OLG Braunschweig – 3 U 69/89
Zivilrecht
Tenor
Das Urteil des Senats vom 25.10.1989 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:
Auf S. 5 in der 11. Zeile wird das Wort "nicht" vor "zu stellen" gestrichen. Der entsprechende Satz lautet:
Abweichendes hat der Veräußernde darzulegen und zu beweisen, wobei an eine Widerlegung nicht zu strenge Anforderungen zu stellen sein werden.
Auf S. 8 in der 2. Zeile wird das Wort "für" vor "einen" gestrichen. Der entsprechende Halbsatz lautet:
(nahelegen) und einen übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausschluß des Verbandsanteils erschließen lassen könnten.