VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Orientierungssatz

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verlegung in den offenen Vollzug.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angeschlossen.

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