicht auf das konkrete Gebiet bezogen. Soweit nach § 3 Abs. 2 VO der besondere Zweck der Unterschutzstellung u.a. der Schutz des Großen Mausohrs sei, bestehe kein Schutzerfordernis. Das Große Mausohr sei mittlerweile eine in Europa und speziell auch in Deutschland weit verbreitete Fledermausart, deren Bestand nicht gefährdet sei. Die Aufnahme dieser Fledermausart in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sei veraltet. Mangels Schutzbedürftigkeit sei eine großflächige Unterschutzstellung von Waldflächen daher nicht erforderlich. Soweit entgegen den die Behörden bindenden Vorgaben aus dem Leitfaden Wald aus dem Jahr 2018 nicht nur Altholzbestände für Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter Schutz gestellt worden seien, fehle hierfür eine Begründung. Im Übrigen seien die strengen Vorgaben nach dem Niedersächsischen Waldgesetz ausreichend, den Waldbestand als solchen zu schützen und das aus Insekten und Käfern bestehende Nahrungshabitat des Großen Mausohrs auch künftig vorzuhalten. Des Weiteren sei die Schutzbedürftigkeit der LRT 9130 und 9110 fraglich. Der LRT 9130 sei zunächst mit einer Fläche von "ca. 30 ha" als schützenswert eingestuft worden. Ohne erkennbaren Grund werde diese Fläche durch die LSG-Verordnung auf 140 ha Waldgebiete ausgeweitet. Die kartografische Darstellung von Teilflächen als Bestand des LRT 9130 sei inhaltlich falsch. Die verheerenden Folgen des Orkans "Friederike" im Januar 2018 seien nicht berücksichtigt worden. Infolge des Orkans seien vor allem Buchen-Altbäume beschädigt und entnommen worden. Der Orkan habe zudem in den zusammenhängenden Waldbeständen Blößen gerissen, was zu erheblich zusätzlichem Lichteinfall auf die Waldbestände und das Zuschlagen dieser Blößen mit Brombeere, Birke und anderem Unterwuchs als natürliche Sukzession geführt habe. Eine Naturverjüngung durch Buche finde nicht statt. Im LRT 9130 müsse die Buche aber Hauptbaumart sein, was bei Erlass der Verordnung nicht der Fall gewesen sei. Die Ge- und Verbote nach den §§ 4 und 5 VO seien teilweise von den Schutzzwecken der Verordnung nicht gedeckt oder stellten unverhältnismäßige Beeinträchtigungen von gebotenen Wirtschaftsweisen dar. Dies betreffe das Verbot der Neuanlage von Feinerschließungslinien und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Die Anzahl von sechs zu errichtenden bzw. zu erhaltenden Habitatbäumen je ha Waldfläche sei nicht erforderlich, da sich das Fledermaushabitat nicht zugleich in seinem Jagdgebiet befinde. Zudem sei eine Anzahl von sechs Habitatbäumen überzogen. Ebenso sei es unverhältnismäßig, im gesamten LSG Totholzbestände vorzusehen, weil Totholzbestände nur in den Buchenbeständen erforderlich seien, in denen Fledermäuse auch jagten. Soweit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 g) VO waldbauliche Maßnahmen im Radius von 20 m um den Eingangsbereich des der Eigentümerin und dem Eigentümer bekanntgegebenen Winterquartiers der schriftlichen Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde bedürften, könne dies nicht Grundlage einer Verhaltenspflicht sein. Zudem müsse die Befahrung der Wege dem Eigentümer auch zur Durchführung forstwirtschaftlicher oder jagdlicher Maßnahmen gestattet sein. Die zahlreichen Antrags-, Benachrichtigungs- und Anzeigepflichten nach der VO seien durch den Schutzzweck der Verordnung, die Nahrungsgrundlagen des Großen Mausohrs und/oder die Buchen-LRT zu erhalten, nicht gedeckt. Schließlich seien die Einschränkungen zur Unterhaltung, zur Instandsetzung und zum Neu- und Ausbau von Waldwegen in § 5 Abs. 4 Nr. 3 VO zu weitgehend. Die jagdlichen Beschränkungen seien ebenso unverhältnismäßig. Es reichten die vorhandenen Reglementierungen des Jagd- und Waldrechts.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "FFH-Gebiet E. F-Stadt" in den Gemeinden F-Stadt, A-Stadt, I-Stadt, Landkreis B-Stadt und in der Stadt B-Stadt vom ... 2020 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er tritt dem Normenkontrollantrag entgegen und hat mit Schriftsatz vom 28. April 2022 im Wesentlichen wie folgt erwidert:

Die etwaigen von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 gerügten Mängel hinsichtlich des Auslegungsverfahrens und der vorherigen Bekanntmachung seien unbeachtlich, da diese Mängel nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der streitgegenständlichen Verordnung im Amtsblatt des Antragsgegners vom ... 2020 gerügt worden seien. Soweit der Antragsteller mit der Antragsschrift vom 6. Oktober 2021 eine unzureichende Beteiligung der Gemeinden und sonstigen Behörden gerügt habe, sei seine Rüge zu unsubstantiiert und ebenfalls unbeachtlich. In materieller Sicht lägen die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet vor. Neben den Ergebnissen der durchgeführten telemetrischen Untersuchung aus dem Jahr 2004 ergebe sich aus der Kartierung der strukturell als Jagdgebiet für Mausohren geeigneten Flächen aus Dezember 2018, dass das FFH-Gebiet "E. F-Stadt" seine Eigenschaft als Fledermaus-Jagdgebiet nicht verloren habe. Die Wochenstube in der F-Stadter Kirche sei nach wie vor existent und die Mausohr-Weibchen jagten regelmäßig in bis zu 15 km von ihrem Quartier entfernten und strukturell geeigneten Waldflächen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers befinde sich das Große Mausohr in dem Erhaltungszustand U 1 (ungünstigunzureichend). Die Eignung der Jagdgebiete des Mausohrs werde durch eine forstwirtschaftliche Nutzung gefährdet. Wälder dienten insoweit nicht nur als Jagdgebiet, sondern Quartierbäume (Höhlenbäume) würden von den Männchen, phasenweise auch von den weiblichen Tieren, genutzt. Die Vorgaben nach dem NWaldLG böten insoweit auch keinen ausreichenden Schutz, wie sich aus unzureichenden Regelungen im NWaldLG zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und zum Erhalt von Höhlenbäumen als Quartier zeige. Auch die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der FFH-Waldlebensraumtypen LRT 9110 und LRT 9130 stehe außer Frage. Bei der Meldung des Gebiets als FFH-Gebiet habe dessen Funktion als Fledermaushabitat im Vordergrund gestanden, so dass die Waldlebensraumtypen zunächst nicht vollständig auskartiert worden seien. Im Auftrag des NLWKN seien dann im Frühjahr 2017 Biotoptypenkartierungen von dem renommierten Fachbüro R. durchgeführt worden. Die Erfassung und Bewertung seien in Anwendung der Kartieranleitung des NLWKN erfolgt. Hierbei seien die im Gebiet vorkommenden LRT verifiziert bzw. in Ansehung des LRT 9170 "Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald" revidiert und die Größenangaben aktualisiert worden. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass die LRT unzutreffend kartiert und die Waldbereiche unzutreffend in den maßgeblichen Karten zur VO dargestellt seien, bestünden nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers müsse beim LRT 9130 die Buche nach der Kartieranleitung nicht stets Hauptbaumart sein. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Waldbestände aufgrund von Sturmereignissen nicht mehr dem LRT Buchenwälder zuzuordnen seien. Es sei bereits nicht belegt, dass sich nach einem Sturmschaden keine Naturverjüngung durch Buchen ergebe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, verlören die von Sturmschäden betroffenen Flächen nicht ihre Eignung zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands. Die Vorgaben zur Waldbewirtschaftung seien durch die Schutzzwecke der Verordnung gerechtfertigt und beeinträchtigten die Bewirtschaftung nicht unverhältnismäßig. Der bei der Neuanlage von Feinerschließungslinien zu beachtende Mindestabstand von 40 m orientiere sich an dem Gem. RdErl. d. MU u. d. ML vom 21. Oktober 2015 zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald. Eine unzumutbare Beeinträchtigung hierdurch sei nicht ersichtlich, zumal nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 b) 2. Halbs. VO die Weiternutzung bestehender Feinerschließungslinien in einem Mindestabstand von 20 m zueinander freigestellt sei. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 h) 1. Halbs. 1 VO sei auch nur der flächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten, wobei unter den im Halbsatz 2 genannten Bedingungen eine flächige Anwendung ausnahmsweise zulässig sei. Die Anzahl von sechs Habitatbäumen pro ha Waldfläche sei erforderlich. Große Mausohren hätten in den unter Schutz gestellten Wäldern nicht nur ihre Hauptjagdgebiete, sondern Quartierbäume (Höhlenbäume) würden von den männlichen Tieren - phasenweise auch von den weiblichen Tieren - genutzt. Der Erlass zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald sehe bei Waldflächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten wertbestimmender Tierarten mindestens sechs Habitatbäume vor. Das in den Waldflächen zu belassende Totholz diene nicht nur der Erhaltung der Lebensgrundlage des Großen Mausohrs. Vielmehr gehöre Totholz in gewissen Mengen zu den Qualitätsmerkmalen der LRT 9130 und 9110, von deren Erfüllung die jeweilige Wertstufe abhänge. Die weiteren, vom Antragsteller im Einzelnen gerügten Bestimmungen seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Vorgaben zur Jagdausübung seien durch den Schutzzweck der Verordnung gerechtfertigt. Bei Erlass einer Schutzgebietsverordnung könnten auch gebietsbezogene Regelungen des Naturschutzrechts getroffen werden, die zu Einschränkungen des Jagdrechts führten.

Nach Anhörung der Beteiligten ist das Verfahren mit Blick auf das Vorabentscheidungsverfahren C-461/23 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch Senatsbeschluss vom 7. März 2024 ausgesetzt und nach dem Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2024 - C-461/23 - durch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2025 wieder aufgenommen worden.

Auf gerichtliche Nachfrage hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. August 2026 mitgeteilt, dass eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Verordnung im Amtsblatt der Stadt B-Stadt nicht erfolgt sei. Die Verordnung ist auf Veranlassung des Antragsgegners daraufhin am ... 2026 im (elektronischen) Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. ... vom ... 2026 verkündet worden. Nach § 12 Abs. 1 der am .... 2026 verkündeten Verordnung tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Auf weitere gerichtliche Nachfrage hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. August 2026 mitgeteilt, dass die erneute Bekanntmachung und die Änderung des Verordnungstexts in § 12 Abs. 1 VO durch den Fachdienst Umwelt in Abstimmung mit dem Vorstand III veranlasst worden sei, die Landrätin mit diesem Vorgang jedoch nicht befasst gewesen sei. Die Landrätin hat den in § 12 Abs. 1 VO geänderten Verordnungstext unter dem ... 2026 neu ausgefertigt. Die Verordnung ist sodann erneut am .... 2026 im (elektronischen) Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. ... vom .... 2026 verkündet worden. Nach § 12 Abs. 1 der neu verkündeten Verordnung tritt diese Verordnung "am Tage nach ihrer Verkündung Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft". § 12 Abs. 1 VO in der am .... 2026 verkündeten Fassung enthält in einer Fußnote zudem nunmehr den Hinweis, dass der Verordnungstext aufgrund einer gesetzlichen Änderung des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatSchG) hinsichtlich der Veröffentlichungsvorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578) redaktionell geändert worden sei und sich die neuen Veröffentlichungsvorschriften aus § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 47), und die Regelungen zur redaktionellen Änderung einer Verordnung aus § 14 Abs. 6 Sätze 2, 3 NNatSchG ergäben. Zudem enthält die am .... 2026 verkündete Fassung der Verordnung nach der Bezeichnung "Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "FFH-Gebiet E. F-Stadt" in den Gemeinden F-Stadt, A-Stadt, I-Stadt, Landkreis B-Stadt und in der Stadt B-Stadt vom ....2020" den Zusatz "- Erneute Verkündung -".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

A. Der Antrag ist statthaft, weil die angegriffene Verordnung des Antragsgegners nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 75 NJG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere ist er am 6. Oktober 2021 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Verordnung im Amtsblatt des Antragsgegners vom ..... 2020 gestellt worden. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist damit eingehalten. Der Antragsteller ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er als Eigentümer und Bewirtschafter von im Landschaftsschutzgebiet "FFH-Gebiet E. F-Stadt" gelegenen Waldflächen geltend machen kann, durch die Verordnung oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Der Antrag ist zudem gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Ist - wie hier durch Erlass des MU vom 4. Mai 2015 erfolgt - die Zuständigkeit für die hoheitliche Sicherung eines Natura 2000-Gebiets, welches sich über den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden erstreckt, von der obersten Naturschutzbehörde gemäß § 32 Abs. 2 NNatSchG auf eine untere Naturschutzbehörde übertragen worden, so ist diese gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO richtiger Antragsgegner bei einem Normenkontrollantrag gegen die Schutzgebietsverordnung, mit welcher die hoheitliche Sicherung umgesetzt wird (Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 43). Dies ist vorliegend der Antragsgegner.

