OVG Niedersachsen Urteil LS

Die standesrechtliche Pflicht der Architekten und Ingenieure zu kollegialem Verhalten erstreckt sich auch auf …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die standesrechtliche Pflicht der Architekten und Ingenieure zu kollegialem Verhalten erstreckt sich auch auf ihr Verhältnis zur Standesorganisation.

Dem Ehrenausschuß der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein steht bei der Bestimmung der berufsrechtlichen Maßnahme gemäß § 21 ArchIngKG (ArchIngKG SH ) ein Beurteilungsermessen zu, das im gerichtlichen Verfahren nur einer Rechtskontrolle nach Maßgabe des § 114 VwGO unterliegt.

Der Ehrenausschuß macht von seinem Beurteilungsermessen fehlerhaft Gebrauch, wenn er mildernde Umstände bei der Berufspflichtverletzung nicht berücksichtigt.