Eingruppierung und Vergütungsansprüche nach Tarifvertrag KI-Titel
Tarifvertrag · Eingruppierung · Vergütungsgruppe · Arbeitsverhältnis · Bewährte Tätigkeit
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Mannheim vom 27.09.2006 (11 Ca 353/05) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers, die sich aus einem von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Eingruppierung ergeben.
Der am 31.10.1961 geborene Kläger arbeitet seit 16.05.1988 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängern zunächst als Facharbeiter. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ursprünglich der "Manteltarifvertrag der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V. für Mitarbeiter, soweit sie zum Stichtag 31.12.1994 betriebszugehörig waren" vom 11.10.1996 (künftig: MTV 1996), später ab 01.01.2001 der "Tarifvertrag für Altbeschäftigte" der Unternehmensgruppe TÜV S vom 18.09.2000 in der Fassung vom 23.07.2003 (künftig: TV-Alt) Anwendung.
Der Kläger war zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1988 der Sache nach in die spätere Vergütungsgruppe A 7 Nr. 10 der Anlage 1 zu § 5 Ziffer 2 Vergütungsgruppenkatalog A des MTV 1996 (künftig Verg.Gr. A 7 Nr. 10 MTV 1996) eingruppiert. Er wurde im Mai 1996 in Verg.Gr. A 8 Nr. 17 MTV 1996 eingruppiert. Die tariflichen Regelungen haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
"Verg.Gr. A 7 Nr. 10 MTV 1996
Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit einschlägiger Lehrabschlussprüfung und mehrjähriger Berufspraxis
oder
Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit langjähriger Praxis, die einer solchen Lehrausbildung gleichgesetzt werden kann, bei entsprechender Tätigkeit
Verg.Gr. A 8 Nr. 17 MTV 1996
Mitarbeiter aus Gruppe A 7 Nr. 10 oder Nr. 11 nach acht Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit
Verg.Gr. A 9 Nr. 19 MTV 1996
Mitarbeiter aus Gruppe A 8 Nr. 16 nach spätestens zwei Jahren TÜV-Tätigkeit"
Seit Inkrafttreten des TV-Alt im Jahr 2001 war der Kläger in Vergütungsgruppe A 8 Nr. 2 der Anlage 1 "Eingruppierungsmerkmale" Teil A "Operative Tätigkeit" zum TV-Alt (künftig: Verg.Gr. A 8 Nr. 2 TV-Alt) eingruppiert, die der Sache nach der bisherigen Verg.Gr. A 8 Nr. 17 MTV 1996 entsprach. Der Kläger schloss im Jahr 2002 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker ab und übernahm in der Folgezeit selbständige Prüftätigkeiten. Seit 10.07.2002 wurde der Kläger nach Verg.Gr. A 8 Nr. 1 TV-Alt vergütet, ohne dass sich dadurch an der Höhe seiner Vergütung etwas änderte.
Im Jahr 2003 kam es zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat zu Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers, insbesondere betreffend die Frage der höchstens zu erreichenden Endstufe. Nach Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Oktober 2003 gruppierte die Beklagte den Kläger rückwirkend zum 01.04.2003 in Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt ein. Auf einer Mitteilung an den Betriebsrat vom Oktober 2003 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 5; I/5) ist in diesem Zusammenhang handschriftlich angemerkt: "Nächste Aufrückung: 01.04.2005". Ferner heißt es in der nächsten Zeile "Endstufe gem. A 11 (3)".
Die Beklagte bezahlte an den Kläger auch über April 2005 hinaus Vergütung nach Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt. Einen vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2005 (I/6 f.) ab. Zwischen den Vergütungsgruppen A 9 Nr. 1 TV-Alt und A 10 Nr. 3 TV-Alt besteht eine monatliche Vergütungsdifferenz von EUR 291,00 brutto. Die diesbezüglichen tariflichen Regelungen haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
"Verg.Gr. A 8 TV-Alt
1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit staatl. Techniker- oder einschlägiger Meisterprüfung.
2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe 7 Nr. 1 und 2, nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
Verg.Gr. A 9 TV-Alt
1) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 8 Nr. 1 bei Erteilung amtl. Befugnisse. Mitarbeiter der Gruppe A 8 Nr. 1 bei Durchführung selbständiger Prüftätigkeit spätestens nach 2 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter (ohne selbständige Aufgaben) der Gruppe A 8 Nr. 1 nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
Verg.Gr. A 10 TV-Alt
1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium.
2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 mit erweiterten amtlichen Befugnissen und Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 bei Durchführung entsprechend erweiterter selbständiger Prüftätigkeit nach 8 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
3) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 (ohne erweiterte amtliche Befugnisse oder ohne erweiterte selbständige Prüftätigkeit) nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit
Verg.Gr. A 11 TV-Alt
1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium und mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis.
2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 10 Nr. 1 nach 2 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
3) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 10 Nr. 2 nach 12 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.
4) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 10 Nr. 3 nach 18 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit."
