Eingliederungshilfe 1:1-Schulbegleitung ab Einschulung
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 13. August 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Die Antragstellerin, bei der eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert ist und die zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult worden ist, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der vorläufigen Kostenübernahme für eine 1:1-Schulbegleitung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach Rechtsprechung der Kammer müsse glaubhaft gemacht werden, wie hoch die zu übernehmenden Kosten seien und dass die Antragstellerin bzw. deren Eltern nicht in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen. Hierzu fehle es an jedweder Glaubhaftmachung, obwohl sich dies auch deshalb aufgedrängt habe, weil die Eltern der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zuvor geäußert hätten, selbst eine Schulbegleitung finanzieren zu wollen. Ohne dass es noch entscheidungserheblich wäre, habe die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei zwar unstrittig, dass die Antragstellerin dem Personenkreis des § 35a SGB VIII zuzuordnen sei. Die für die Gewährung der begehrten Jugendhilfemaßnahme erforderliche Verengung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass nur eine Individualschulbetreuung geeignet sei, um die angemessene Beschulung und adäquate Förderung der Antragstellerin sicherzustellen. Dies ergebe sich weder aus dem fachärztlichen Attest vom 20. November 2025 noch aus der Stellungnahme der Eltern der Antragstellerin. Daraus sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Hilfebedarf nicht durch die vom Antragsgegner zur Verfügung gestellte Poollösung gedeckt werden könne.
Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezüglich des Anordnungsgrunds beruhe auf einem Missverständnis. Ihre Eltern hätten sich lediglich darüber erkundigt, ob eine privat organisierte und finanzierte Schulbegleitung überhaupt möglich sei. Eine Finanzierungszusage hätten sie nicht abgegeben. Die tatsächliche Entwicklung seit dem Schulbeginn bestätige die Eilbedürftigkeit. Ihre Mutter übernehme aktuell faktisch die individuelle Schulbegleitung. Dabei zeige sich, dass der Bedarf in unterschiedlichen, nicht vorhersehbaren Situationen auftrete. Eine Poolkraft könne die erforderliche Hilfe nicht leisten, da sie gleichzeitig für andere Kinder verantwortlich sei. Zudem sei die vom Antragsgegner behauptete Aufstockung des Pools zum Schuljahresbeginn nicht erfolgt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erkenntnisse der Antragsgegner von einer vollständigen Deckung des Bedarfs ausgehe. Es sei für sie nicht ersichtlich, wann und wo Hospitationen stattgefunden hätten, wer daran teilgenommen habe, welche konkreten Verhaltensweisen beobachtet worden seien, wer die Entscheidung über die vollständige Bedarfsdeckung getroffen habe und wie die konkrete personelle Umsetzung des Ergebnisses habe erfolgen sollen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat.
1. Die Beschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin zum vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsgrund nichts Durchgreifendes vorbringt. Denn sie wendet sich in ihrem Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die Würdigung der Protokollnotiz zur Falleingabe vom Eingliederungshilfe-Teilteam vom 18. November 2025 in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (Bl. 219 Beiakte A) durch das Verwaltungsgericht, wonach die Eltern der Antragstellerin geäußert hätten, eine Schulbegleitung selbst finanzieren zu wollen. Die Antragstellerin setzt sich indes nicht mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds im Rahmen von Kostenübernahmebegehren für eine (Individual-)Schulbegleitung als Eingliederungshilfe (BA S. 3) auseinander. Die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass glaubhaft gemacht werden müsse, wie hoch die zu übernehmenden Kosten seien und dass die Antragstellerin bzw. deren Eltern nicht in der Lage wären, diese Kosten bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung selbst zu tragen, greift die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht an. Auch macht sie die vom Verwaltungsgericht genannten Tatsachen (Höhe der Kosten und Möglichkeit der Selbstfinanzierung) nicht nachträglich glaubhaft.
2. In Anbetracht dessen bedarf das weitere Beschwerdevorbringen, welches sich gegen die – nicht tragenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verneinung des Anordnungsanspruchs wendet, eigentlich keiner Auseinandersetzung.
Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners auf die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), ist das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten. Danach ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren besteht. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 f., vom 26. Januar 2026 – 3 MB 21/25 –, juris Rn. 12 und vom 17. August 2026 – 3 MB 22/26 –, juris Rn. 7).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. … vom 20. November 2025 trifft zu der hier streitigen Frage, ob eine 1:1-Schulbegleitung zwingend erforderlich ist oder ob der Bedarf auch durch das an der Schule installierte Poolsystem gedeckt werden kann, keine Aussage. Darüber hinaus kann – in Anbetracht des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners – ein solches Attest alleine nicht die Reduzierung auf die begehrte Maßnahme begründen. Hinzu kommt, dass das Attest lange vor Schulbeginn ausgestellt wurde, sodass der für weitere Entwicklungen im Vorschulalter nicht unwesentliche Zeitraum von ca. neun Monaten nicht berücksichtigt werden konnte.
