OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg 19. Zivilsenat Beschluss LS

Die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds für einen Verein durch das Gericht ist nicht nach § 29 …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds für einen Verein durch das Gericht ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil geltend gemacht wird, dem Verein, über dessen Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, drohe ein „weiterer Schaden“.

2. Die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds für diesen Verein durch das Gericht ist auch nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil tatsächliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs (zur Vorbereitung eines Antrags nach § 37 Absatz 2 BGB) geltend gemacht werden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim – Registergericht – vom 23. Januar 2026 – VR … – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin erstrebt die Bestellung eines Notvorstands für den Verein G. e.V. i.L. (im Folgenden: Verein).

2

Der Vorstand des Vereins besteht derzeit nur noch aus dem Vorsitzenden J., der nach der Vereinssatzung zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt und im Vereinsregister eingetragen ist. Er hat aufschiebend befristet bis zu einer Neuwahl eines Vorstands sein Amt niedergelegt und führt es kommissarisch fort.

3

Dem Verein wurde in einem Verfügungsverfahren untersagt, die Beschwerdeführerin und Herrn D. bis zum rechtkräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens als Nichtmitglieder zu behandeln (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2024 – 3 C …).

4

Im Jahr 2023 und im Januar 2024 gestellte Anträge auf Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds wies das Registergericht zurück. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 16. Juli 2024 – 19 W 29/24 (Wx) – zurück (veröffentlicht in juris). Diese Entscheidungen sind der Beschwerdeführerin bekannt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

5

In dem Verfahren über den Antrag des Vereinsvorstands auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins bestellte das Insolvenzgericht einen Verfahrenspfleger für den Verein, weil es der Ansicht war, der Verein sei führungslos. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins wurde am 31. Oktober 2024 eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Auflösung des Vereins wurden am 15. November 2024 in das Vereinsregister eingetragen.

6

Mit Schreiben vom 11. November 2024 hat die Beschwerdeführerin die Bestellung eines Notvorstands beantragt, weil nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und dem Verein „weiterer Schaden“ drohe; angeregt werde die Bestellung von Herrn D. als Notvorstand.

7

Der Vorstand des Vereins hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 dem erneuten Antrag auf Bestellung eines Notvorstands widersprochen. Er hat die Ansicht geäußert, die Beschwerdeführerin sei kein Vereinsmitglied. Die von der Beschwerdeführerin erwirkte einstweilige Verfügung ersetzte nicht den Status eines ordentlichen Mitglieds. Der Vorstand des Vereins hat weiter die Behauptung bestritten, er sei untätig. Er nehme die Organfunktion weiterhin wahr. Er kommuniziere auch mit dem Insolvenzverwalter. Dieser verweigere aber die Zusammenarbeit. Mehrfache Bitten, finanzielle Mittel für die Einberufung einer „Hauptversammlung“ zur Verfügung zu stellen, habe er abgelehnt. Zudem werde der vorgeschlagenen Bestellung von Herrn D. zum Notvorstand widersprochen. Er sei bei den anderen Vereinsmitgliedern nicht gut angesehen und außerdem kein Vereinsmitglied mehr. Soweit ihm vorläufig zugesprochen worden sei, wie ein Mitglied behandelt zu werden (Anmerkung: auch Herr D. war Verfügungskläger in dem oben genannten Verfügungsverfahren), sei diese Entscheidung länger als sechs Monate her, so dass sein vorläufiger Status „wieder entfallen“ sei.

8

Das Registergericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 23. Januar 2026 zurückgewiesen. Der Vereinsvorstand habe der Bestellung eines Notvorstands am 23. Dezember 2024 ausdrücklich widersprochen und mitgeteilt, nicht untätig zu sein. Soweit es sich um vermögensrechtliche Angelegenheiten handele, sei der Verein durch den Insolvenzverwalter vertreten. Soweit eine Mitgliederversammlung des Vereins einberufen werden solle, stehe den Mitgliedern der Weg über § 37 Absatz 2 BGB offen.

