VG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil

Die Klägerin ist im Mai 1961 geboren und studierte von 1982 bis 1989 in Köln

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist im Mai 1961 geboren und studierte von 1982 bis 1989 in Köln. Sie erhielt am 19.01.1989 das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I in den Unterrichtsfächern "Sport" und "Textilgestaltung". Von 1997 bis 1999 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen, den sie am 29.01.1999 mit Bestehen der Laufbahnprüfung abschloss.

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Mit Arbeitsvertrag vom 14.07.2000 wurde die Klägerin unbefristet als Lehrerin im Angestelltenverhältnis eingestellt und der Realschule C. T. in X. als Lehrerin zugewiesen.

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Mit Schreiben vom 17.05.2001 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Hinweis darauf, dass er in einem Mangelfach (Informatik) unterrichte.

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Mit Bescheid vom 05.06.2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab und gab zur Begründung an, die vom Ministerium zugelassene Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis betreffe nur Neueinstellungen.

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Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 23.07.2001 zurückgewiesen.

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Die Klägerin hat am 30.07.2001 Klage erhoben.

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Sie ist der Ansicht, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2001 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 3 K 102/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung Köln ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

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Dem Begehren der Klägerin steht die Überschreitung des laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Höchstalters von 35 Jahren (§ 52 Abs. 1 LVO, insoweit inhaltlich übereinstimmend mit § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO i.d.F. vom 15.12.1988) entgegen. Diese Höchstaltersgrenze hatte die im Mai 1961 geborene Klägerin im Mai 1996 überschritten.

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Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung (§ 52 Abs. 1 LVO) auf der Grundlage des § 15 LBG steht auch im Einklang mit höherrangigem deutschen Recht,

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ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 18 2 C 20/97 -, DÖD 1999, 139 f, m.w.N..

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Derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen sollen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis stellen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.

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Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht hat die Kammer ebenfalls nicht. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den vom klägerischen Prozessbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen. Diese beziehen sich zunächst ausschließlich auf die Problematik der Höchstaltersgrenzen für das Auswahlverfahren zwischen solchen Bewerbern, die eine Stelle bei einer Gemeinschaftsinstitution der EU anstreben. Dabei war Ausgangspunkt der Überlegungen, dass in über der Hälfte der Mitgliedsstaaten Altersgrenzen für den öffentlichen Sektor bestimmt sind, insoweit aber unterschiedliche Altersgrenzen ab 35 Jahren gelten und die für die Anstellung bei einer Gemeinschaftsinstitution zuständigen Behörden je nach Institution verschiedene Altersgrenzen angewandt haben. Gerade die Anwendung unterschiedlicher Altersgrenzen sowie die sich daraus ergebende Gefahr einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Diskriminierung aus Altersgründen) waren maßgebliche Gründe für die Initiative des Bürgerbeauftragten. Die Gefahr einer diskriminierenden Ungleichbehandlung aus Altersgründen wohnt der Regelung des § 52 Abs. 1 LVO jedoch nicht inne, weil die darin bestimmte Altersgrenze zunächst für alle Laufbahnbewerber gleichermaßen gilt und durch die an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gestellt sowie und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleistet werden soll. Soweit Ausnahmen zugelassen sind (§§ 6 Abs. 1, 84 Abs. 1 LVO) führt dies nicht zu einer Ungleichbehandlung (Diskriminierung), weil insoweit besonderen Fallgruppen Rechnung getragen wird bzw. getragen werden kann, die sich gerade in wesentlichen Umständen von den übrigen Laufbahnbewerbern unterscheiden. Ein Verstoß gegen die vom klägerischen Prozessbevollmächtigten vorgelegte Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, hier insbesondere Art. 1 und 6, liegt damit ungeachtet der Frage nach der Reichweite der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie getroffenen Regelung auch inhaltlich nicht vor.

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Umstände, aus denen sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO ergeben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 22.12.2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 -. Die im Erlass vom 22.12.2000 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LVO allgemein getroffene Ausnahme von der nach §§ 49, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO geltenden Höchstaltersgrenze (Vollendung des 35. Lebensjahres) dient nur der Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die sich - wie die Klägerin - bereits in einem Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst befinden, werden von ihr nicht erfasst. Dies verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der aus dem Erlass vom 22.12.2000 ersichtliche Zweck, neu einzustellende - also bislang noch nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte - Lehrerinnen und Lehrer in Mangelfächern zu gewinnen, stellt ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium dar, um die bereits im öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrer von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze in rechtmäßiger Weise auszuschließen. Ein der Gewinnung neuer Lehrkräfte mindestens gleichwertiges öffentliches Interesse, die bereits im öffentlichen Dienst beschäftigte Lehrer und Lehrerinnen entgegen der grundsätzlich zu beachtenden Altersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO zu Beamten auf Probe zu ernennen, ist nicht gegeben,

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vgl. OVG NW, Beschluss vom 18.05.2001 - 6 B 493/01 - und Urteil vom 04.12.2002 - 6 A 728/00 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.