OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Die Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Anordnungen enthält, die bis zum …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Anordnungen enthält, die bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach seiner Bestandskraft zu erfüllen sind, ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu beurteilen.