9

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie macht geltend, das Registergericht verkenne das Dilemma der Vereinsmitglieder. Im Verfahren nach § 37 Absatz 2 BGB gebe der Vorstand an, der Verein befinde sich im Insolvenzverfahren und er sei nicht vertretungsberechtigt. Dies betreffe auch drohende Verfahrenskosten. Deshalb gehe eine Klage auf Herausgabe von Mitgliederdaten ins Leere. Der Insolvenzverwalter stehe auf dem Standpunkt, er könne keine Mitgliederdaten herausgeben; das könne nur der Vorstand. Der Vorstand reagiere aber nicht auf Anfragen.

10

Die Beschwerde werde auch darauf gestützt, dass der Vorstand erneut nicht auf die Aufforderung der Beschwerdeführerin durch E-Mail-Schreiben vom 12. März 2026 reagiert habe, eine Mitgliederversammlung einzuberufen bzw. eine Mitgliederliste herauszugeben bzw. dem Insolvenzverwalter die Aushändigung einer aktuellen Mitgliederliste zu gestatten.

11

Die Mitglieder hätten seit Dezember 2024 keine Nachricht vom Vorstand empfangen, obwohl dem Verein durch das Insolvenzverfahren der Existenzverlust drohe. Er verhindere das Bemühen der Mitglieder, den Verein noch zu retten und weigere sich, eine Mitgliederliste zur Verfügung zu stellen. Ohne diese sei das Verfahren nach § 37 Absatz 2 BGB aussichtslos, weil das Einberufungsquorum nicht ermittelt werden könne. Zur praktischen Durchsetzung des Einberufungsverlangens stehe den Initiatoren zwar ein Anspruch gegen den Verein zu, die Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten. Der Vorstand verneine aber seine Passivlegitimation. Das Registergericht dürfe die Beschwerdeführerin nicht auf ein zweckloses Verfahren verweisen.

12

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands lägen vor. Ein Vorstandsmitglied fehle, wenn es ausfalle. Dem stehe eine Nichttätigkeit und Nichterreichbarkeit gleich. Die Untätigkeit des Vorstands entspreche der Verweigerung der Geschäftsführung. Der Vorstand habe das Angebot der Beschwerdeführerin abgelehnt, die Kosten für die Mitgliederversammlung zu übernehmen. Dies wäre in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter unschwer möglich gewesen. Auf zahlreiche Kontakt- und Vermittlungsversuche des Insolvenzverwalters habe er nicht reagiert. Der Vorstand interessiere sich nicht für die Belange des Vereins, dessen Insolvenzverwalter zwischenzeitlich einer Klage der G. AG ausgesetzt sei. Ohne die Forderungen der AG wäre es nicht zum Insolvenzantrag des Vereins gekommen. Letztlich berechtige allein der Umstand, dass den Mitgliedern keinerlei Möglichkeiten gegeben würden, auf den Verein einzuwirken, die Notlage, die zur Einsetzung eines Notvorstands berechtige.

13

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

14

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

15

Sie ist zwar zulässig.

16

Insbesondere ist die Beschwerdeführerin antrags- und beschwerdebefugt. Dem Verein ist es untersagt, die Beschwerdeführerin als Nichtmitglied zu behandeln (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhes vom 19. Februar 2024 – 3 C …). Das Amtsgericht hat in der zuvor genannten Entscheidung begründet, dass die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin nicht nach § 5 Absatz 1 Punkt f der Satzung erloschen sei. Daran ist der Verein auch im vorliegenden Verfahren gebunden. Die Wiederholung der abweichenden Rechtsansicht ist daher unbeachtlich. Soweit der Stellungnahme des Vereinsvorstands die Rechtsansicht zu entnehmen sein sollte, ein Titel im Verfügungsverfahren könne allein durch Zeitablauf seine Wirkung verlieren, findet das keine Grundlage in der ZPO und trifft nicht zu. Dass der Titel im Übrigen aufgehoben worden sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

17

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

18

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Registergericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. November 2024 auf Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 29 BGB nicht vorliegen.

1.

19

Die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds durch das Gericht ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil ein zur Vertretung des Vereins unentbehrliches Vorstandsmitglied fehlen würde.

