Berichtigung von Schreibfehler im Tatbestand eines Kaufvertrags über Pkw KI-Titel
Schreibfehler · ZPO § 319 Abs. 1 · Kaufvertrag · Fahrzeugidentifikationsnummer · Berichtigungsbeschluss
Zivilrecht
Tenor
wird das Urteil vom 03.06.2022 dahin berichtigt, dass im Tatbestand Seite 2, Gründe zu Ziff. I., Absatz 2, Satz 1, wie folgt lautet:
"Am 04.10.2013 erwarb der Kläger bei dem Autohaus C GmbH den streitgegenständlichen Pkw VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ1TZCW116670, zu einem Kaufpreis von 20.500,00 EUR brutto."
Gründe
2
Das Urteil ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus dem aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.