B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet, denn die Landschaftsschutzgebietsverordnung steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

I. Die Verordnung ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung nach Landesrecht, soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist. Die landesrechtlichen Vorschriften zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung durch Verordnung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in § 14 NNatSchG geregelt. Die Zuständigkeit für die Unterschutzstellung richtet sich nach § 32 NNatSchG.

1. Der Antragsgegner ist für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung zuständig gewesen.

Gemäß § 32 Abs. 2 1. Var. NNatSchG kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Aufgabe einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt. Dies ist hier der Fall, da sich der räumliche Geltungsbereich der Verordnung auf Flächen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und im Zuständigkeitsbereich der Stadt B-Stadt erstreckt. Durch Schreiben vom 4. Mai 2015 hat das MU als oberste Naturschutzbehörde die Zuständigkeit für den Erlass der streitgegenständlichen Verordnung auf den Antragsgegner übertragen. Nach dem Wortlaut des Schreibens wird die Zuständigkeit zwar auf den Erlass einer Verordnung zur Erklärung des FFH-Gebiets "E. F-Stadt" zum Naturschutzgebiet (Hervorhebung durch den Senat) auch für die in der Stadt B-Stadt gelegenen Teilflächen übertragen. Diese Formulierung ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Zuständigkeit nur bedingt für die Sicherung des Gebiets als Naturschutzgebiet übertragen wird. Die Formulierung geht vielmehr darauf zurück, dass die Stadt B-Stadt gegenüber dem MU zuvor telefonisch erklärt hat, dass eine Sicherung dieses FFH-Gebiets als Naturschutzgebiet beabsichtigt sei (vgl. Vermerk des MU vom 5. Mai 2015), und kann daher nicht als Weisung im Rahmen der Fachaufsicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 NNatSchG) verstanden werden, das FFH-Gebiet gerade in der Rechtsform des Naturschutzgebiets zu sichern. Ist somit eine reine Übertragung der Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 NNatSchG erfolgt, so blieb die Wahl der Schutzkategorie der danach für den Erlass der Verordnung zuständigen Naturschutzbehörde vorbehalten.

2. Die streitgegenständliche Verordnung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 NNatSchG unwirksam.

Die verfahrensrechtliche Maßgabe des § 14 Abs. 1 NNatSchG, wonach den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden vor dem Erlass einer Verordnung nach § 19 NNatSchG - wie der hier in Rede stehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, hat der Antragsgegner eingehalten. Denn mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 hat er den gebietsbetroffenen Gemeinden (der Stadt B-Stadt sowie den Gemeinden F-Stadt, A-Stadt und I-Stadt) und den sonst betroffenen Behörden eine entsprechende Stellungnahmemöglichkeit bis zum 25. Januar 2019 eingeräumt.

3. Das hier durchgeführte Verfahren zur Unterschutzstellung entspricht auch den Vorgaben des § 14 Abs. 2 NNatSchG.

a. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen.

Der Antragsgegner hat die danach gebotene öffentliche Auslegung der vorgenannten Unterlagen bei den gebietsbetroffenen Gemeinden im Zeitraum vom ... 2018 bis zum ... 2019 durch elektronisches Anschreiben vom ... 2018 veranlasst.

Die ausgelegten Unterlagen sind entgegen dem Vorbringen des Antragstellers geeignet gewesen, sich über den Inhalt der Verordnung mit den dazugehörigen Karten und der Begründung zur Verordnung hinreichend Kenntnis zu verschaffen. Der Einwand des Antragstellers, dass nach seiner Erinnerung die ausgelegten maßgeblichen Karten im DIN-A3Format ausgedruckt gewesen seien und dieses nicht gereicht habe, "parzellenscharf" den vorgesehenen Grenzverlauf des Schutzgebiets zu erkennen, verfängt nicht.

Die Auslegung hat eine sog. Anstoßfunktion. Die von der Unterschutzstellung möglicherweise Betroffenen müssen durch die Auslegung der Verordnungsunterlagen ausreichend Überlegungs- und Vorbereitungszeit haben, um sich darüber im Klaren zu werden, ob und wie sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte oder Interessen von den ihnen zustehenden Äußerungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollen (vgl. nur Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 92 m.w.N.). Die räumliche Abgrenzung des Schutzgebiets bzw. Schutzobjekts ist im ausgelegten Verordnungsentwurf daher so genau zu beschreiben bzw. in Karten darzustellen, dass ohne Weiteres erkennbar ist, auf welchen Bereich sich die beabsichtigte Unterschutzstellungserklärung beziehen soll und wer davon betroffen sein könnte (Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand Juli 2025, § 14 Rn. 22a). Zur Wahrung der Anstoßfunktion ist es aber nicht erforderlich, dass die ausgelegten Karten mit den später beschlossenen Karten vollständig übereinstimmen.

Die hier ausgelegten Karten der Verordnung im DIN A3-Format genügen den vorgenannten Anforderungen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen Karten der Verordnung in einem Maßstab von 1:5.000 in dem Format DIN A3 nicht maßstabsgetreu ausgedruckt werden konnten und damit keine vollständige Übereinstimmung mit den später beschlossenen Karten bestanden hat. Im Übrigen wäre es selbst bei einem etwas verkleinerten Ausdruck der maßgeblichen Karten im Maßstab 1:5000 im DIN A3-Format angesichts dieser Formatgröße (29,7 x 42 Zentimeter) bei Einsicht ohne Weiteres möglich gewesen, zu erkennen, welche Grundstücke in das vorgesehene Schutzgebiet einbezogen werden sollen. Dies ist - wie aufgezeigt - zur Wahrung der Anstoßfunktion ausreichend. Dass die ausgelegten Karten ihre Funktion erfüllt haben, zeigt sich im Übrigen an dem Antragsteller selbst, der nach erfolgter Einsichtnahme in die Karten erkannt hat, dass die vorgesehene Schutzgebietsverordnung Regelungen enthält, die seine Waldflächen betreffen, und daher auch mit Schreiben vom 24. Januar 2019 und ergänzend vom 28. Januar 2019 beim Antragsgegner Einwendungen gegen den beabsichtigten Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung erhoben hat.

Zur Wahrung der Anstoßfunktion der Auslegung ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht erforderlich gewesen, dass in den ausgelegten Unterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit der Erstmeldung des Gebiets als FFH-Gebiet vorkommende LRT 9130 und 9170 jeweils mit einer Fläche von ca. 30 ha vermerkt gewesen sind, nach dem Ergebnis der Basiserfassung aus 2017 bzw. 2018 im Gebiet hingegen der LRT 9110 mit einer Fläche von 21,6 ha und der LRT 9130 mit einer Fläche von 143 ha vorkommen.

Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG gebotene Auslegung der Unterlagen von mindestens einen Monat ist ebenfalls gewahrt. Die Unterlagen haben in der Zeit vom ... 2018 bis ... 2019 und damit mehr als einem Monat öffentlich ausgelegen. Die Dauer der Auslegung ist auch im Hinblick auf die im Auslegungszeitraum liegenden Weihnachtstage sowie Sylvester und Neujahr aus Rechtsgründen nicht zu verlängern gewesen.

b. Das Erfordernis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NNatSchG, wonach die Gemeinden Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen haben, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Einwendungen vorbringen kann, ist ebenfalls gewahrt worden.

(1.) Durch (elektronisches) Anschreiben vom ... 2018 des Antragsgegners sind die gebietsbetroffenen Gemeinden unter Beifügung des Entwurfs eines Bekanntmachungstexts gebeten worden, die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung bis spätestens Montag, den .... 2018, durchzuführen. Die Gemeinde I-Stadt hat mit (elektronischem) Schreiben vom ... 2018 bestätigt, dass die Bekanntmachung ab dem .... 2018 durch Aushang in den drei Bekanntmachungskästen der Gemeinde erfolgt. Die Gemeinde F-Stadt bestätigte den Aushang der Bekanntmachung in den Aushangkästen ab dem .... 2018 durch elektronisches Schreiben vom .... 2018. Der Aushang in der Gemeinde A-Stadt erfolgte nach dem vom Bürgermeister unterschriebenen Text der Bekanntmachung am .... 2018.

Die Stadt B-Stadt wies auf die Auslegung durch Bekanntmachung in der B-Stadter Zeitung am .... 2018 hin. Die Frist zur Bekanntmachung der Auslegung eine Woche vorher ist damit zwar nicht eingehalten worden. Denn die Berechnung der Wochenfrist nach dieser Vorschrift erfolgt nach den Maßgaben des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG und § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und § 193 BGB, so dass der Tag der Bekanntmachung für die Berechnung der Wochenfrist nicht mitzählt (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 -, juris Rn. 32; a.A. Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand Juli 2025, § 14 Rn. 29d). Die Bekanntmachung der Auslegung hat daher spätestens am .... 2018 erfolgen müssen, worauf in dem Anschreiben vom .... 2018 auch zutreffend hingewiesen worden ist. Dies führt jedoch nicht zu einem rechtserheblichen Verstoß gegen die Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 NNatSchG. Eine Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung eines Verordnungsentwurfs mit den dazugehörigen Unterlagen ist unschädlich, wenn die bekannt gemachte Dauer der Auslegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG für die Bekanntmachung und die Auslegung des Verordnungsentwurfs insgesamt eingehalten worden sind (Senatsurt. v. 4.12.2018 - 4 KN 77/16 -, juris Rn. 91). Dies ist hier der Fall gewesen, da die Dauer der Auslegung um eine Woche länger als die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat gewesen und die Bekanntmachungsfrist für die Auslegung in der Stadt B-Stadt nur um einen Tag verkürzt worden ist.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Bekanntmachung in den Gemeinden I-Stadt, F-Stadt und A-Stadt durch Aushang in Hinweiskästen erfolgt ist. Die Auslegung ist "ortsüblich" bekannt zu machen. Was in den gebietsbetroffenen Gemeinden ortsüblich ist, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Ortsrechts. Der Aushang von Bekanntmachungen in gemeindlichen Hinweiskästen ist eine Form der ortsüblichen Bekanntmachung (vgl. Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 90; Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand Juli 2025, § 14 Rn. 29e m.w.N.). Ob die von der Schutzgebietsausweisung potentiell Betroffenen auch in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben, ist für eine ortsübliche Bekanntmachung insoweit unbeachtlich. Im Übrigen ist die Auslegung auch in der B-Stadter Zeitung am ... 2018 bekannt gemacht worden. Auch diejenigen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslegung keinen Wohnsitz in einer von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Gemeinden hatten, hätten hierdurch von der öffentlichen Auslegung rechtzeitig erfahren können, um von ihren Äußerungsrechten Gebrauch machen zu können.

(2.) Die hier erfolgte Bekanntmachung der Auslegung hat den von der Schutzgebietsausweisung Betroffenen sowie weiteren interessierten Personen auch nach ihrem Inhalt hinreichend die Möglichkeit eröffnet, ihre Rechte im Ausweisungsverfahren wahrzunehmen.

Wie die Auslegung selbst hat auch ihre Bekanntmachung Anstoßfunktion, d.h., sie muss in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, alle von der Unterschutzstellung möglicherweise Betroffenen sowie weitere interessierte Personen so rechtzeitig auf die bevorstehende Auslegung des Verordnungsentwurfs hinzuweisen, dass sie ausreichend Überlegungs- und Vorbereitungszeit haben, um sich darüber klar zu werden, ob und wie sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte oder Interessen von den ihnen zustehenden Äußerungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass bereits die Bekanntmachung selbst Kartenmaterial enthält oder die von der Verordnung voraussichtlich betroffenen Grundstücke im Einzelnen nennt. Vielmehr ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das geplante Schutzgebiet durch geläufige geographische Bezeichnungen so gekennzeichnet wird, dass betroffene Bürger aus der Bezeichnung des Schutzgebiets ohne Weiteres entnehmen können, dass ihre Grundstücke von der Verordnung erfasst werden können und die vorgesehene Schutzgebietsausweisung daher möglicherweise ihre Interessen betrifft (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2021 - 7 BN 7.21 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 92 und v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 53 m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt die hier erfolgte Auslegungsbekanntmachung. In der Bekanntmachung der Auslegung heißt es einleitend, dass der Antragsgegner den Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "E. F-Stadt" in den Gemeinden F-Stadt, A-Stadt und I-Stadt im Landkreis B-Stadt und in der Stadt B-Stadt beabsichtige. Durch Benennung der betroffenen Gemeinden und der Ortsbezeichnung F-Stadt im Namen des vorgesehenen Schutzgebiets ist eine hinreichende örtliche Eingrenzung des geplanten Schutzgebiets erfolgt. Zudem geht aus der Bezeichnung im Namen "E." auch hervor, dass von der Unterschutzstellung Waldflächen betroffen sein werden. Damit liegt eine hinreichende und für den von der Schutzgebietsausweisung möglicherweise Betroffenen auch erkennbare räumliche Zuordnung des von der Unterschutzstellung betroffenen Gebiets vor.

