Bei der Prüfung der Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die vollstreckungsrechtliche …
Leitsatz
Bei der Prüfung der Zwei-Jahres-Zeitgrenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen und mithin auf deren jeweilige Höhe abzustellen; eine Addition der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen findet nicht statt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 08. März 2005 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinweis: Verbundenes VerfahrenVolltext siehe unter:OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 91/05Weitere Verbundverfahren: OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 92/05OLG Braunschweig - 06.04.2005 - AZ: Ws 94/05