Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verhandlungsgebühr für das Berufungsverfahren zu Recht auf …
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verhandlungsgebühr für das Berufungsverfahren zu Recht auf (nur) 13/20 festgesetzt. Dies entspricht § 114 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Regelung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs 2 Satz 3 VwGO eine halbe Verhandlungsgebühr. Vorliegend hat das OVG NRW mit Beschluss vom 6.3.2002 im Verfahren nach § 130a VwGO entschieden. Für die von dem Erinnerungsführer verlangte Differenzierung danach, ob die Berufung durch den Senat einstimmig zurückgewiesen oder ob sie einstimmig für begründet erklärt wird, finden sich in § 114 Abs. 3 BRAGO keinerlei Anhaltspunkte. Die Halbierung der Verhandlungsgebühr durch § 114 Abs. 3 BRAGO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in einem Anhörungsverfahren regelmäßig weniger Aufwand bedeutet, als die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist demgegenüber für die Gebührenhöhe nicht relevant. Auch bei der anderen, in der Vorschrift genannten Entscheidungsvariante, der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO, kann es im Übrigen nicht darauf ankommen, ob die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen oder ob ihr stattgegeben wird. Die von dem Erinnerungsführer herangezogene Kommentarstelle
- Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Aufl. 2002, § 114 Rn. 10 (S. 1223) -, derzufolge die halbe Verhandlungsgebühr festzusetzen ist, wenn das OVG die Berufung einstimmig für unbegründet hält, dürfte noch auf der alten Fassung der VwGO beruhen, nach der im Verfahren gemäß § 130a VwGO ausschließlich eine Zurückweisung der Berufung möglich war. Die durch die sechste VwGO-Novelle (1996) hinzugekommene Möglichkeit, auch eine Entscheidung zugunsten des Berufungsführers im Verfahren nach § 130a VwGO zu treffen, ist in der Kommentierung von Madert offenbar noch nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.