Es entsteht eine sog. Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt von der beklagten …
Zivilrecht
Leitsatz
Es entsteht eine sog. Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt von der beklagten Haftpflichtversicherung mit der Vertretung des beklagten Halters eines unfallbeteiligten Fahrzeuges und auch dessen Haftpflichtversicherung beauftragt wird.