Die standesrechtliche Pflicht der Architekten und Ingenieure zu kollegialem Verhalten erstreckt sich auch auf …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die standesrechtliche Pflicht der Architekten und Ingenieure zu kollegialem Verhalten erstreckt sich auch auf ihr Verhältnis zur Standesorganisation.
Dem Ehrenausschuß der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein steht bei der Bestimmung der berufsrechtlichen Maßnahme gemäß § 21 ArchIngKG (ArchIngKG SH ) ein Beurteilungsermessen zu, das im gerichtlichen Verfahren nur einer Rechtskontrolle nach Maßgabe des § 114 VwGO unterliegt.
Der Ehrenausschuß macht von seinem Beurteilungsermessen fehlerhaft Gebrauch, wenn er mildernde Umstände bei der Berufspflichtverletzung nicht berücksichtigt.