Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob ein Antragsteller für eine angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob ein Antragsteller für eine angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen wird ( § 36 Nr 2 AFG ), ist ausgehend vom Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung eine Prognose über die Leistungsfähigkeit zu erstellen. Spätere Änderungen (hier: Abbruch der Maßnahme) sind dabei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
2. Bei einer Leistungsbeurteilung ist der Konsum von Suchtmitteln (hier: Haschisch) allein nicht negativ zu werten. Objektive Leistungseinschränkungen als Folge des Suchtmittelkonsums sind dagegen zu berücksichtigen.