Ein bis dahin auf seinen Antrag als Selbständiger Pflichtversicherter (§ 2 Abs 1 Nr 11 AVG) ist auf Antrag …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Ein bis dahin auf seinen Antrag als Selbständiger Pflichtversicherter (§ 2 Abs 1 Nr 11 AVG) ist auf Antrag von der Versicherungspflicht wieder zu befreien, wenn er Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (hier: Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen) wird.
2. Der Rentenversicherungsträger darf die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht davon abhängig machen, daß der Versicherte Beiträge an die Versorgungseinrichtung in gleicher Höhe leistet, wie er ohne die Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.