Hat das SG im Urteil (Tenor oder Gründe) die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen, obwohl die Berufung …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Hat das SG im Urteil (Tenor oder Gründe) die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen, obwohl die Berufung bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, so ist gegen die Nichtzulassung die Beschwerde gemäß § 145 SGG statthaft, da der Rechtsschein einer wirksamen Nichtzulassung besteht.
2. Das LSG stellt auf die Beschwerde hin fest, daß die Berufung von Gesetzes wegen zulässig und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzusetzen ist (entgegen VGH Kassel vom 23.6.1992 - 9 TE 705/92 = DVBl 1993, 566; Vergleiche OVG Hamburg vom 25.8.1993 - BS IV 126/93 = NVwZ RR 1994, 236).