20

Der Vorsitzende, der in das Vereinsregister als solcher eingetragen ist, ist nach § 14 Absatz 2 der Vereinssatzung einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

21

Soweit er gegenüber der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Januar 2024 sein Amt niedergelegt hat, ist die Niederlegung offensichtlich aufschiebend befristet bis zu einer Neuwahl eines Vorstands erklärt worden. Denn der Verein hat bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragen, der Vorsitzende stehe trotzdem kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstands durch eine von ihm einzuberufende Mitgliederversammlung zur Verfügung (Beschluss des Senats vom 16. Juli 2024 – 19 W 29/24 (Wx), S. 7 unter II B 2 a; veröffentlicht in juris). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Vorstand vorgetragen, er nehme die Organfunktion weiterhin wahr.

22

Es ist unerheblich, dass das Insolvenzgericht eine abweichende Rechtsansicht vertreten und im Insolvenzverfahren einen Verfahrenspfleger für den Verein bestellt hat. Soweit es davon ausgegangen ist, die Amtsniederlegung vom 29. Januar 2024 sei nicht aufschiebend bedingt und der Verein daher führungslos, steht das Gegenteil im vorliegenden Registerverfahren fest (s.o.).

2.

23

Die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds durch das Gericht ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil geltend gemacht wird, dem Verein drohe „weiterer Schaden“, der Vorstand verhindere „das Bemühen der Mitglieder, den Verein noch zu retten“, dem Verein drohe „der Existenzverlust“.

24

Der Verein ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ohnehin für vermögensrechtliche Ansprüche nicht mehr verfügungsbefugt. Nachdem am 31. Oktober 2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet wurde, unterliegen vermögensrechtliche Ansprüche allein der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 InsO. Die Abwendung von „weiterem Schaden“ von dem Verein, obliegt dem Insolvenzverwalter. Soweit die Beschwerdeführerin also zur Begründung ihres Antrags geltend gemacht hat, die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds nach § 29 BGB sei dringend erforderlich, weil der vormalige Vorstand in vermutetem kollusiven Zusammenwirken mit dem Vorstand der G.AG das Vereinsvermögen in der Vergangenheit geschmälert habe, und es dringend erforderlich sei, bestimmte Erklärungen anzufechten, kann dies nicht durchgreifen. Die Befugnis, vermögensrechtliche Erklärungen des Vereins oder seiner Vertragspartner anzufechten, liegt beim Insolvenzverwalter.

25

Darüber hinaus führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 42 BGB zur Auflösung des Vereins. Er gilt nach § 49 Absatz 2 BGB zwar bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend. Der Zweck des Vereins ist aber nur noch die Abwicklung im Wege des Insolvenzverfahrens, wenn die Satzung – wie hier – nichts abweichendes bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 37/85 –, BGHZ 96, 253, juris Rn. 9; BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, juris Rn. 31; BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – II ZR 190/06 –, juris Rn. 4). Der Abschluss des Insolvenzverfahrens führt in der Regel zum Erlöschen des Vereins. Nur wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Vereins wegen Wegfall des Insolvenzgrundes eingestellt würde, oder wenn es nach Bestätigung eines den Fortbestand des Vereins vorsehenden Insolvenzplans aufgehoben würde, könnte die Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 BGB die Fortsetzung des Vereins beschließen. Diese Voraussetzungen sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern zur „Rettung des Vereins“ oder wegen des drohenden „Existenzverlusts“ des Vereins scheidet daher aus.

3.

26

Eine Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil der Vorsitzende keine Mitgliederversammlung einberufen hat. Bereits in dem der Beschwerdeführerin bekannten vorherigen, vergeblichen Verfahren auf Bestellung eines Notvorstands hat der Senat im Beschluss vom 16. Juli 2024 – 19 W 29/24 (Wx) – ausgeführt (S. 7f. unter II B 2 b; veröffentlicht in juris):

27

Die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds durch das Gericht ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil geltend gemacht wird, der Vorsitzende verweigere eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, berufe keine ordentliche Mitgliederversammlung ein, habe einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins gestellt und zwei außerordentliche Mitgliederversammlungen zur Auflösung des Vereins einberufen.

