OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss

Kostenübernahme bei erledigtem Rechtsstreit KI-Titel

Kostenverteilung · Erledigungserklärung · ZPO § 91a · Kostenübernahme · Land als Beklagter

Zivilrecht

Tenor

I. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

II. Der Streitwert wird auf 3.600 € festgesetzt.

Gründe

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (§ 91 a ZPO).

Die Kosten des Rechtsstreits waren ohne weitere Sachprüfung dem beklagten Land aufzuerlegen, das es die volle Übernahme der Kosten erklärt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 929 [BGH 21.03.2006 - VI ZR 77/05]).