4. Im Übrigen merkt der Senat an, dass die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Februar 2022 gerügten Mängel im Beteiligungsverfahren nach § 14 Abs. 1 und 2 NNatSchG - wenn diese entgegen den vorstehenden Ausführungen vorgelegen hätten - gemäß § 14 Abs. 7 NNatSchG nicht zur Unwirksamkeit der Verordnung geführt hätten.

Nach § 14 Abs. 7 NNatSchG ist eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde geltend gemacht werden. Als die Jahresfrist auslösende Verkündung reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft; die vorgenommene Handlung muss dabei nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2011 - 4 BN 16.11 -, juris Rn. 6 zu § 215 Abs. 1 BauGB). Die Jahresfrist nach § 14 Abs. 7 NNatSchG begann daher mit der Verkündung der Verordnung im Amtsblatt des Antragsgegners (Amtsblatt Nr. ... vom ... 2020, S. 64 ff.) zu laufen, auch wenn diese - wie noch auszuführen ist - nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Antragsteller hat erst mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 von ihm näher bezeichnete Mängel im Beteiligungsverfahren nach § 14 Abs. 1 und 2 NNatSchG und damit nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung gerügt.

5. Eine Verletzung der Vorgaben über die zeichnerische Bestimmung der Grenzen des Schutzgebiets nach § 14 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG liegt nicht vor.

Nach dieser Vorschrift werden der geschützte Teil von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften in der Verordnung zeichnerisch in Karten bestimmt.

Die Lage des LSG ist aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstabe 1:25.000 zu entnehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO). Die Grenze des LSG ergibt sich aus dem maßgeblichen Karten im Maßstab 1:5.000, wobei die schwarze Linie an der Innenseite des grauen Bandes die Grenze des Schutzgebiets kennzeichnet (§ 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VO).

Der für die maßgeblichen Karten gewählte Maßstab von 1:5.000 genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine zeichnerische Bestimmung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG.

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Konkretisierung des aus dem Rechtstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit, welches vom Normgeber fordert, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Der räumliche Geltungsbereich einer Schutzgebietsverordnung muss für den Betroffenen daher eindeutig und nachprüfbar sein. Die zeichnerische Darstellung muss es ermöglichen, die Grenzen des Schutzgebietes sowie den Geltungsbereich spezieller Vorschriften grundstücksgenau zu ermitteln. Die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Grenzen des Schutzgebietes anhand der verwendeten Karten ist daher ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Unterschutzstellung (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 2.12.2025 - 4 KN 132/20 -, juris Rn. 68 f. und v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 95, jeweils m.w.N.). Im Gegenschluss aus § 14 Abs. 4 Satz 6 NNatSchG, der für den Fall, dass die Karten zur Verordnung nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt werden, einen Maßstab von mindestens 1:50.000 für die Übersichtskarte vorsieht, ergibt sich, dass die für die Grenzziehung des geschützten Teils von Natur und Landschaft maßgebliche (Detail-)Karte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 NNatSchG einen genaueren Maßstab als 1:50.000 aufweisen muss, der eine zeichnerische Darstellung ermöglicht, anhand derer sich das Schutzgebiet klar und nachprüfbar bestimmen lässt (Senatsurt. v. 3.11.2020 - 4 KN 214/17 -, juris Rn. 29 und v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 -, juris Rn. 60). Die Wahl des Kartenmaßstabs hat sich dabei an den Erfordernissen der jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten, insbesondere an der Größe des Gebiets und der Übersichtlichkeit des Grenzverlaufs. Für kleinere Schutzgebiete sind Maßstäbe von 1:2.500 bis 1:5.000 grundsätzlich ausreichend, während größere Schutzgebiete auch durch Karten mit kleineren Maßstäben noch hinreichend genau bezeichnet werden können (Senatsurt. v. 2.12.2025 - 4 KN 132/20 -, juris Rn. 69, v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 95, v. 3.11.2020 - 4 KN 214/17 -, juris Rn. 29 und v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 -, juris Rn. 60).

Hieran gemessen bestehen vorliegend gegen den vom Antragsgegner für die maßgeblichen Karten gewählten Maßstab von 1:5.000 keine durchgreifenden Bedenken. Das Landschaftsschutzgebiet "FFH-Gebiet E. F-Stadt" weist eine Größe von ca. 290 ha auf (§ 1 Abs. 4 VO) und ist damit ein kleineres Schutzgebiet. Für kleinere Schutzgebiete ist - wie aufgezeigt - ein Kartenmaßstab von 1:5.000 zur Darstellung der Schutzgebietsgrenzen grundsätzlich ausreichend. Hinzu kommt, dass in den maßgeblichen Karten die Flurstückgrenzen und Wege eingezeichnet sind, an denen sich die Gebietsabgrenzung u.a. orientiert hat (vgl. Begründung zur Verordnung, S. 7). Auch der Grenzverlauf im Teilgebiet 2 (L.), welches wiederum aus sieben Teilflächen, die nah beieinander liegen oder direkt aneinandergrenzen, besteht, ist in der maßgeblichen Karte 2 zur Verordnung so dargestellt, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Teilflächen zu erkennen sind.

6. Die Verordnung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen landesrechtliche Vorgaben zu ihrer Verkündung unwirksam. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Verordnung ordnungsgemäß verkündet.

a. Soweit die Verordnung nach ihrem Erlass am ... 2020 zunächst nur im Amtsblatt des Antragsgegners (Amtsblatt Nr. .. vom ... 2020, S. 64 ff.) veröffentlicht worden ist, nicht jedoch auch im Amtsblatt der Stadt B-Stadt, liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG in der seinerzeit geltenden Fassung vor.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG in der bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Fassung hatte die Verkündung im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden war, im Niedersächsischen Ministerialblatt zu erfolgen. Eine ausdrückliche Regelung zur Verkündung für den - hier vorliegenden - Fall, dass der räumliche Geltungsbereich der Verordnung über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht, enthielt § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG a.F. nicht. Erst durch Art. 1 Nr. 4 b) des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. vom 3.12.2020, S. 444) ist § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG dahingehend geändert worden, dass die Verkündung einer Verordnung, deren räumlicher Geltungsbereich über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht, im Niedersächsischen Ministerialblatt zu erfolgen hat. Vor dieser Ergänzung galt insoweit, dass eine über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreichende Verordnung sowohl im amtlichen Verkündungsblatt der erlassenden Naturschutzbehörde als auch in dem für das andere Gebiet vorhandene amtliche Verkündungsblatt zu veröffentlichen gewesen ist. Dieses ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG in der bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Fassung, ist allerdings der allgemeinen Vorschrift zur Verkündung von Rechtsnormen des § 11 Abs. 6 Satz 2 NKomVG in der damals geltenden Fassung (nunmehr § 11 Abs. 7 Satz 2 NKomVG) zu entnehmen, wonach die Kommune die Verordnung auch in dem anderen Gebiet zu verkünden und sich dabei nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Kommune, die dort sonst für die Verordnung zuständig wäre, zu richten hat, wenn der räumliche Geltungsbereich der Verordnung einer Kommune über ihr Gebiet hinausreicht. Zwar ist § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG bzw. vormals NAGBNatSchG hinsichtlich der Auswahl des Publikationsmediums, dessen sich der Verordnungsgeber für die Verkündung der Norm zu bedienen hat, eine abschließende Sondervorschrift (vgl. Senatsbeschl. v. 20.2.2019 - 4 KN 251/16 -, juris Rn. 16). Dies gilt jedoch nur, soweit diese Vorschrift eine ausdrückliche Regelung trifft. Dies ist für die Konstellation, dass der räumliche Geltungsbereich der Verordnung über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht, in der bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Vorschrift nicht der Fall gewesen. Ausweislich der Begründung zu der Änderung des § 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG durch das Gesetz vom 11. November 2020 ist erst hierdurch eine insoweit spezielle und damit gegenüber § 11 Abs. 6 Satz 2 NKomVG vorrangige Regelung getroffen und die Verkündung damit vereinfacht worden (vgl. LT-Drs. 18/7041, S. 28).

b. Eine nicht ordnungsgemäße Verkündung einer Verordnung kann allerdings mit Wirkung ex nunc nachgeholt werden, indem die Verordnung gemäß der aktuellen Fassung von § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG verkündet wird (vgl. Senatsurt. v. 10.1.2025 - 4 KN 2/20 -, juris Rn. 25). Nach § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG in der aktuellen Fassung hat die Verkündung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "FFH-Gebiet E. F-Stadt" nunmehr im Niedersächsischen Ministerialblatt zu erfolgen, da ihr räumlicher Geltungsbereich über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht. Das Niedersächsische Ministerialblatt wird gemäß § 1 Abs. 1 NGelVerk nach Maßgabe dieses Gesetzes als Verkündungsblatt in elektronischer Form geführt. Entsprechend dieser Maßgabe hat der Antragsgegner die elektronische Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt nachgeholt. Die Verordnung ist am ... 2026 im (elektronischen) Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. ... und erneut am ... 2026 im (elektronischen) Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. ... verkündet worden.

c. Soweit nach § 12 Abs. 1 VO in der am ... 2026 verkündeten Fassung die Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft tritt, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken.

Für die ordnungsgemäße Nachholung der Verkündung der Verordnung ist eine Änderung des § 12 Abs. 1 VO erforderlich gewesen, da eine erneute Verkündung nach § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG - wie aufgezeigt - im Niedersächsischen Ministerialblatt und nicht (mehr) im Amtsblatt des Antragsgegners und der Stadt B-Stadt zu erfolgen hat. Für die Änderung einer Verordnung bedarf es nach § 14 Abs. 6 Satz 1 NNatSchG grundsätzlich des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 5. Dies gilt gemäß 14 Abs. 6 Satz 2 1. Halbs. NNatSchG jedoch nicht für Änderungen, die ausschließlich redaktionelle Berichtigungen umfassen. Um eine solche Änderung handelt es sich hier. Für diese Änderung ist gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3 1. Halbs. NNatSchG die Landrätin als Hauptverwaltungsbeamtin zuständig gewesen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

§ 14 Abs. 6 Sätze 2 und 3 NNatSchG sind durch Art. 2 Nr. 9 b) aa) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. vom 30.9.2022, S. 578, 580) neu gefasst bzw. ergänzt worden. Mit § 14 Abs. 6 Satz 2 NNatSchG soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vereinfachung des Verfahrens für eine Änderung der Verordnung ermöglicht werden, wenn lediglich redaktionelle Berichtigungen vorgenommen werden. Rein redaktionelle Berichtigungen liegen danach vor, wenn keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden und der materielle Gehalt und Anwendungsbereich der Norm unangetastet bleibt. Die Regelung des § 14 Abs. 6 Satz 2 NNatSchG ist danach auch anwendbar, wenn sich nach Erlass der Verordnung durch diese in Bezug genommene Rechtsnormen ändern, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Die Neuregelung in § 14 Abs. 6 Satz 3 NNatSchG soll sicherstellen, dass redaktionelle Änderungen allein durch die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten durchgeführt werden können und es keiner erneuten Beschlussfassung der Vertretung bedarf (siehe zum Ganzen die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 18/10957, S. 21). Redaktionelle Änderungen im Sinne des § 14 Abs. 6 Satz 2 1. Halbs. NNatSchG liegen nach dem Willen des Gesetzgebers folglich dann vor, wenn mit der Änderung der Verordnung keine inhaltlichen Veränderungen einhergehen und die Änderung der Verordnung ersichtlich der Wiedergabe des Willens des Verordnungsgebers dient, so dass es einer erneuten Befassung der Vertretung - hier des Kreistags - nicht bedarf.

