Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil wegen verpasster Hauptverhandlung KI-Titel
Rechtsbeschwerde · Wiedereinsetzung in die versäumte Hauptverhandlung · Verhandlungsunfähigkeit · Bußgeldverfahren · OWiG
Orientierungssatz
1. Sind sowohl der Betroffene als auch sein Verteidiger ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladen worden und bleiben sie diesem ohne vorherige Mitteilung fern, verpflichtet die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht das Gericht vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zu Erkundigungen bei der Verteidigung über die Gründe für das Ausbleiben, solange keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung bestehen.
2. Der Umstand, dass bereits ein früherer Termin wegen einer Erkrankung des Betroffenen verlegt werden musste, begründet für sich genommen keinen solchen Anhaltspunkt.
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 24.02.2026 (3 OWi 4211 Js 819/25) zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen.
3. Die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 24.02.2026 (3 OWi 4211 Js 819/25) wurde der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentralen Bußgeldstelle vom 11.11.2024 (21.0006300.2) gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Durch diesen Bußgeldbescheid wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro sowie eine weitere Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro verhängt. Das Amtsgericht hat im Urteil vom 24.02.2026 unter anderem ausgeführt, dass nach dem vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung um 13:30 Uhr fünfzehn Minuten zugewartet wurden und Mitteilungen an das Gericht per Telefon, Fax, beA oder E-Mail nicht zu verzeichnen waren. Mit am 25.02.2026 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tage wurde mitgeteilt, dass der Betroffene an der Hauptverhandlung am 24.02.2026 nicht habe teilnehmen können, weil er aus gesundheitlichen Gründen verhandlungsunfähig gewesen sei. Beigefügt war ein ärztliches Attest vom 24.02.2026.
Gegen das dem Betroffenen am 03.03.2026 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit am 05.03.2026 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 04.03.2026 Wiedereinsetzung in die versäumte Hauptverhandlung beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt. Hierin wurde unter anderem vorgetragen, dass der Betroffene am Tag der Hauptverhandlung „krankheitsbedingt arbeits- und verhandlungsunfähig" gewesen sei. Die krankheitsbedingte Verhinderung habe dem Gericht nicht rechtzeitig mitgeteilt werden können, weil am Tag der Hauptverhandlung „eine außergewöhnliche technische Störung der gesamten Kanzlei-IT des Betroffenen", der als Rechtsanwalt tätig sei, vorgelegen habe.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Hauptverhandlung durch Beschluss vom 16.04.2026 als unzulässig verworfen, die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Zweibrücken durch Beschluss vom 08.06.2026 (1 Qs 48/26) als unbegründet verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht zuzulassen. Hierzu hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 22.07.2026 Stellung genommen. Hierin führt er unter anderem aus, dass soweit die Generalstaatsanwaltschaft darauf abstelle, dass dem Amtsgericht die Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen bei Verkündung des Urteils nicht bekannt gewesen sei, dies zu kurz greife. Das Gericht habe auch solchen Umständen nachzugehen, für die sich aus der Akte und dem Verfahrensablauf konkrete Hinweise ergeben und die im Freibeweis mit problemlos erreichbaren Mitteln geklärt werden könnten. Angesichts des Umstandes, dass der ursprünglich auf den 18.11.2025 anberaumte Hauptverhandlungstermin wegen Erkrankung des Betroffenen aufgehoben worden sei und am 24.02.2026 weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen seien, habe dies Anlass zu „einer kurzen Rückfrage" gegeben, bevor der Einspruch verworfen werde.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Die Rechtsbeschwerde gilt somit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 4 OWiG). Unabhängig hiervon hätte die Rechtsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg, da der Einspruch rechtsfehlerfrei gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde.
