OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 12. Senat für Familiensachen Beschluss

OLG Hamm – 12 UF 38/99

Familienrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

1. Im Urteilsrubrum muß es heißen:

des X3 ....

Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten

...

gegen

....

2.) X2 ...

Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger,

...

2. Der Urteilstenor ist in Absatz 5 zu ergänzen:

... Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen. ....

3. In die Entscheidungsgründe ist in Absatz 1 aufzunehmen:

... Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.