Die hier von der Landrätin als Hauptverwaltungsbeamtin unter dem ... 2026 vorgenommene Änderung des § 12 Abs. 1 VO dient ersichtlich dazu, dem Willen des Verordnungsgebers, dass die Verordnung einen Tag nach ihrer ordnungsgemäßen Verkündung in Kraft treten soll, Ausdruck zu verleihen. Da nach der aktuell geltenden Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG die Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt und nicht (mehr) im Amtsblatt zu erfolgen hat, ist eine Anpassung des § 12 Abs. 1 VO an die geänderten gesetzlichen Verkündungsvorschriften erforderlich gewesen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Verordnung verbunden gewesen ist. Denn mit der vom Kreistag beschlossenen ursprünglichen Fassung des § 12 Abs. 1 VO, dass die Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Antragsgegners in Kraft tritt, hat dieser ersichtlich keine von den gesetzlichen Vorgaben zur Verkündung einer Verordnung abweichende Regelung treffen wollen. Zu einer solchen Regelung wäre die Vertretung des Antragsgegners auch nicht befugt gewesen. Die Änderung des § 12 Abs. 1 VO lässt den materiellen Gehalt der Verordnung und ihren Anwendungsbereich daher unangetastet und ist von dem Willen der Vertretung auch offensichtlich gedeckt.

Für die unter dem ... 2026 vorgenommene Änderung des § 12 Abs. 1 VO ist die Landrätin als Hauptverwaltungsbeamtin gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3 1. Halbs. NNatSchG zuständig gewesen. Die danach erfolgte Verkündung der Verordnung in der Fassung vom ... 2026 am ... 2026 im (elektronischen) Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. ... begegnet damit keinen Bedenken. Die bereits zuvor am ... 2026 im (elektronischen) Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. ... erfolgte Verkündung ist hingegen unwirksam, da sie auf einer Änderung des § 12 Abs. 1 VO durch den Fachdienst Umwelt in Abstimmung mit dem Vorstand III des Antragsgegners beruht, die jedoch der Landrätin als Hauptverwaltungsbeamtin vorbehalten gewesen ist.

d. § 12 Abs. 1 VO ist für den Normadressaten auch hinreichend bestimmt. Dieser regelt unmissverständlich, dass die Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft tritt. Hieraus wird deutlich, dass die Verordnung damit für die sowohl im Gebiet des Antragsgegners als auch im Gebiet der Stadt B-Stadt liegenden unter Landschaftsschutz gestellten Flächen gilt. Soweit im Normtext vor "Niedersächsischen Ministerialblatt" das Wort "im" fehlt, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die für den Normadressaten ohne Weiteres erkennbar ist und den Aussagegehalt der Bestimmung nicht beeinträchtigt.

Aus der Regelung des § 12 Abs. 1 VO folgt allerdings nicht zwingend, dass die Verordnung vor ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt nicht gegolten hat. In der am ... 2026 verkündeten Verordnung findet sich nach der Bezeichnung der Verordnung der Zusatz "- Erneute Verkündung -". Zudem wird in einer Fußnote zu § 12 Abs. 1 VO darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift aufgrund einer gesetzlichen Änderung der Vorschriften zur Verkündung geändert worden ist. Hierdurch wird für den Normadressaten deutlich, dass die Verordnung unter der Geltung anderer gesetzlicher Verkündungsvorschriften bereits bekannt gemacht worden ist. Für den Normadressaten ist auch erkennbar, dass die Verordnung im Amtsblatt des Antragsgegners (Amtsblatt Nr. .. vom ... 2020, S. 64 ff.) bereits veröffentlicht worden ist. Diese Verkündung war zwar - wie aufgezeigt - unzureichend, da es zur ordnungsgemäßen Verkündung der Verordnung auch einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt B-Stadt bedurft hätte. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Verordnung mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners für die ausschließlich im Gebiet des Antragsgegners liegenden Teilgebiete 2 bis 4 wirksam verkündet worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats haben nämlich Mängel, die Teilen einer Vorschrift anhaften, nur die Teilunwirksamkeit der Vorschrift zur Folge, wenn die übrigen Teile der Vorschrift für sich betrachtet noch eine sinnvolle Regelung darstellen und wenn nach dem im Normsetzungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Normgebers anzunehmen ist, dass die Vorschrift im Zweifel auch ohne die zu beanstandenden Teile erlassen worden wäre. Umgekehrt ist die Regelung insgesamt unwirksam, wenn die zu beanstandenden Teile der Regelung mit den übrigen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. Senatsurt. v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 140 m.w.N.). Ob diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall einer unvollständigen Verkündung der Verordnung sinngemäß übertragbar ist und nach dem Willen des Verordnungsgebers anzunehmen ist, dass die Verordnung für die Teilgebiete 2 bis 4 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners wirksam verkündet ist, kann der Senat in diesem Verfahren offenlassen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag ist die Verordnung den Vorgaben des § 14 Abs. 4 Satz 7 NNatSchG entsprechend verkündet worden.

7. Vor Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ist eine strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen gewesen.

Die Verordnung regelt in ihren §§ 4 und 5 zwar konkrete Modalitäten und Kriterien für die Zulässigkeit einzelner Handlungen wie etwa die landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 3 VO), die Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 4 VO) und die Jagdausübung (§ 5 Abs. 5 VO). Dies führt aber nicht dazu, dass vor ihrem Erlass eine strategische Umweltprüfung nach Maßgabe von § 35 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) durchzuführen gewesen wäre (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 61 f. und v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 38 ff.). Auch aus § 36 UVPG i.V.m. §§ 36 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) folgt keine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung. Zwar kann den o.g. in § 4 und § 5 VO geregelten Handlungen Projektqualität i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zukommen. Jedoch gehören die in § 5 VO enthaltenen Freistellungsregelungen ebenso wie die eigentlichen Verbotsregelungen in § 4 VO zu den Erhaltungsmaßnahmen für das Schutzgebiet, die von der Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung befreit sind (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 63 ff. und v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 41 ff.; EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-461/23 -, juris Rn. 48 f., 53).

II. Die Verordnung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verordnung enthält die nach § 22 Abs. 1 BNatSchG für eine Unterschutzstellung von Natur und Landschaft allgemein erforderlichen Inhalte (dazu 1.) und wahrt die besonderen Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG hinsichtlich der Mindestangaben in einer Schutzerklärung von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" (dazu 2.). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet liegen vor (dazu 3.) und der Antragsgegner hat die gebotene Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der betroffenen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen (dazu 4.). Die in der Verordnung geregelten Verbote (§ 4 VO) mitsamt den dazugehörigen Freistellungen (§ 5 VO) sind nicht zu beanstanden (dazu 5.). Die durch die Regelungen der Verordnung eintretenden Beschränkungen von Eigentums- und Nutzungsrechten sowie etwaige Ertrags- und Erwerbsverluste verstoßen nicht gegen Art. 14 GG (dazu 6. und 7.).

1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

a. Der Schutzgegenstand der Verordnung ist hinreichend bestimmt.

Schutzgegenstand ist das in § 1 Abs. 2 und 3 VO näher bezeichnete Gebiet (§ 1 Abs. 1 VO). Die Lage des Schutzgebiets und die natürlichen Begebenheiten innerhalb dieses Gebiets werden in § 1 Abs. 2 bis 4 VO sowie § 2 VO textlich näher beschrieben. Die zur hinreichend genauen Bezeichnung des Schutzgegenstandes erforderliche konkrete und nachvollziehbare Festlegung der Schutzgebietsgrenzen (vgl. Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 65 und v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 47) ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 VO in drei maßgeblichen Karten im Maßstab 1:5.000 erfolgt, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 VO Bestandteil der Verordnung sind. Die Darstellung der Schutzgebietsgrenzen in den maßgeblichen Karten ist auch hinreichend bestimmt (siehe hierzu bereits oben B. I. 5.).

b. Auch die erforderlichen Mindestangaben zu den Schutzzwecken sind in § 3 VO enthalten. Erforderlich ist insoweit, dass sich dem Akt der Unterschutzstellung mit hinreichender Deutlichkeit und ausreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, was konkret mit der Unterschutzstellung beabsichtigt ist bzw. angestrebt wird (Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 47, v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 66, v. 15.10.2019 - 4 KN 185/17 -, juris Rn. 61, v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -, juris Rn. 47 und v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 24). Die hier mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke sind durch § 3 Abs. 1 VO zum allgemeinen Schutzzweck und durch § 3 Abs. 2 VO zum besonderen Schutzzweck hinreichend deutlich und ausreichend bestimmt beschrieben worden.

(1.) Der allgemeine Schutzzweck bezieht sich gemäß § 3 Abs. 1 VO auf die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1), auf den Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit (Nr. 2) sowie den Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (Nr. 3). Allgemeiner Schutzzweck der Verordnung sind damit alle Schutzzwecke, die nach der abschließenden Aufzählung in § 26 Abs. 1 BNatSchG für ein Landschaftsschutzgebiet in Betracht kommen. Die allgemeinen Schuttzwecke der Verordnung haben entgegen der Auffassung des Antragstellers einen hinreichend "konkretisierten" Bezug auf das unter Schutz gestellte Gebiet, wie sich aus der Beschreibung des Gebietscharakters in § 2 VO ersehen lässt. § 2 VO beschreibt den Naturhaushalt und die Naturgüter im Gebiet, einschließlich der Lebensstätten und Lebensräume der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, das vielfältige Landschaftsbild des Gebiets sowie seine Bedeutung für eine naturbezogene, ruhige Erholung. Der in § 2 VO beschriebene Gebietscharakter spiegelt sich in den allgemeinen Schutzzwecken nach § 3 Abs. 1 VO wider.

(2.) § 3 Abs. 2 VO beschreibt den besonderen Schutzweck für das LSG bezogen auf die im Gebiet vorkommenden Buchenwaldtypen und Eichenwälder und definiert im Einzelnen die Ziele der Unterschutzstellung mit dem Erhalt und der Entwicklung von Wäldern, ihren unterschiedlichen Ausprägungen, ihrer Funktion als Jagdgebiete und Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sowie als Lebensraum sonstiger waldspezifischer Tierarten, der Vernetzungsfunktion von Gehölzstrukturen außerhalb von Waldbereichen sowie des unbesiedelten Charakters des Gebiets und seiner Ruhe und Ungestörtheit. Die Beschreibung der besonderen Schutzzwecke ist damit ebenfalls hinreichend deutlich und ausreichend bestimmt.

c. Die Verordnung enthält zudem Regelungen, die die zur Erreichung der Schutzzwecke notwendigen Verbote und Gebote betreffen (§ 4 und § 5 VO), sowie mit den § 8 und § 9 VO auch Regelungen zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen.

2. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung genügt auch den Vorgaben des § 32 Abs. 3 BNatSchG hinsichtlich der Mindestangaben in einer Schutzerklärung von Gebieten als Teil des europäischen Netzes "Natura 2000".

a. Die Schutzerklärung hat gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen zu bestimmen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 49 ff.). In Umsetzung dieser Vorgabe hat der Antragsgegner in § 3 Abs. 3 VO zu dem besonderen Schutzzweck für das FFH-Gebiet "E. F-Stadt", was weitgehend deckungsgleich mit dem Schutzgebiet ist (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VO), die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse gemäß Anhang I und der Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie erklärt, insbesondere der Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) und 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) sowie der Tierart (Anhang II der FFH Richtlinie) Großes Mausohr (Myotis myotis). Die Erhaltungsziele zu den jeweiligen Lebensraumtypen und der Tierart Großes Mausohr werden in der Verordnung zudem näher definiert. Der Festlegung von "quantifizierten" und "messbaren" Erhaltungszielen bedarf es in der Schutzgebietserklärung selbst hingegen nicht (Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 52 m.w.N.)

b. Die Schutzerklärung enthält ferner die nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gebotene Gebietsbegrenzung des mit dem Landschaftsschutzgebiet förmlich unter Schutz gestellten FFH-Gebiets "E. F-Stadt". Das LSG ist - wie bereits ausgeführt - weitgehend deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet "E. F-Stadt", geht aber in kleinen Bereichen darüber hinaus (§ 1 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbs. VO). Da das FFH-Gebiet vom Landschaftsschutzgebiet in ganzer Fläche erfasst ist, ist das FFH-Gebiet vollständig und endgültig ausgewiesen und Dritten gegenüber auch rechtswirksam abgegrenzt, wie es die Erklärung eines FFH-Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfordert (vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 58; EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 32).

c. Die streitgegenständliche Verordnung genügt schließlich den Vorgaben gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG an eine förmliche Schutzerklärung. Nach § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG ist in der Schutzerklärung durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Diese Vorschrift zielt damit ab auf die Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für das Gebiet nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und auf die Verpflichtung zur Vermeidung der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 60). Die Verbote nach § 4 VO und die in § 5 VO geregelten Modalitäten und Kriterien für die Freistellung von Handlungen oder Nutzungen von den Verboten nach § 4 VO sowie die Regelungen zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 8 und § 9 VO setzen diese Verpflichtung um.

3. Der Antragsgegner ist befugt gewesen, das unter Schutz gestellte Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet i.S.d. § 26 BNatSchG zu erklären. Denn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.

