OLG Zweibrücken · Rheinland-Pfalz 4. Zivilsenat Beschluss

OLG Zweibrücken – 4 U 101/25

Zivilrecht

Tenor

. Der Beklagte, der seine am 23.12.2025 eingelegte Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.11.2025 mit Schriftsatz vom 18.09.2026 zurückgenommen hat, wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.207,00 € festgesetzt.