Das Gebot der Rücksichtnahme ist hinreichend gewahrt, sofern die Auflage erteilt wird, einen Güllebehälter …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Das Gebot der Rücksichtnahme ist hinreichend gewahrt, sofern die Auflage erteilt wird, einen Güllebehälter für einen Schweinestall mit einer festen Abdeckung zu verschließen, so daß eine Geruchsbelästigung nicht mehr wahrnehmbar ist. Die Gerüche, die bei dem Entleeren des Behälters entstehen müssen hingenommen werden.