Nach § 19 NNatSchG kann die Naturschutzbehörde Gebiete im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen. Gemäß § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

a. Das unter Schutz gestellte Gebiet ist schutzwürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

(1.) In dem Gebiet liegen Waldflächen, die dem FFH-Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald und 9110 Hainsimsen-Buchenwald zuzuordnen sind (vgl. Karte Biotop- und Lebensraumtypenkartierung und floristische Erfassung im FFH-Gebiet ... "E. F-Stadt" - FFH-Lebensraumtypen, Stand 23.9.2017). Als in Anhang I der FFH-Richtlinie gelistete Lebensräume sind diese von gemeinschaftlichem Interesse und daher schutzwürdig.

aa. Soweit der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag einwendet, dass die LRT 9110 und 9130 in dem Gebiet unzutreffend kartiert worden seien und die in den maßgeblichen Karten der Verordnung dargestellten Flächen dieser LRT tatsächlich in dieser Ausdehnung nicht vorlägen, verfängt dies nicht.

Das Fachbüro R. hat entsprechend den methodischen Vorgaben im Rahmen der vom NLWKN beauftragten Kartierung der LRT im FFH-Gebiet "E. F-Stadt" (siehe Leistungsverzeichnis für die selektive Kartierung der Biotop- und FFH-Lebensraumtypen sowie Pflanzenartenerfassung im FFH-Gebiet) das Gebiet flächendeckend untersucht. Die Bestandsaufnahme erfolgte im Frühjahr 2017, überwiegend im April 2017, gemäß dem Kartierschlüssel für Niedersachsen von Drachenfels (Stand 2016). Die Erfassung fand somit zwar zu Beginn bzw. noch vor den optimalen Kartierzeiträumen statt. Bewertungsrelevante Erfassungsdefizite der Krautschicht bestanden jedoch nicht. Denn zum Erfassungstermin war die Krautschicht witterungsbedingt bereits hinreichend entwickelt. Die Erfassung vor Laubaustrieb war für die Erfassung bewertungsrelevanter Strukturen wie Alt- und Totholz sowie lebender Habitatbäume sogar hilfreich (R., Bericht aus August 2018, S. 5).

Das Fachbüro R. hat die für die Bewertung der lebensraumtypischen Habitatstrukturen erforderlichen Daten wie etwa Waldaufbau, Schichtung, Waldentwicklungsphasen, Anzahl von Habitatbäumen und Totholz, Baumartenzusammensetzung in der 1. und 2. Baumschicht sowie vorkommende Pflanzengesellschaften in Geländebögen flächendeckend erfasst. Der bei der Erfassung zugrunde gelegte Kartierschlüssel von Drachenfels ist ein sog. antizipiertes Sachverständigengutachten (Senatsurt. v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Die Erfassung und Bewertung von Biotop- und Lebensraumtypen auf seiner Grundlage stellen eine naturschutzfachlich anerkannte Methode dar. Die unter Zugrundelegung des Kartierschlüssels gewonnenen Untersuchungsergebnisse vermag der Antragsteller mit der von ihm im gerichtlichen Verfahren eingereichten Aufstellung seiner Flächen in den Teilgebieten 3 (M.) und 4 (N.) nicht zu erschüttern. Denn mit dieser Aufstellung wird bereits nicht angegeben, auf welcher Grundlage bzw. nach welcher Methode der Anteil der Buchen auf seinen Flächen ermittelt worden ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner auf die Einwendung des Antragstellers im Beteiligungsverfahren, die FFH-LRT seien auf seinen Flächen fehlerhaft kartiert, die Kartierung im Bereich "Alt-N." überprüft und festgestellt, dass die Basiskartierung durch das Büro R. nicht zu beanstanden sei. Die vorhandenen, zusammenhängenden Nadelwaldbestände in diesem Bereich seien herauskartiert worden und lediglich vereinzelte, sehr kleinzellige Nadelwaldbestände entsprechend der Arbeitshilfe des NLWKN zur Erfassung von FFH-Lebensraumtypen in den sie umgebenden LRT eingeordnet worden (Abwägungstabelle, Einwendung Nr. 33 c), S. 94 f.). Schließlich steht der von dem Antragsteller geltend gemachte geringe Anteil von Buchen auf den von ihm in der Aufstellung aufgeführten Flächen einer Zuordnung von Waldflächen als den FFH-LRT 9110 oder 9130 zugehörig nicht entgegen. Denn nach den Hinweisen zur Erfassung von FFH-Lebensraumtypen können Waldflächen diesen LRT auch dann zugeordnet werden, wenn die Entwicklung Richtung Buchenwald weit vorangeschritten ist, d.h. die Buchen in der ersten Baumschicht wenigstens einen Deckungsanteil von 25% aufweisen oder einen dichten Unter- bzw. Zwischenstand bilden (Hinweise zur Definition und Kartierung der Lebensraumtypen von Anh. I der FFH-Richtlinie in Niedersachsen, v. Drachenfels, Stand: Februar 2014, S. 67 f. und S. 69 f.).

bb. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die FFH-Lebensraumtypen in dem Gebiet nach dem Ergebnis der Basiserfassung 2017 bzw. 2018 eine Fläche von insgesamt 163,53 ha aufweisen, davon 21,65 ha LRT 9110 und 141,95 LRT 9130 (R., Bericht aus August 2018, S. 13), während nach dem Standarddatenbogen von Februar 2006 im Rahmen der Erstmeldung dieses Gebiets die Fläche von FFH-Lebensraumtypen in dem Gebiet insgesamt 60 ha betragen hat, wobei jeweils 30 ha auf die LRT 9130 und 9170 entfallen sind. Im Zeitpunkt der Erstmeldung des Gebiets stand dessen Funktion als Fledermaushabitat im Vordergrund und die Waldlebensraumtypen waren noch nicht vollständig auskartiert. In dem Standarddatenbogen von Februar 2006 ist aus diesem Grund vermerkt, dass die Wald-Lebensraumtypen der Überprüfung bedürften und größere Bestände von 9130 und wahrscheinlich auch Vorkommen von 9110 und 9170 unsicher seien. Demzufolge ist entgegen dem Verständnis des Antragstellers das FFH-Gebiet durch die Basiserfassung aus 2017 bzw. 2018 auch nicht "ausgedehnt" worden.

cc. Schließlich vermögen die von dem Antragsteller angeführten Schäden an den Buchenbeständen im Gebiet durch Stürme, insbesondere dem Orkan "Friederike" im Januar 2018, die im Rahmen der Basiskartierung erfolgte Einstufung von Waldflächen als LRT 9110 oder 9130 nicht in Frage zu stellen. Selbst wenn es infolge von Sturmereignissen in den letzten Jahren in dem geschützten Gebiet zu Beschädigungen an Baumbeständen und zur Entnahme von Buchen gekommen ist, ist nicht ersichtlich, dass die Sturmschäden ein Ausmaß erreicht hätten, welches die Ergebnisse aus der Basiskartierung nicht mehr rechtfertigen. Ein Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners hat im Rahmen einer Inaugenscheinnahme von Flächen im Schutzgebiet am 11. August 2026 vielmehr festgestellt, dass sich der Erhaltungsgrad der von ihm angesehenen Wald-FFH-Lebensraumflächen trotz Stürmen und Trockenheit nicht nennenswert verschlechtert habe (Vermerk vom 19.8.2026, S. 2).

Im Übrigen würden selbst im größeren Umfang beschädigte Waldflächen weiterhin zur Wiederherstellung der LRT 9110 und 9130 geeignet sein, selbst wenn sich die Buche - wie der Antragsteller vorbringt - nicht "naturverjüngt", sondern gepflanzt werden muss. Sowohl die Entwicklung von Waldgebieten als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VO) als auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden FFH-LRT (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 VO) sind von den Schutzzwecken der Verordnung umfasst.

(2.) Eine Schutzwürdigkeit von Waldflächen liegt auch vor, soweit diese dem Großen Mausohr als Jagdgebiet dienen.

Von allen Waldflächen im Gebiet sind insgesamt 52,2 % als Jagdgebiet für das Große Mausohr geeignet bzw. gut geeignet, wobei die gut geeigneten Waldflächen überwiegen. Von den nicht geeigneten Waldbeständen (47,8 % der Gesamtwaldfläche) gehört der überwiegende Teil (ca. 64 %) zu den Nadelholzbeständen. Im Bereich des Teilgebiets 1 (K.) eignen sich hohe Flächenanteile als Jagdgebiet für das Große Mausohr. In den Teilgebieten 2 (L.), 3 (M.) und 4 (N.) liegt der entsprechende Flächenanteil bei etwa 50%, wobei gut geeignete Flächen fast ausschließlich im Teilgebiet 2 vorkommen (vgl. die Kartierung strukturell als Jagdgebiet für Große Mausohren geeigneter Waldflächen in den FFH-Gebieten Nr. ... "W." und Nr. ... "E. F-Stadt", Bericht vom ...2018, S. 2 f.). Die geeigneten oder gut geeigneten Waldflächen sind überwiegend Waldflächen der FFH-LRT 9130 und 9110, nur wenige Flächen dieser FFH-LRT eignen sich nicht als Jagdgebiet (siehe hierzu die Übersichtskarte zur Ermittlung potentieller Mausohr-Jagdgebiete für das FFH-Gebiet ... vom ...2017 und die Karte FFH-Lebensraumtypen vom ....2017).

Es existieren entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die als geeignet oder gut geeignet eingestuften Waldflächen ihre Eigenschaft als Jagdgebiet zwischenzeitlich verloren haben könnten. Durch Stürme wie der Orkan "Friederike" im Januar 2018 mag es zwar - wie der Antragsteller vorbringt - zu erheblichen Beschädigungen vor allem von Buchen-Beständen und in deren Folge zur Entnahme von Altbäumen gekommen sein, dies lässt indes nicht darauf schließen, dass weite Teile des Gebiets entgegen dem Ergebnis der Untersuchung vom 27. Dezember 2018 strukturell nicht mehr als Jagdhabitat geeignet oder gut geeignet sind. Da die Wochenstube in der F-Stadter Kirche nach wie vor besteht und die Mausohr-Weibchen regelmäßig in bis zu 15 km von ihrem Quartier entfernten und geeigneten Wäldern jagen (vgl. Büro für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung, Telemetrische Untersuchungen an Mausohren (Myotis myotis) der als FFH-Gebiet vorgeschlagenen Wochenstubenkolonien in den Kirchen F-Stadt und O-Stadt (LK B-Stadt) zur Ermittlung von Nahrungshabitaten, Oktober 2004, S. 5), hat der Senat keine Zweifel, dass die gemäß der Untersuchung aus Dezember 2018 als Jagdgebiet geeigneten oder gut geeigneten Waldgebiete vom Großen Mausohr weiterhin zur Jagd genutzt werden. Auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Waldflächen im Schutzgebiet am 11. August 2026 durch einen Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde eignet sich das Gebiet weiterhin und unverändert gut als Jagdgebiet für das Große Mausohr (vgl. Vermerk vom 19.8.2026, S. 1). Die als Jagdgebiet geeigneten Waldflächen stellen somit ohne Weiteres einen schutzwürdigen Lebensraum dieser Tierart dar.

(3.) Eine Schutzwürdigkeit besteht aber auch für die Waldflächen, die kein Jagdgebiet des Großen Mausohres darstellen bzw. nicht einem der LRT 9110 oder 9130 zuzuordnen sind (vgl. hierzu die Karte Biotop- und Lebensraumtypenkartierung und floristische Erfassung im FFH-Gebiet ... "E. F-Stadt" - Biotoptypen, Stand 23.9.2017). Denn auf allen Waldflächen im Gebiet kommen Quartierbäume vor bzw. solche können entwickelt werden, die als Lebensraum für das Große Mausohr in Betracht kommen. Wälder dienen dem Großen Mausohr nämlich nicht nur als Hauptjagdgebiete, sondern Männchen, phasenweise auch Weibchen, nutzen Baumhöhlen in Wäldern intensiv als Quartierbäume (vgl. BfN, Artenportrait Myotis myotis - Großes Mausohr, abrufbar unter https://www.bfn.de/artenportraits/myotismyotis). Nach fachlicher Einschätzung des Antragsgegners sind Fortpflanzungs-(=Paarungsquartiere) sowie sonstige Übertagungsquartiere (=Ruhestätten) für sowohl männliche als auch weibliche Tiere auf der gesamten Laubwaldfläche und vereinzelt wahrscheinlich auch im Nadelwald vorhanden (Begründung, S. 14). Zudem ist das Vorkommen weiterer enger an den Wald gebundenen Fledermausarten im Schutzgebiet wie Großer und Kleiner Abendsegler, Braunes Langohr, Bechsteinfledermaus und Fransenfledermaus wahrscheinlich (Begründung, S. 6). Im Übrigen bieten auch die Waldflächen, die keinen FFH-LRT darstellen, Lebensräume für weitere waldspezifische Tierarten wie z.B. für alt- und totholzbewohnende Käfer oder andere Säugetiere als Fledermäuse (Begründung, S. 7).

b. Das Gebiet ist zudem schutzwürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

Die geologisch bodenkundlichen und naturräumlichen Voraussetzungen bedingen das vielfältige Landschaftsbild des Schutzgebietes. Das LSG weist eine sehr unregelmäßige Gesteinszusammensetzung auf, sodass ein permanenter Wechsel von Ton-, Sand- und Kalkstein aus den Epochen Keuper, Muschelkalk und Buntsandstein vorherrscht. Die naturräumliche Einheit des LSG wurde während der Eiszeiten mehr oder weniger durch eiszeitliche Sedimente wie Sand und Löss überdeckt. Diese Sedimente lagerten sich durch Wasser- und Windverdriftung vornehmlich in Tal- und Hanglagen und in Niederungen ab. Dadurch entstand eine standörtliche Vielfalt, die sich auch in der Vegetation widerspiegelt (Begründung zur Verordnung, S. 6). Das Landschaftsbild wird zudem durch die Teilgebiete des LSG als inselartige, bewaldete Kuppen und Hügelketten, die das landwirtschaftlich genutzte Umfeld gliedern (§ 2 Abs. 9 VO), maßgeblich geprägt.

c. Aufgrund des in § 2 VO beschrieben Gebietscharakters bestehen für den Senat auch keine Zweifel, dass das unter Schutz gestellte Gebiet im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine besondere Bedeutung für die Erholung hat.

d. Der unter Schutz gestellte Bereich ist überdies schutzbedürftig.

