Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte sind wegen Verstoßes gegen den …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte sind wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungswidrig, weil unter den heutigen sozialen und ökonomischen Bedingungen ein verfassungsrechtlich plausibler Grund für diese Differenzierung nicht mehr gegeben ist.