Die Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bewirkt in aller Regel nicht eine Änderung der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bewirkt in aller Regel nicht eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 19 Abs 2 S 2 WaStrG.