(1.) Die Schutzbedürftigkeit und damit die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung eines schutzwürdigen Gebiets setzt nicht voraus, dass die Behörde zuwarten muss, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist. Einer konkreten Gefahrensituation bedarf es nicht, die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter reicht vielmehr aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 18.7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 83 und v. 20.7.2021 - 4 KN 257/18 -, juris Rn. 57). Eine danach ausreichende abstrakte Gefährdung ist hier zweifelsohne gegeben. Denn es liegt auf der Hand, dass sowohl die Vielfalt und Qualität des Gebiets als Lebensstätte wild lebender Tier-, Vogel- und Pflanzenarten und sein besonderes Entwicklungspotenzial ohne eine Unterschutzstellung des Gebiets als auch seine Bedeutung für das Landschaftsbild und für Erholungszwecke durch verschiedene Nutzungen wie z. B. die uneingeschränkte Erholungs- und Freizeitnutzung, bauliche Tätigkeiten, die Jagd, die Landwirtschaft oder die Forstwirtschaft beeinträchtigt werden könnten. Zu den Gefährdungsfaktoren für die LRT 9110 und 9130 zählen Beeinträchtigungen der Struktur durch Holzeinschläge, Beimischung gebietsfremder Baumarten, Ausbreitung konkurrenzstarker Neophyten, Eutrophierung, Bodenverdichtung und sonstige Beeinträchtigungen wie z. B. Zerschneidung durch Straßen und Wege. Wesentliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands dieser LRT können insbesondere von Endnutzungen ohne ausreichende Erhaltung von Alt- und Totholz ausgehen (NLWKN, Vollzugshinweise zum Schutz der FFH-Lebensraumtypen, Hainsimsen-Buchenwälder (9110) und Waldmeister-Buchenwälder (9130), Stand jeweils Dezember 2020, jeweils unter Nr. 2.5). Eine Hauptgefährdung der Tierart Großes Mausohr besteht durch bestimmte forstwirtschaftliche Maßnahmen wie z.B. der Insektizid-/Herbizideinsatz im Wald; der Anbau oder die Förderung von nicht standortheimischen Baumarten, die zu einer Verarmung der Artengemeinschaft (z.B. Insekten und Spinnen) führen; starke Auflichtungen von Wäldern, die zur Verkrautung des Waldbodens oder zu sehr starker Naturverjüngung führen oder der Verlust von Baumhöhlen (Quartierverlust), insbesondere auch an forstlich betrachtet "minderwertigen" Bäumen wie stehendem Totholz, absterbenden Bäumen und Bäumen mit Schadstellen jeglicher Art (BfN, Artenportrait Myotis myotis - Großes Mausohr, abrufbar unter https://www.bfn.de/artenportraits/myotismyotis).

Der Schutzbedürftigkeit des Gebiets steht auch nicht entgegen, dass das Große Mausohr nach Auffassung des Antragstellers in seinem Bestand nicht gefährdet sei. Dient ein Gebiet als Lebensstätte oder Lebensraum bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ist es - wie hier - aus diesem Grund schutzwürdig und schutzbedürftig, kommt es für eine Unterschutzstellung dieses Gebiets auf eine besondere Gefährdung von bestimmten Tier- oder Pflanzenarten nicht an. Entscheidend sind die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes selbst. Im Übrigen wird der Erhaltungszustand des Großen Mausohrs für die kontinentale Region aktuell als "ungünstig - unzureichend" bezeichnet (vgl. BfN, Artenportrait Myotis myotis - Großes Mausohr, abrufbar unter https://www.bfn.de/artenportraits/myotismyotis), so dass auch ein Schutzbedarf für diese Tierart besteht.

(2.) Der Schutzbedürftigkeit steht hier entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass die Grundsätze der Walderhaltung und des Waldschutzes bereits im NWaldLG geregelt sind.

Die Erforderlichkeit einer schutzgebietsbezogenen naturschutzrechtlichen Regelung entfällt nicht deswegen, weil der Schutzgegenstand bereits nach anderen Vorschriften geschützt ist, da diese anderen Vorschriften nicht allein spezifisch naturschutzrechtliche Zielsetzungen verfolgen und Naturschutzrecht nicht lediglich subsidiäres Recht ist (vgl. Senatsurt. v. 18.3.2026 - 4 KN 16/21 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 116; ferner Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 14 m.w.N.). Die Regelungen der VO zum Schutz der Waldlebensraumtypen im FFH-Gebiet in § 5 Abs. 4 VO sind spezieller als die Maßgaben für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach dem NWaldLG und zudem auf das konkrete Schutzgebiet abgestimmt. So enthält § 5 Abs. 4 Nr. 1 l) VO konkrete Vorgaben zur Belassung von Totholz (mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz je vollem Hektar Lebensraumtypfläche), während nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 NWaldLG ein ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ist. Auch die Vorgaben zur künstlichen Verjüngung in Beständen des Lebensraumtyps 9110 "Hainsimsen-Buchenwald" oder 9130 "Waldmeister-Buchenwald" nach 5 Abs. 4 Nr. 1 n) VO (auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Baumarten mit mindestens 50 % Buchenanteil) sind konkreter als die nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG gebotene Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzengutes bei Aufforstungen. Als weiteres Beispiel ist schließlich § 5 Abs. 4 Nr. 1 h) 1. Halbs. VO zu nennen, wonach der flächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vollständig unterbleibt, während § 11 Abs. 2 Nr. 8 NWaldLG einen möglichst weitgehenden Verzicht auf Pflanzenschutzmittel fordert.

4. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft vor, so hat die Naturschutzbehörde grundsätzlich einen Handlungsspielraum, ob und wie sie das schutzwürdige und schutzbedürftige Gebiet unter Schutz stellt (vgl. nur Senatsurt. v. 18.3.2026 - 4 KN 16/21 -, juris Rn. 92, v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 85 und v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 129 jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15). Dieser Grundsatz findet allerdings nach § 32 Abs. 2 BNatSchG hinsichtlich des "Ob" einer Unterschutzstellung eine Einschränkung, wonach die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären sind. Aufgrund dessen, dass das unter Schutz gestellte Gebiet weit überwiegend deckungsgleich mit dem FFH-Gebiet "E. F-Stadt" ist, bestand demnach vorliegend eine Pflicht zur Unterschutzstellung. Auch bei der hier gegebenen unionsrechtlich begründeten Pflicht zur förmlichen Unterschutzstellung des FFH-Gebiets verbleibt der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie das Gebiet nach nationalem Recht unter Schutz gestellt wird, aber ein Handlungsspielraum.

a. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das FFH-Gebiet "E. F-Stadt" als Landschaftsschutzgebiet geschützt hat.

Die Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets erfolgt nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG. Dabei trifft § 32 Abs. 2 BNatSchG die grundlegende Entscheidung, dass trotz der besonderen europarechtlichen Schutzanforderungen für Natura 2000-Gebiete keine neue Schutzkategorie geschaffen wird, sondern bei einer förmlichen Unterschutzstellung durch eine Schutzerklärung die bestehenden Schutzkategorien nach § 20 Abs. 2 i. V. m. §§ 22 ff. BNatSchG zu verwenden sind (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 - 10 BN 3.23 -, juris Rn. 7 und Urt. v. 21.12.2017 - 4 CN 8.16 -, juris Rn. 15). Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG ist in der Schutzerklärung durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG gehört damit zu den Vorgaben, an denen sich auch die Ausübung des von § 32 Abs. 2 BNatSchG eröffneten Auswahlermessens für die Wahl der Schutzkategorie zu orientieren hat (Senatsurt. v. 2.11.2010 - 4 KN 109/10 -, juris Rn. 29 und v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 112 ff.). Sofern im Einzelfall die spezifischen Vorschriften einer Landschaftsschutzgebietserklärung die Erhaltungsziele und besonderen Belange des jeweiligen Natura 2000-Gebiets sicherstellen, genügt daher auch diese Kategorie den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unterschutzstellung (Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 81, v. 10.12.2024 - 4 KN 122/21 -, juris Rn. 132; vgl. ferner Schlacke, BNatSchG, 3. Aufl., § 26 Rn. 12 und § 32 Rn. 77).

Die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung enthält umfassende und ausdifferenzierte Regelungen in § 4 und § 5 VO zu den Geboten und Verboten sowie in § 8 und § 9 VO zu den durchzuführenden Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Natura 2000-Gebiet. Insbesondere können in einem Landschaftsschutzgebiet zur Sicherstellung des allgemeinen Verschlechterungs- und Störungsverbots nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG auch potentiell schädigende Nutzungen und Handlungen verboten werden, sofern nach dem konkreten Schutzzweck der Verordnung - wie hier - eine Gefährdung des jeweiligen Schutzgegenstands vermieden werden soll (vgl. Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 82 f.). Das insgesamt 290 ha große Gebiet ist zu 95 % bewaldet und enthält Wald-FFH-Lebensraumtypen mit einer Flächengröße von insgesamt 163,53 ha. Die in § 5 Abs. 4 VO getroffenen Vorgaben zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entsprechen weitgehend dem Gemeinsamen Runderlass des MU und des ML vom 21. Oktober 2015 zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung vom 21. Oktober 2015 (- Unterschutzstellungserlass -, Nds. MBl. 2015, S. 1300). Der Antragsgegner hat den Unterschutzstellungserlass als "orientierungsgebende Leitlinie" dahingehend überprüft, ob die darin beschriebenen Bewirtschaftungsvorgaben sinnvoll und geeignet sind, den dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Interessenausgleich zu gewährleisten (Begründung zur Verordnung, S. 17). Darüber hinaus hat der Antragsgegner den vom Niedersächsischem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz herausgegebenen Leitfaden für die Praxis "Natura 2000 in niedersächsischen Wäldern" (Stand: 19. Juli 2019; im Folgenden Waldleitfaden) berücksichtigt. An der Erarbeitung des Waldleitfadens waren insgesamt 22 Beschäftigte der beiden Ministerien, des NLWKN, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA), der Niedersächsischen Landesforsten und einer unteren Naturschutzbehörde beteiligt (Waldleitfaden, S. 3). Sowohl der Unterschutzstellungserlass Wald als auch der Waldleitfaden zielen darauf ab, dass bei der Unterschutzstellung von Waldflächen den Vorgaben von Art. 6 FFH-RL, auf die § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG Bezug nimmt, und insbesondere des Verschlechterungsverbots nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL entsprochen wird (vgl. Unterschutzstellungserlass, Nr. 1.4 Satz 2; Waldleitfaden, S. 15). Der Senat misst deshalb dem Unterschutzstellungserlass Wald in Verbindung mit den dazu ergangenen Erläuterungen im Waldleitfaden den Rang eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu für das Maß an Einschränkungen, die für die Ausübung der Forstwirtschaft zum Schutz bestimmter Wald-Lebensraumtypen und Fledermausarten in FFH-Gebieten im Allgemeinen erforderlich und deshalb von den Eigentümern und Bewirtschaftern von Waldflächen hinzunehmen sind.

b. Im Übrigen ist der Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie das Gebiet unter Schutz gestellt wird, durch eine nach Maßgabe des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots im Sinne des § 2 Abs. 3 BNatSchG erfolgende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt (Senatsurt. v. 18.3.2026 - 4 KN 16/21 -, juris Rn. 93, v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 86 und v. 2.5.2022 - 4 KN 300/19 -, juris Rn. 58 jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 4 BN 8.17 -, juris Rn. 9 u. Beschl. v. 29.1.2007 - 7 B 68.06 -, juris Rn. 15).

