Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen weitgehender Zerstörung der Persönlichkeit ist auch die …
Zivilrecht
Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen weitgehender Zerstörung der Persönlichkeit ist auch die Dauer des Zustands mit zu berücksichtigen (hier: dreieinhalb Monate bis zum Tod).