28

Die Regelung des § 29 BGB dient nicht dazu, in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Insoweit muss der Verein die eigenen, in der Satzung geregelten Mittel anwenden, insbesondere entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbeiführen, auch zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern (vgl. Reichert/Wagner, Vereinsrecht, Kap. 2 Rn. 2110; Sauter/ Schweyer/Waldner, Eingetragener Verein, 21. Aufl., Rn. 293; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 635; jeweils m. w. N.). Sollte der Vorsitzende keine Mitgliederversammlung einberufen, steht den Vereinsmitgliedern ein Vorgehen nach § 37 Abs. 2 BGB zur Verfügung.

29

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vereinsmitgliedschaften beendet worden sind oder fortbestehen, sind im vorliegenden Registerverfahren nicht zu klären.

30

Dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

31

Ganz offensichtlich bestehen vereinsinterne Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Übergabe- und Kooperationsvertrags zwischen dem Verein und der G. AG (die Kündigung erfolgte nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die AG am 16. Januar 2022). Auch bestehen vereinsinterne Streitigkeiten über die Beendigung von Mitgliedschaften von Vereinsmitgliedern oder deren Ausschluss, wie das von der Beschwerdeführerin gegen den Verein geführte Verfügungsverfahren zeigt. Darüber hinaus scheinen unterschiedliche Ansichten darüber vertreten zu werden, ob und welche Mitglieder oder Nichtmitglieder objektiv die Vereinsinteressen wahrnehmen, insbesondere im Hinblick auf Herrn D. Diese Streitigkeiten können nicht dadurch geklärt werden, dass das Registergericht durch die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern in die Vereinsautonomie eingreift, sondern es müssen die eigenen, in der Satzung des Vereins und im BGB vorgesehenen Mittel angewendet werden, zur Herbeiführung einer Mitgliederversammlung insbesondere das Verfahren nach § 37 Absatz 2 BGB.

32

Das Registergericht hat bei seiner Entscheidung auch nicht ein Dilemma der Beschwerdeführerin übersehen. Soweit sie geltend macht, zur Ausübung ihrer Minderheitenrechte nach § 37 Absatz 2 BGB und zur Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Mitglieder für diesen Antrag sei sie auf die Auskunft über die aktuelle Mitgliederliste angewiesen, steht ihr darauf bezogen ein Auskunftsanspruch zu, der auch auf die Mitteilung der Anschriften und sogar auf die Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – II ZR 132/24 –, juris Rn. 13). Die Frage, wer Anspruchsgegner dieses Anspruchs ist, ist im Registerverfahren nicht zu klären. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, außergerichtlich hätten sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Verein eine Passivlegitimation verneint, muss die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Rechte notfalls gerichtlich geltend machen. Jedenfalls trifft die – von der Beschwerdeführerin vorgetragene – Rechtsansicht des Vereins nicht zu, es fehle schon wegen drohender Verfahrenskosten an einer Passivlegitimation. Es verbleibt trotz Insolvenzeröffnung Raum für gegen den Schuldner geführte höchstpersönliche Streitigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – IX ZB 232/08 –, juris Rn. 12). Sollte die Mitgliederliste zur Insolvenzmasse gehören, sei es als Teil von Geschäftsbüchern nach § 36 Absatz 2 Nr. 1 InsO, sei es durch einen mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 – II ZR 169/22 –, juris Rn. 11), müsste der Insolvenzverwalter die Auskunft erteilen. Im Übrigen würde ihm dann auch die Möglichkeit zustehen, die Mitgliederliste aus der Insolvenzmasse mit der Folge freizugeben, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Verein die Verfügungsbefugnis zurückerhält (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 – IX ZR 281/03 –, BGHZ 163, 32, juris Rn. 5f.). In diesem Fall wäre der Verein unzweifelhaft passivlegitimiert.

33

Allein die von der Beschwerdeführerin behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs (zur Vorbereitung eines Antrags nach § 37 Absatz 2 BGB) rechtfertigen keinen schwerwiegenden Eingriff nach § 29 BGB in die Vereinsautonomie. Das gilt erst recht, als der Zweck des Vereins ohnehin nur noch auf die Abwicklung im Wege des Insolvenzverfahrens gerichtet ist.

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

35

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Grundsätzliche Fragen sind nicht aufgeworfen; die Zulassung ist auch nicht geboten, um das Recht fortzubilden oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG).

36

Die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren folgt aus § 67 Absatz 1 Nr. 3 GNotKG.

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