Die danach gebotene Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat der Antragsgegner vorgenommen. Das zeigt schon die Verordnung selbst, die in ihrem § 5 VO zahlreiche Handlungen von den Verboten des § 4 VO freistellt, womit der Antragsgegner den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten insoweit den Vorrang vor den im Gebiet zu beachtenden Naturschutzbelangen eingeräumt hat. Dies zeigt sich auch darin, dass die Regelungen zur allgemeinen Freistellung bestimmter Verhaltensweisen und Handlungen in § 5 Abs. 2 VO, zur Freistellung der landwirtschaftlichen Bodennutzung in § 5 Abs. 3 VO, zur Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft in § 5 Abs. 4 VO und der Freistellung der Jagd in § 5 Abs. 5 VO sehr ausdifferenziert sind. Im Übrigen hat der Antragsgegner eine umfangreiche Auswertung und Prüfung der im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 NNatSchG eingegangenen Bedenken und Anregungen vorgenommen. Wie sich aus der tabellarischen Zusammenfassung und der Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken ergibt, hat der Antragsgegner die ausgelegte Verordnung aufgrund von Bedenken und Anregungen - wenn auch nur punktuell - geändert. Der Antragsgegner hat sich zudem im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung für den Schutzgebietstyp Landschaftsschutzgebiet anstelle Naturschutzgebiet entschieden, um einerseits mit dem für ein Landschaftsschutzgebiet typischen Regelungssystem von "präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalten" anstelle des "strengeren Regelungssystems" von "repressiven Verboten" für Naturschutzgebiete und mit differenzierten Regelungen zur Nutzung der Schutzgebietsflächen seinen primär unionsrechtlich und durch § 32 Abs. 2 BNatSchG vorgegebenen Schutzpflichten zu genügen und um andererseits den vielfältigen Nutzungsinteressen, nicht zuletzt denen der Forstwirtschaft gemäß dem Berücksichtigungsgebot des § 5 Abs. 1 BNatSchG, hinreichenden Raum zu geben (Abwägungstabelle, Einwendung Nr. 33 a), S. 91).

5. Die in der Verordnung geregelten Verbote (§ 4 VO) mitsamt den dazugehörigen Freistellungen (§ 5 VO) sind mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar.

a. Die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen einzelne Regelungen zur Waldbewirtschaftung in § 5 Abs. 4 VO greifen nicht durch.

Die in § 5 Abs. 4 VO getroffenen Vorgaben entsprechen - wie ausgeführt - weitgehend dem Unterschutzstellungserlass, den der Antragsgegner als "orientierungsgebende Leitlinie" dahingehend überprüft hat, ob die darin beschriebenen Bewirtschaftungsvorgaben sinnvoll und geeignet sind, den dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Interessenausgleich zu gewährleisten. Soweit er in verschiedenen Punkten von dem Inhalt des Unterschutzstellungserlasses abgewichen ist, hat er dies im Einzelnen begründet (Begründung zur Verordnung, S. 18 ff.).

(1.) Der Einwand des Antragstellers, die Waldflächen der LRT 9110 und 9130 seien fehlerhaft kartiert worden und die Karten daher keine geeignete Grundlage für die weit reichenden Bewirtschaftungsvorgaben des § 5 Abs. 4 Nr. 1 VO, ist unbegründet.

§ 5 Abs. 4 Nr. 1 VO enthält Vorgaben für die von den Verboten des § 4 VO freigestellte ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf allen in den maßgeblichen Karten gekennzeichneten Waldflächen mit den Lebensraumtypen 9110 "Hainsimsen-Buchenwald" und 9130 "Waldmeister-Buchenwald", die nach dem Ergebnis der Basiserfassung jeweils den Gesamterhaltungszustand "B" aufweisen und als Jagdgebiet sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätte für das Große Mausohr dienen. Die Erfassung der vorgenannten FFH-LRT in dem Gebiet und ihre zeichnerische Darstellung in den maßgeblichen Karten zur Verordnung sind - wie ausgeführt - nicht zu beanstanden. Aufgrund des in den maßgeblichen Karten gewählten Maßstabs von 1:5.000 lassen sich die Flächen, für die die Maßgaben des § 5 Abs. 4 Nr. 1 VO gelten, auch hinreichend bestimmt ermitteln. Die Bewirtschaftungsvorgaben des § 5 Abs. 4 Nr. 1 VO und der in den Karten dargestellte Anwendungsbereich unterliegen insoweit keinen Bedenken.

(2.) Soweit der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag rügt, das Verbot der Neuanlage von Feinerschließungslinien nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 b) VO sei unverhältnismäßig, verfängt dies nicht.

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 b) 1. Halbs. VO hat die Neuanlage von Feinerschließungslinien auf befahrungsempfindlichen Standorten und/oder in Altholzbeständen zu unterbleiben, wenn diese nicht einen Abstand der Gassenmitten von mindestens 40 m zueinander haben. Diese Vorgabe entspricht B. I. 2. des Unterschutzstellungserlasses. Die Einhaltung eines Mindestabstands von 40 m bezweckt, eine erhebliche Störung des Bodens mit Veränderung der Krautschicht durch Bodenverdichtung weitgehend zu verhindern (Waldleitfaden, S. 43). Denn eine Bodenverdichtung kann Störungen des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts zur Folge haben, die durch Ausbreitung von Verdichtungs- und Störungsanzeigern in der Krautschicht, wie beispielsweise Flatterbinse, angezeigt werden; durch solche Störungen kann das Baumwachstum durch das Absterben von Wurzeln, der Bildung nicht -durchwurzelbarer Schichten oder ein gestörtes Bodenleben beeinträchtigt werden (Waldleitfaden, S. 42).

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die naturschutzfachlich begründete Vorgabe des Einhaltens eines Mindestabstands von mindestens 40 m bei der Neuanlage von Feinerschließungslinien zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung von fortwirtschaftlichen Maßnahmen führt. Zwar dürfte in dem Schutzgebiet der Einsatz von Holzernte-Maschinen mit einer "Greiflänge" von 20 m aufgrund ihrer Dimensionierung im Regelfall nicht in Betracht kommen; allerdings ist nicht ersichtlich, dass aus forst- oder betriebswirtschaftlichen Gründen andere Formen der Holzernte und des Transports geschlagenen Holzes zu den Feinerschließungslinien nicht möglich oder unzumutbar sind. Hinzu kommt, dass sich die Vorgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 1 b) 1. Halbs. VO auf befahrungsempfindliche Standorte und/oder Altholzbestände bezieht. Befahrungsempfindliche Standorte sind gemäß § 11 VO Standorte, die aufgrund ihrer Bodenart (z. B. Lösse, Lehme über kalkhaltigen oder bodensauren Ausgangsgesteinen), des Wasserhaushaltes (z. B. Quellbereiche, nasse Tal- und Grundwasserstandorte, staunasse Standorte) oder aufgrund ihrer Hangneigung (bei > 30 % Neigung besteht erhöhte Erosionsgefahr bei Bodenverwundung) durch Befahren in ihrer Bodenstruktur erheblich gestört oder verändert werden können; nicht befahrungsempfindliche Standorte sind hingegen z. B. ebene Lagen (< 30 % Neigung), Sonn- und Schatthänge ohne Grund- und Stauwasser, skeletthaltige Kalk- und Silikatböden oder Kalksandsteinböden. Die Vorgabe des Mindestabstands von 40 m bei der Neuanlage von Feinerschließungslinien gilt somit nicht auf allen Waldflächen der LRT 9110 und 9130. Ferner kommt hinzu, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1) 2. Halbs. VO die Weiternutzung der bestehenden Feinerschließungslinien unberührt bleibt, sofern der Abstand der Gassenmitten von 20 Metern zueinander nicht unterschritten wird.

(3.) Auch die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 1 c) VO, wonach eine Befahrung der Waldflächen außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, beeinträchtigt den Antragsteller bei der Durchführung forstlicher Maßnahmen nicht in unzumutbarer Weise. Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung sind von dem Verbot ausgenommen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 c) ca) VO); in sonstigen Fällen ist das Befahren aus forstwirtschaftlichen Zwecken mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde gestattet (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 c) cc) VO). Im Übrigen gilt allgemein, dass das Betreten und Befahren des Gebietes zulässig ist durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) VO). Dies gilt auch für die Ausübung der Jagd, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 VO von den Verboten des § 4 VO freigestellt und nach dieser Maßgabe rechtmäßig ist.

(4.) Die Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 h) VO sind entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls rechtmäßig.

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 h) VO unterbleibt der flächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vollständig; zulässig ist ihre flächige Anwendung nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Anzeige mindestens 10 Werktage vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Naturschutzbehörde und wenn eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist. Diese Vorgabe entspricht B. I. 8. des Unterschutzstellungserlasses. Der Einsatz von Insektiziden oder Herbiziden im Wald (z.B. zur Maikäferbekämpfung) oder in der Landwirtschaft gefährdet oder zerstört die Nahrungsgrundlage für das Große Mausohr und führt zur Giftanreicherung im Körper der Tiere (BfN, Artenportrait Myotis myotis - Großes Mausohr, abrufbar unter https://www.bfn.de/artenportraits/myotismyotis#anchorfieldendangerment). Auch zum Schutz und Erhalt der Biodiversität von Waldflächen selbst sollte die flächige Ausbringung von Herbiziden, Fungiziden und sonstigen Pflanzenschutzmitteln in allen Wald-LRT unterlassen werden (vgl. Waldleitfaden, S. 49). Anhaltspunkte dafür, dass das naturfachlich begründete Verbot des flächigen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln fortwirtschaftliche Nutzungen unverhältnismäßig beeinträchtigen, bestehen nicht. Zum einen bezieht sich das Verbot nur auf den flächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, zum anderen ist in begründeten Ausnahmefällen ein flächiger Einsatz zulässig. Auch die erforderliche Anzeige von mindestens 10 Werktagen vor Maßnahmenbeginn ermöglicht eine hinreichend schnelle Reaktion auf einen Schädlingsbefall auch unter Berücksichtigung von günstigen Wetterbedingungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

(5.) Der weitere Einwand des Antragstellers, das Erfordernis des Erhalts von Habitatbäumen sei naturfachlich nicht geboten und hinsichtlich der Zahl von sechs Altholzbäumen als Habitatbäume auch überzogen, ist ebenfalls unbegründet.

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 j) Satz 1 VO sind je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume zu markieren, bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand zu belassen und nach ihrem Absterben neu auszuwählen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgabe für die Bewirtschaftung von Waldflächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten wertbestimmender Tierarten unter B. IV. Nr. 1 c) des Unterschutzstellungserlasses. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Waldbestände des LRT 9110 und LRT 9130 nicht nur Jagdgebiet, sondern auch Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Großen Mausohrs. Aus der Eignung dieser Waldflächen als Jagdgebiet folgt nämlich auch ihre Funktion als Ruhe- und Fortpflanzungsstätten in Form von Übertagungs- (insbesondere von männlichen Tieren) und Paarungsquartieren (siehe Abwägungstabelle, Nr. 33 m), S. 116 und S. 118 f.). Auch nach dem Waldleitfaden gelten alle geeigneten Altholzbestände als Fortpflanzungs- und Ruhestätten von der Fledermausart Großes Mausohr und auf Flächen, die zum Schutz der genannten Fledermausart ausgewiesen sind, müssen je Hektar sechs lebende Altholzbäume dauerhaft als lebende Altholzbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden (Waldleitfaden, S. 54 und S. 56). Nach fachlicher Einschätzung des Antragsgegners sind sogar Fortpflanzungs-(=Paarungsquartiere) sowie sonstige Übertagungsquartiere (=Ruhestätten) für sowohl männliche als auch weibliche Tiere auf der gesamten Laubwaldfläche und vereinzelt wahrscheinlich auch im Nadelwald vorhanden (Begründung zur Verordnung, S. 14). Der Antragsgegner hat zudem bezogen auf das konkrete Schutzgebiet näher begründet, weshalb entgegen den Ausführungen im Waldleitfaden (S. 54) für Fledermausarten nicht nur Altholzbestände mit bestimmten führenden Baumarten, sondern prinzipiell auch jüngere Waldbestände und geeignete Hohlräume in allen Baumarten als Fortpflanzungs- und Ruhestätte in Betracht kommen (Begründung zur Verordnung, S. 14). Die Anzahl von Habitatbäumen ist im Übrigen auch ein Kriterium für die Bewertung des Erhaltungszustands der LRT 9110 und 9130 (vgl. Hinweise zur Definition und Kartierung der Lebensraumtypen von Anh. I der FFH-Richtlinie in Niedersachsen, v. Drachenfels, Anhang, Stand: März 2012 (Korrektur März 2013, Februar 2014 und Februar 2015), S. 2 ff., 96 und 99).