Die umfangreiche Schilderung der Mutter der Antragstellerin vom 10. September 2026 bezüglich der Entwicklungen seit der Einschulung kann den der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart zugrundeliegenden Entscheidungsprozess nicht ersetzen. Zum einen sind an diesem Prozess in der Regel mehrere Fachkräfte beteiligt, deren Einschätzung im Rahmen der Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblich ist. Zum anderen ist der Schilderung zu entnehmen, dass die Schulbegleitung bisher ausschließlich durch den Einsatz der Mutter der Antragstellerin ersetzt worden ist. Wie sich die Antragstellerin im Beisein einer Poolkraft verhält, kann daraus nicht geschlossen werden. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auch mit Hilfe einer Poolkraft den Schulalltag schrittweise bewältigen kann. Anderweitige Erkenntnisse, die für die Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners auf die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme sprechen, liegen nicht vor.
Auch wenn es demnach zusätzlich an der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs fehlt, weist der Senat weiter darauf hin, dass die Antragstellerin nach Aktenlage zu Recht rügt, dass nicht ansatzweise erkennbar ist, auf welcher Grundlage der Antragsgegner zu dem Schluss gekommen ist, dass der Bedarf der Antragstellerin durch das Poolsystem gedeckt wird. Im Widerspruchsbescheid vom 3. August 2026 wird insoweit ausgeführt, dass der Bedarf individuell festgestellt worden sei und eine Abstimmung mit dem Pool ergeben habe, dass der Bedarf durch den Pool vollumfänglich abgedeckt werden könne. Hierzu befinden sich indes keinerlei Erkenntnisse in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. Genauso wenig ist nachvollziehbar, dass nach Angaben des Antragsgegners mehrere Hospitationen und operative Gruppen stattgefunden hätten, in denen der Bedarf geklärt worden sei. Auch hierzu enthält der Verwaltungsvorgang keine Dokumentation. Sollte es sich um Hospitationen bei anderen Kindern gehandelt haben, liegt auf der Hand, dass diese für den individuellen Bedarf keine Aussagekraft haben und eine Ablehnung demnach nicht tragen können. Lediglich hinsichtlich der erforderlichen Kapazitäten des Poolsystems können diese Erkenntnisse mittelbar auf die Wahl der richtigen Maßnahme Einfluss haben. Auch der E-Mail der freien Träger vom 29. Juli 2026, die in Kooperation mit dem Antragsgegner auf den Gebieten der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, ist nicht zu entnehmen, ob und ggf. wie der Hilfebedarf der Antragstellerin ermittelt worden ist. Insoweit heißt es u. a.:
„es gibt keinen gesonderten Bericht aus dem hervorgeht, wie der Bedarf vor Ort ist. Es haben mehrere Hospitationen und operative Gruppen stattgefunden, in denen der Bedarf geklärt wurde. … und ich haben einen Antrag auf Mehrbedarf gestellt, der auch genehmigt wurde. Ab dem kommenden SJ wird in …/… der Pool um 20 Stunden pro Woche aufgestockt. Die tatsächliche Einteilung bzw. Verteilung obliegt in Absprache mit uns, der Poolkoordination vor Ort.
Wie viele Kinder eine THB haben werden, lässt sich derzeit noch nicht sagen, da der Bedarf ebenfalls nach den Ferien nochmal evaluiert werden muss und uns noch nicht alle Kinder bekannt sind. Voraussichtlich werden es stand jetzt 26 Kinder in der ersten Klasse werden – von diesen Kindern haben bisher vier eine festgestellte THB + Diagnose.“
Erkenntnisse zu dem individuellen Bedarf der Antragstellerin sind diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Ob der Antragsgegner seiner Pflicht nachgekommen ist, den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage der aktuellen fachlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen festzulegen (vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. August 2019 – 2 B 224/19 –, juris Rn. 28), ist zweifelhaft, kann aber letztlich offenbleiben, da es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds fehlt. Dementsprechend bedarf es auch keiner Erörterung des Vorbringens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, wonach eine Sitzung des Pools am 16.09.2026 ergeben habe, dass eine der eingesetzten Poolkräfte in den vergangenen Wochen eine Verbindung zur Antragstellerin habe aufbauen können und dass die Gewährleistung der Teilhabe der Antragstellerin durch die vollumfängliche Betreuung der Poolkraft möglich sei.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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