VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Die Fehlfracht (§§ 585, 588 HGB) bei Verladungen im Linienverkehr gehört nicht zu den notwendigen Kosten der …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Fehlfracht (§§ 585, 588 HGB) bei Verladungen im Linienverkehr gehört nicht zu den notwendigen Kosten der Einfuhr, die von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel bei der Festsetzung der Übernahmepreise nach § 8 Abs. 1 des Getreidegesetzes zu berücksichtigen sind.

2. Das bis zum Inkrafttreten der EWG-Getreidemarktordnung von der Einfuhr- und Vorratsstelle angewandte Basisfrachtverfahren ist nicht zu beanstanden.