(6.) Auch die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 1 l) VO, wonach je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers bei Holzeinschlag und Rücken mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall zu belassen sind, ist nicht zu beanstanden.

Totholz ist wichtig für Biodiversität im Wald und eine wichtige Lebensgrundlage für viele Tier-, Pflanzen- und Pilzarten. In den unterschiedlichen Stadien und insbesondere bei fortgeschrittener Zersetzung entstehen am und im Totholzkörper die für die Artenvielfalt wertvollen Strukturen und damit wichtige Lebensräume für waldgebundene Tierarten wie z.B. Käfer oder für Pilze. Für die ökologische Wirksamkeit sind neben den Totholzmengen mehrere Faktoren entscheidend: unter anderem die Erscheinungsform des stehenden oder liegenden Totholzes (Menge, Dimension, Zersetzungsgrad, Holz- beziehungsweise Baumart) und die Verteilung auf den Waldflächen (BfN, Totholzmengen im Wald, abrufbar unter https://www.bfn.de/datenundfakten/totholzmengenimwald). Stehendes und liegendes Totholz in gewissen Mengen gehört daher auch zu den Qualitätsmerkmalen von FFH-LRT, von deren Erfüllung auch ihre jeweilige Wertstufe abhängt. Ein bis drei liegende Stämme Totholz pro ha begründen für die LRT 9110 und 9130 den Erhaltungszustand B "gute Ausprägung" (vgl. Hinweise zur Definition und Kartierung der Lebensraumtypen von Anh. I der FFH-Richtlinie in Niedersachsen, v. Drachenfels, Anhang, Stand: März 2012 (Korrektur März 2013, Februar 2014 und Februar 2015), S. 2 ff., 96 und 99).

(7.) Soweit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 g) VO auf allen in den in den maßgeblichen Karten gekennzeichneten Waldflächen einschließlich der Waldflächen nach Nr. 1 und 2 waldbauliche Maßnahmen im Radius von 20 m um den Eingangsbereich des der Eigentümerin und dem Eigentümer bekanntgegebenen Winterquartieres der Fledermäuse der schriftlichen Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vor Maßnahmenbeginn bedürfen, ist auch diese Regelung nicht zu beanstanden.

Die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 g) VO geschützten Winterquartiere werden in § 11 VO näher beschrieben: Diese befinden sich größtenteils in frostfreien Untertagequartieren, wie z. B. Stollen. Daneben können Winterquartiere auch in größeren Baumhöhlen vorkommen. Die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 3 g) VO bezweckt den Schutz des Winter- und Schwärmquartiers am K.. Schwärmquartiere sind für Fledermäuse von großer biologischer Bedeutung, sie dienen der lebenswichtigen Verbreitung des Informationsflusses über potentiell geeignete Winterquartiere. Um die Wiedererkennbarkeit des Stollens für die dort traditionell überwinternden Fledermausarten zu gewährleisten, sollten die Strukturen im Umfeld der Stollenmundlöcher, abgesehen von den natürlichen dynamischen Prozessen, möglichst unverändert erhalten bleiben (Begründung zur Verordnung, S. 17). Aus welchen Gründen nach Auffassung des Antragsstellers "die in g gewählte Umschreibung zu den Winterquartieren" nicht geeignet sein soll, "Grundlage einer Verhaltenspflicht zu sein", erschließt sich dem Senat nicht.

(8.) Die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 c) VO zu beachtende Vorgabe, dass zur Unterhaltung der Waldwege nicht mehr als 100 kg milieuangepasstes Material pro Quadratmeter und nur ohne Ablagerung überschüssigen Materials im Wegeseitenraum und auf angrenzenden Waldflächen eingebaut werden darf, ist durch die Schutzzwecke der Verordnung nach § 3 VO gerechtfertigt und unterliegt daher keinen Bedenken.

(9.) Soweit der Antragsteller schließlich "die zahlreichen Antragspflichten, Benachrichtigungspflichten und Anzeigepflichten" in § 5 Abs. 4 VO rügt, sind auch diese nicht zu beanstanden. Denn die genannten Pflichten wie zum Beispiel die Pflicht, die Instandsetzung von Waldwegen bei der zuständigen Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 d) VO), sind von den Schutzzwecken gemäß § 3 VO ebenfalls gedeckt. Gleiches gilt für die nach der Verordnung zu beachtenden Zustimmungsvorbehalte wie zum Beispiel bei dem Neu- oder Ausbau von Waldwegen (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 e) VO).

b. Die Vorgaben zur Jagdausübung in § 5 Abs. 5 VO stehen ebenfalls mit höherrangigem Recht in Einklang.

Verbote, die jagdliche Einschränkungen nach sich ziehen, sind in Schutzgebietsverordnungen zulässig, sofern sie den jeweils hierfür geltenden Anforderungen - im Landschaftsschutzgebiet also dem § 26 Abs. 2 BNatSchG - entsprechen. Dient die Schutzgebietsverordnung - wie hier - zudem der Umsetzung der nationalen Verpflichtungen aus Art. 6 FFH-Richtlinie, sind dessen Anforderungen bei der Ausgestaltung der Verbote gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG besonders zu beachten (Senatsurt. v. 26.3.2021 - 4 KN 139/18 -, juris Rn. 72). Die in § 5 Abs. 5 VO geregelten Vorgaben für die Jagdausübung bei der Neuanlage von Wildäsungsflächen (Nr. 1), der Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen (Nr. 2), dem Aufstellen von nicht mit dem Boden fest verbundenen Ansitzeinrichtungen außerhalb von gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen (Nr. 3) und in gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen (Nr. 4), der Neuanlage von Jagdhütten (Nr. 5), bei der Fallenjagd (Nr. 6) und dem Einsatz von schweren Lebendfallen (Nr. 7) sind durch die Schutzzwecke nach § 3 VO gerechtfertigt (vgl. hierzu die Begründung zur Verordnung, S. 21 ff.).

c. Mit höherrangigem Recht vereinbar ist auch § 5 Abs. 6 Satz 1 VO, wonach die Naturschutzbehörde bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung bzw. das erforderliche Einvernehmen erteilt, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des LSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu erwarten sind.

Der Wortlaut lässt zwar auch eine über die Ermächtigung in § 26 Abs. 2 BNatSchG hinausschießende und damit rechtswidrige Auslegung zu, nach der die Zustimmung bzw. das Einvernehmen auch dann zu versagen ist, wenn zwar eine Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung des Landschaftsschutzgebiets zu erwarten ist, die zustimmungspflichtige Maßnahme aber nicht zugleich den Charakter des Gebiets verändert oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. § 5 Abs. 6 Satz 1 VO ist allerdings restriktiv auszulegen. Der Antragsteller hat als Verordnungsgeber durch die Formulierung des allgemeinen Verbotsmaßstabes in § 4 Abs. 1 Satz 1 VO klar zum Ausdruck gebracht, dass die Verbote der Verordnung sich innerhalb des rechtlichen Rahmens des § 26 Abs. 2 BNatSchG bewegen. Außerdem handelt es sich bei den einzelnen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 VO verbotenen, zustimmungspflichtigen und anzeigepflichtigen Handlungen um Konkretisierungen der Schutzzwecke der Verordnung, zu denen auch die in § 3 Abs. 3 VO für das FFH-Gebiet "E. F-Stadt" geregelten Erhaltungsziele gehören. Es drängt sich daher auf, dass nach der Regelungsabsicht des Verordnungsgebers auch die Erteilung der Zustimmung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 VO davon abhängt, dass die zustimmungspflichtige Handlung nicht den Erhaltungszielen und sonstigen Schutzzwecken der Verordnung zuwiderläuft. Das bestätigt auch § 5 Abs. 7 Satz 1 und 3 VO, wonach die zuständige Naturschutzbehörde bei anzeigepflichtigen Maßnahmen nur Anordnungen treffen darf, um die Einhaltung des Schutzzweckes dieser Verordnung sicherzustellen, und die Durchführung der angezeigten Handlungen bzw. Maßnahmen nur untersagen darf, wenn der Schutzzweck der Verordnung beeinträchtigt wird. Auch an dieser Stelle rezipiert die Verordnung also den Verbotsmaßstab des § 26 Abs. 2 BNatSchG.

6. § 8 Abs. 1 VO, nach welchem Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte die Durchführung von in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 VO aufgezählten Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung, Erhaltung oder Wiederherstellung zu dulden haben, soweit hierdurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 150 ff.).

7. Hinsichtlich der weiteren vom Antragsteller in dem Beteiligungsverfahren mit Schreiben vom 24. Januar 2018 und ergänzend vom 28. Januar 2018 erhobenen Einwendungen gegen die Bestimmungen der Verordnung nimmt der Senat Bezug auf die Stellungnahme des Antragsgegners im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung (Abwägungstabelle, Einwendung Nr. 33, S. 89 ff).

8. Auch die weiteren, vom Antragsteller nicht gerügten Regelungen der VO sind mit höherrangigem Recht vereinbar (z.B. das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 VO, unbemannte Luftfahrzeuge aller Art (z. B. Flugmodelle, unbemannte Luftfahrtsysteme) zu betreiben; vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.5.2025 - 4 KN 41/22 -, juris Rn. 92 ff. m.w.N.).

9. Die im Erlass der Verordnung liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte des Antragstellers und anderer von der Unterschutzstellung betroffener Anlieger verstoßen nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen.

Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen - wie die Verordnung des Antragsgegners - lediglich nachgezeichnet wird. Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind. Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. nur Senatsurt. v. 18.3.2026 - 4 KN 16/21 -, juris Rn. 131 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt hat der Antragsgegner von den Verboten des § 4 VO in § 5 VO in erheblichem Umfang bestimmte Handlungen ermöglichende Freistellungen getroffen. In den Fällen, in denen es durch die Verbote gleichwohl zu unzumutbaren Belastungen des jeweiligen Nutzungsberechtigten kommt oder eine Zustimmung oder ein Einvernehmen nach § 5 Abs. 6 VO nicht in Betracht kommt, besteht nach § 6 Abs. 1 VO i.V.m. § 67 BNatSchG und § 41 NNatSchG im Einzelfall die Möglichkeit, eine Befreiung von dem jeweiligen Verbot zu beantragen. Zur Realisierung von Plänen und Projekten enthält § 6 Abs. 2 VO zudem eine Befreiungsmöglichkeit, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind. Schließlich ist, sollte eine Befreiung im Einzelfall nicht in Betracht kommen, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten.

10. Schließlich führen auch die vom Antragsteller im Beteiligungsverfahren geltend gemachten Ertrags- und Wertverluste durch die Unterschutzstellung seiner Flächen nicht zur Unwirksamkeit der Verordnung.

Ob und inwiefern sich aus der Schutzgebietsausweisung Grundstückswert- und Beleihungswertverluste mit daraus folgenden wirtschaftlichen Einbußen ergeben, ist keine Frage, die sich im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Antragsgegners stellt. Denn derartige Umstände sind - so sie denn eintreten - nicht vermeidbare Folgen der Unterschutzstellung, für welche jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 26 BNatSchG vorliegen und zu welcher der Antragsgegner vorliegend gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG - wie aufgezeigt - grundsätzlich auch verpflichtet war. Art. 14 Abs. 1 gewährleistet zwar das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen; eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen wie dem Grundeigentum kann aus der Eigentumsfreiheit jedoch nicht abgeleitet werden. Der Tauschwert vermögenswerter Rechte unterfällt für sich genommen nicht dem Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Tausch- und Marktwertes eines Eigentumsgutes berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.2.2002 - 2 BvR 305/93 u.a. -, juris Rn. 43; Axer, in Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Werkstand Nov. 2025, Art. 14 Rn. 59). Wertminderungen sind daher bis zu einem gewissen Grad von Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 45). Sollten eintretende Wertminderungen im Einzelfall jedoch ein solches Ausmaß erreichen, dass allein hierdurch die Schwelle zu einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erreicht wird, wäre dies ggf. im Rahmen der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen, nicht aber im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung als solcher (Senatsurt. v. 18.3.2026 - 4 KN 16/21 -, juris Rn. 134).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat hält es fallübergreifend für klärungsbedürftig, ob in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auch solche Handlungen verboten werden können, bei denen nicht feststeht, dass sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, die aber im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie und § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung führen können (vgl. hierzu näher Senatsurt. v. 18.3.2026 - 4 KN 16/21 -, juris Rn. 141 und Urt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 140).