Die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs in bezug auf die Schmutzwasserkanalisation ist durch § 8 Nr …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs in bezug auf die Schmutzwasserkanalisation ist durch § 8 Nr 2 NGO (GemO ND) erst dann nicht mehr gedeckt, wenn sie für die einzelnen Grundstückseigentümer zu finanziellen Mehrbelastungen führt, die auch bei Berücksichtigung der mit einer zentralen Abwasserbeseitigung verbundenen Vorteile unzumutbar sind.