Kostenübernahme bei erledigtem Rechtsstreit KI-Titel
Kostenverteilung · Erledigungserklärung · ZPO § 91a · Kostenübernahme · Land als Beklagter
Zivilrecht
Tenor
I. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
II. Der Streitwert wird auf 3.600 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (§ 91 a ZPO).
Die Kosten des Rechtsstreits waren ohne weitere Sachprüfung dem beklagten Land aufzuerlegen, das es die volle Übernahme der Kosten erklärt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 929 [BGH 21.03.2006 - VI ZR 77/05]).