1. Der Umstand, dass nicht ausdrücklich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt wurde, ist – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – unschädlich. Ebenso unschädlich ist, dass die erhobene Rüge im Schriftsatz vom 04.03.2026 nicht ausdrücklich als Verfahrens- und/oder Sachrüge bezeichnet wurde, da das Rechtsbeschwerdegericht den gesamten Rechtsbeschwerdevortrag mit Blick auf das verfolgte Ziel der Rechtsbeschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Urteils, entsprechend dem Gedanken des § 300 StPO auszulegen hat (vgl. KG, Beschluss vom 20.11.2024 – 3 ORbs 192/24 - 122 SsBs 38/24, juris, Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 19.03.2001 – 1St RR 30/01, juris, Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 29.04.1996 – 3 ObOWi 49/96, juris, Rn. 11). Danach ist davon auszugehen, dass (zumindest) eine Verfahrensrüge – wie auch in der Zuschrift vom 22.07.2026 bestätigt – gewollt ist. Denn der Betroffene machte im Schriftsatz vom 04.03.2026 geltend, dass der Einspruch nicht hätte gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden dürfen.
2. Die Verfahrensrüge hat jedoch keinen Erfolg. Auch in Anbetracht des bei einer Verfahrensweise nach § 74 Abs. 2 OWiG für den Tatrichter geltenden Prüfungsmaßstabs hat dieser den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerfrei verworfen.
Zwar kommt es nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht darauf an, ob ein Betroffener sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, dass eine beim Vorhandensein von konkreten Anhaltspunkten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass sein Fernbleiben objektiv genügend entschuldigt ist, wobei eine weite Auslegung zu Gunsten des Betroffenen geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.1962 4 StR 122/62, juris, Rn. 15; Senat, Beschluss vom 19.01.2018 – 1 OWi 2 SsBs 84/17, juris, Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 14.01.1992 – 2 Ob OWi 381/91, in: VRS 83, S. 56; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 ORbs 98/25, juris, Rn. 19). Maßgebend ist daher nicht, was der Betroffene selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Liegt ein konkreter Hinweis auf einen genügenden Entschuldigungsgrund vor, hat der Tatrichter – erachtet er den Vortrag als nicht ausreichend – dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachzugehen. Der Einspruch darf nur dann verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.01.2018 1 OWi 2 SsBs 84/17 juris, Rn. 12; KG, Beschluss vom 12.10.2017 – 3 Ws (B) 257/17 – 122 Ss 139/17, juris, Rn. 4, 7; OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2008 – 4 Ss OWi 731/08, juris, Rn. 10; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 ORbs 98/25, juris, Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 14.01.1992 – 2 Ob OWi 381/91, in: VRS 83, S. 56). Kommt es zu einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, müssen grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten sein, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2001 – Ss 448/01 (B), juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 24.04.1996 – 1 ObOWi 258/96, in: NZV 1996, S. 377 f., beck-online).
Gemessen an diesem Maßstab erging das Verwerfungsurteil zu Recht, da dem Amtsrichter zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils – was auch von der Rechtsbeschwerde bestätigt wird – die in Rede stehende Erkrankung des Betroffenen nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte, da die entsprechende Mitteilung erst am Tag nach der Hauptverhandlung bei Gericht einging. Die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG kann nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Tatrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen (vgl. KG, Beschluss vom 21.09.2000 – 2 Ss 221/00 – 5 Ws (B) 646/00, juris, Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2002 – Ss 45/02 (B) – 28 B, juris, Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 14.01.1992 – 2 Ob OWi 381/91, in: VRS 83, S. 56; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 ORbs 98/25, juris, Rn. 20; s.a. KG, Urteil vom 16.03.1972 – (2) Ss 6/72 (6/72), in: GA 1973, S. 29 ff. (30 unter 2.)).
Auch im Hinblick auf die Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Tatrichters vor einer Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergibt sich nichts anderes. Denn diese gebietet lediglich, dass sich der Richter vor der Verkündung des Verwerfungsurteils informiert hat, ob eine Mitteilung des Betroffenen zu einem – möglichen – Entschuldigungsgrund eingegangen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2009 – 2 Ss OWi 1613/08, juris, Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 14.01.1992 – 2 Ob OWi 381/91, in VRS 83, S. 56; OLG Köln, Beschluss vom 19.04.1996 – Ss 33/96 (B), in: VRS 93, S. 357 ff. (357); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.1998 – 5 Ss (OWi) 300/98 – (OWi) 120/98 I, in VRS 96, S. 130 ff. (131)).
Ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher – unterstellter – Verstoß bereits nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde, wonach das Entschuldigungsschreiben erst an dem der Hauptverhandlung folgenden Tag bei Gericht eingegangen ist, keine Auswirkungen auf die Verkündung des Urteils gehabt haben könnte, hat der Tatrichter dem ausweislich der Urteilsgründe, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung weitere Mitteilungen nicht zu verzeichnen gewesen seien, Genüge getan. Insoweit kann hier auch dahinstehen, ob eine entsprechende Erkundigung bei der Geschäftsstelle ausreichend ist oder auch bei der Posteingangsstelle zu erfolgen hat (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 19.04.1996 – Ss 33/96 (B), in: VRS 93, S. 357 ff. (357); OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2002 – Ss 45/02 (B) – 28 B, juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.1998 – 5 Ss (OWi) 300/98 – (OWi) 120/98 I, in: VRS 96, S. 130 ff. (131); BayObLG, Beschluss vom 14.01 1992 – 2 Ob OWi 381/91, in: VRS 83, S. 56; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2009 – 2 Ss OWi 1613/08, juris, Rn. 19; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.1974 – 1 Ss 532/73, in: NJW 1974, S. 1151 f. (1151), beck-online; Senge/Hadamitzky in: KK-OWiG, 6. Auflage, § 74 OWiG, Rn. 35, beck-online; KG, Beschluss vom 20.08.2014 – 3 Ws (B) 388/14 – 122 Ss 113/14 juris, Rn. 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.1997 – 2 Ss (OWi) 10B/97, in: NStZ-RR 1997, S. 275 f. (276), beck-online (Organisationsbereich)).
Soweit seitens der Verteidigung auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft nunmehr vorgetragen wird, dass „aus der Verfahrensakte ersichtlich“ sei, dass der „ursprünglich auf den 18.11.2025 anberaumte Hauptverhandlungstermin wegen Erkrankung des Betroffenen aufgehoben worden war" und dass angesichts des Umstandes, dass zum Hauptverhandlungstermin am 24.02.2026 weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen seien, dies in der Gesamtschau für das Amtsgericht „Anlass zu einer kurzen Rückfrage“ vor der Verwerfung gegeben habe, greift dies nicht durch. Diese Sichtweise geht über die vorbeschriebene Aufklärungspflicht hinaus. Insoweit kann dahinstehen, ob der Vortrag überhaupt noch fristgemäß und in zulässiger Form erfolgt ist. Denn es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum eine über drei Monate vor der hier gegenständlichen Hauptverhandlung vorliegende Erkrankung des Betroffenen die Aufklärungspflicht des Gerichts im vorbeschriebenen Sinne hätte auslösen sollen. Insoweit lagen am Tag der Hauptverhandlung weder konkrete Anhaltspunkte bzw. konkrete Hinweise vor, dass der Betroffene unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sein könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der – nicht in Rheinland-Pfalz ansässige – Verteidiger nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen ist. Für den Tatrichter bestand daher bei der gegebenen Sachlage mangels konkreter Anhaltspunkte keine Veranlassung, von sich aus entsprechende Erkundigungen einzuholen oder gar Nachforschungen anzustellen.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde auch als Sachrüge zu verstehen sein soll, hätte sie auch insoweit keinen Erfolg. Da ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat, führt die Sachrüge in einem solchen Fall nur zur Überprüfung, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2025 – 1 ORbs 210 SsBs 740/24, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 08.02.2021 – 3 Ws (B) 26/21 – 122 Ss 6/21, juris, Rn. 19; KG, Beschluss vom 12.03.2020 – 3 Ws (B) 55 – 56/20 – 122 Ss 11/20, juris, Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 – 4 Ss OWi 173/09, juris, Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 17.03.1987 – Ss 118/87 (B), juris, Rn. 4; KG, Beschluss vom 21.09.2000 – 2 Ss 221/00 – 5 Ws (B) 646/00, juris, Rn. 6). Dahingehende Anhaltspunkte liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.