Mit seiner am 09.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 16.11.2005 zugestellten Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt. Dieser Anspruch bestehe für Mitarbeiter der Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit. Da er bereits seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt sei, habe er das Eingruppierungsmerkmal erfüllt. Trotz der Vereinbarung vom Oktober 2003 und der eindeutigen Regelung im Tarifvertrag verweigere die Beklagte die entsprechende Eingruppierung und Zahlung. Eine 10-jährige Tätigkeit als Techniker sei nicht erforderlich, da dies, anders als beispielsweise bestimmte Regelungen im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), nicht ausdrücklich erwähnt sei. Die Beklagte habe auch bei zwei Eingruppierungsfällen in der Vergangenheit (Herr M 1994 und Frau S 1992) bei der Eingruppierung in die damalige Verg.Gr. A 9 Nr. 19 MTV 1996 auf die Gesamtdauer der Tätigkeit bei der Beklagten und nicht auf die Dauer der Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe abgestellt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
aus EUR 291,00 seit dem 01.05.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.06.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.07.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.08.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.09.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.10.2005
sowie aus EUR 291,00 seit dem 01.11.2005
zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch stehe diesem nicht zu. Eine "bewährte TÜV-Tätigkeit" im Sinne von Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt sei eine Tätigkeit, die der Tätigkeit der Einstellungsgruppe entspreche. Der Kläger sei als Techniker in Einstellungsgruppe A 8 TV-Alt eingruppiert. Eine Eingruppierung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt komme erst nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit als Techniker in Betracht, wie sich aus Wortlaut, Logik und tatsächlicher praktischer Handhabung des Tarifvertrags ergebe. Es gebe keine "Vereinbarung" zwischen Beklagter und Betriebsrat, dass der Kläger zum 01.04.2005 in Verg.Gr. 10 TV-Alt eingruppiert werde. Die vom Kläger erwähnten Arbeitnehmer seien Einzelfälle. Die damalige Eingruppierung von Frau S sei irrtümlich erfolgt und werde rückgängig gemacht. Die Eingruppierung von Herrn M betreffe einen anderen Tarifvertrag und sei hinsichtlich der genauen zeitlichen Abfolge nicht mehr nachvollziehbar. Würde man der Rechtsansicht des Klägers folgen, wäre dieser nie in Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt einzugruppieren gewesen, sondern direkt in Verg.Gr. A 10 Nr. 2 TV-Alt, da er bereits 10 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. So könne der Tarifvertrag nicht verstanden werden.
Das Arbeitsgericht hat mit einem am 27.09.2006 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei zutreffend in Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt eingruppiert. Ein Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt bestehe nicht, da der Kläger noch nicht 10 Jahre "bewährte TÜV-Tätigkeit" zurückgelegt habe. Darunter sei die Tätigkeit zu verstehen, die der Tätigkeit der Einstellungsgruppe entspreche. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, hätte er nie in Verg.Gr. A 8 TV-Alt, sondern gleich in Verg.Gr. 11 TV-Alt eingruppiert werden müssen, was offenkundig nicht dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages entspreche.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 04.01.2007 zugestellt. Er wendet sich hiergegen mit seiner Berufung, die am 05.02.2007 (Montag) beim Landesarbeitsgericht einging und die er mit einem am 05.03.2007 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger trägt vor, der Begriff "bewährte TÜV-Tätigkeit" betreffe, anders als vom Arbeitsgericht angenommen, alle Beschäftigungszeiten des Klägers seit 1988. Hierbei sei der von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes abweichende Wortlaut zu beachten. Daher stehe dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. 10 Nr. 3 TV-Alt ab April 2005 zu.
Der Kläger beantragt:
aus EUR 291,00 seit dem 01.05.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.06.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.07.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.08.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.09.2005
aus EUR 291,00 seit dem 01.10.2005
sowie aus EUR 291,00 seit dem 01.11.2005
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Im Monatsgespräch mit dem Betriebsrat im Jahr 2003 sei versehentlich ein weiteres Aufrücken des Klägers am 01.04.2005 mitgeteilt worden. Eine Vereinbarung zu Gunsten des Klägers folge daraus nicht. Im Jahr 2002 sei eine "Erst-Techniker-Eingruppierung" in Verg.Gr. 8 Nr. 1 TV-Alt erfolgt. Die "bewährte TÜV-Tätigkeit" im Sinne der tariflichen Regelung betreffe eine bewährte TÜV-Tätigkeit als Techniker. Die Technikerlaufbahn, die den Weg zu Verg.Gr. A 11 TV-Alt erst eröffne, beginne erst ab erfolgreich bestandener Prüfung und entsprechender Eingruppierung. Die gegenteilige Ansicht des Klägers führe zu dem Ergebnis, dass er niemals in Verg.Gr. 9 TV-Alt hätte eingruppiert werden können, sondern diese "übersprungen" hätte.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
| I.
Die Berufung des Klägers ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision geschieht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Auslegung des tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmals "bewährte TÜV-Tätigkeit" kommt angesichts der Vielzahl von Beschäftigten, für die die Tarifverträge der Firmengruppe der Beklagten gelten, grundsätzliche Bedeutung zu.
Gründe
| I.